Eigentümmerversammlung

Hallo,

Hausverwaltung möchte die Namensdaten deren, die bei Umlaufbeschluss negativ oder gar nicht abgestimmt haben, an den Antragsteller/Eigentümmer nicht preisgeben. Die Abstimmung war ja nicht anonym. Als Grund wird Unmöglichkeit durch verwendetes Programm genannt.
Hat der Eigentümer Recht darauf zu bestehen? Welche Gesetzesfrundlage gibt es dafür?
Danke im Voraus!

Es gibt keine. Man darf sich das in etwa so vorstellen wie einer normalen Eigentümerversammlung, an der man nicht teilgenommen hat. Dann gibt es normalerweise auch keine Aufzeichnungen darüber, wer wie abgestimmt hat. Wenn man anderes möchte, muß man einen entsprechenden Antrag zur Geschäftsordnung stellen.

Im übrigen ist die Aussage der Verwaltung natürlich eine Schutzbehauptung, weil ja die rückgelaufenen „Stimmzettel“ vorhanden sind. Irgendwie muß ja dokumentiert sein, wie abgestimmt wurde; allein schon für den Fall, daß mal einer blöde Fragen stellt. Warum diese Schutzbehauptung abgegeben wurde, darf sich der Interessent selbst überlegen. ´

Gruß
C.

Vielen Dank!

Eigentlich ist die gesetzliche Logik umgekehrt. Haben alle Abstimmenden einer Herausgabe (unter welchen Bedingungen) zugestimmt? Andernfalls müsstest Du ein „berechtigtes Interesse“ formulieren, die der DSGVO standhält.

Hallo,
wenn jemand gar nicht abgestimmt hat, dann existiert kein Beschluss im Umlaufverfahren, dann wurde nichts beschlossen.