im kfz brief, teil 1 u.2, wird ausgesagt, dass der inhaber des dokumentes NICHT als eigentuemer ausgewiesen wird. wer ist es dann bei millionen von autos?
Hallo,
der Inhaber des Fahrzeugbriefes muß nicht unbedingt der Eigentümer sein. Das Fahrzeug kann ja verpfändet sein.
Gruß Heinz
Hallo,
diesen Eindruck in die Zulassunsgbescheinigung hätte man sich sparen können,weil
nämlich praktisch gesehen derjenige,der die Zulassungsbescheinigung in der Hand hat
(genau wie früher der Kfz.-Brief)
damit alles mit dem Kfz. machen kann.
Nehmen wir doch mal ein praktisches Beispiel…
Max Mustermann ist ein „Fehltritt“ eines reichen deutschen Unternehmers.
Dieser kauft nun zum 18.Gebrutstag seines Sohnes einen Pkw beim Händler XYZ.
Somit ist Eigentümer des Pkw der reiche ZZZ.
Besitzer und somit Halter (auch nach der ZB) ist Max Mustermann.
Sofern also Max Mustermann bei einem Verkauf des Fahrzeuges nicht explizit auf diesem
Umstand hinweist,ist es für einen normalen Menschen unmöglich,das herauszubekommen
Genau deswegen hat der BGH (BGH NJW 1978, 1854 z.B.)schon mehrmals als Grundsatzentscheidung verkündet,
Dass Brief und Schein, jetzt ZB2 und ZB1, kein Eigentumsnachweis darstellen, sondern
ausschließlich eine Aussage zu der technischen Zulässigkeit des Fahrzeugs und der für
den Betrieb des Fahrzeugs verantwortlichen Person für Technik, Steuer und
Versicherung - dem sogenannten Fahrzeughalter - macht.
Dieser Eintrag kann jedoch im Verkaufsfall als Anscheinsbeweis einer Eigentümerschaft
genutzt werden, um bei eventuellen Schadensersatzfragen den sogenannten
„gutgläubigen Erwerb“ durch den Käufer nachzuweisen.
Eigentümer ist, wer einen Kaufvertrag oder Quittung des Kaufpreises des Kfz nachweisen kann.
Und der muss den Wagen ja nicht zwangsläufig zulassen oder für den Unterhalt aufkommen, oder?
G imager
im kfz brief, teil 1 u.2, wird ausgesagt, dass der inhaber des
dokumentes NICHT als eigentuemer ausgewiesen wird. wer ist es
dann bei millionen von autos?
Eigentümer ist, wem gem. § 929 BGB das Eigentum an einer Sache - auch einem Fahrzeug - durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe übertragen wurde.
Das ist von der Frage, wer Vertragspartner ist völlig losgelöst (sog. Trennungsprinzip), ebenso davon, wer im Fahrzeugbrief oder im -Schein steht.
Will man vor Gericht sein Eigentum geltend machen, muss man beweisen, dass man Eigentümer geworden ist. Der Besitz am Fahrzeug (§ 1006 BGB) und die Eintragung im Schein lassen das aber schon mal vermuten .