Eigentum an Software

Hallo,

angenommen ein Mitarbeiter der Firma X erstellt in seiner Freizeit auf seinem privaten Laptop ein AddOn Produkt, das zu der Software, die er in der Firma erstellt paßt.

z.B. die Firma estellt über HTML Formulare. Der Mitarbeiter X erstellt nun Zuhause einen FormularDesigner d.h. ein Programm mit dessen Hilfe man die Formulare grafisch viel leicht und schneller erstellen kann.

Hat die Firma X nun irgendwelche Rechte an diesem FormularDesigner bzw. was müßte passieren, dass die Rechte auf die Firma übergehen. Langt es schon wenn der Mitarbeiter sein Programm einmal auf einem Firmen-PC installiert oder muß mehr passieren ?

Danke
Albert

Auch hallo.

angenommen ein Mitarbeiter der Firma X erstellt in seiner
Freizeit auf seinem privaten Laptop ein AddOn Produkt, das zu
der Software, die er in der Firma erstellt paßt.

Das ist noch harmlos.

z.B. die Firma erstellt über HTML Formulare. Der Mitarbeiter X
erstellt nun Zuhause einen FormularDesigner d.h. ein Programm
mit dessen Hilfe man die Formulare grafisch viel leichter und
schneller erstellen kann.

Auch noch harmlos.

Hat die Firma X nun irgendwelche Rechte an diesem
FormularDesigner bzw. was müßte passieren, dass die Rechte auf
die Firma übergehen. Langt es schon wenn der Mitarbeiter sein
Programm einmal auf einem Firmen-PC installiert oder muß mehr
passieren ?

An privaten Erfindungen hat eine Firma im Regelfall keine Rechte.
Es sei denn, die Erfindung wurde mit Resourcen des AG hergestellt oder
der AN erklärt seine Erfindung für ‚open source‘, als ‚BSD-Lizenz‘
oder was auch immer. Auf jeden Fall erhebt er keine rechtlichen Ansprüche
an das Programm sowie dessen Verwendung und Weiterentwicklung.
Ausserdem sollte ein solches Stück Software mit einem Copyright Logo
und dem Verwendungszweck (GPL, Berkely… Lizenz) versehen werden.

HTH
mfg M.L.

***Werbung***
http://www.freeware.de

Hallo,
was ist das?
(GPL, Berkely… Lizenz)

Zoomi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Mahlzeit…

Hallo,
was ist das?
(GPL, Berkely… Lizenz)

GPL steht für GNU Public License: für jedermann frei verfügbare Software die auch von jedermann auf Code Ebene geändert werden kann. Vorangig im Linuxbereich zu finden.
Berkeley Lizenz, besser bakannt als BSD Lizenz *Schusseligkeit*: http://jan.netcomp.monash.edu.au/opendoc/paper.html

HTH
mfg M.L.

Hallo,

aber kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das „Wissen“ aus seiner Arbeitstätigkeit benutzt hat, um das „private“ Projekt zu ermöglichen?

Gerhard

Hallo,

aber kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das
„Wissen“ aus seiner Arbeitstätigkeit benutzt hat, um das
„private“ Projekt zu ermöglichen?

Darauf kann es ncht ankommen. Sonst würde ja kein Ingenieur, Mechaniker oder sonstwer sich mehr mit einer Erfindung selbstständig machen können. Die ursprüngliche Firma würde wohl stehts mit Recht behaupten können, dass das notwendige Wissen und die Erfahrung in der Firma gemacht wurden. Etwas anderes könnte eventuell bei Verschwiegenheitspflichten denkbar sein.

Grüße,

Anwar

Nich lange spekulieren - Gesetz lesen!
Servus!

Wie für so viele Dinge im leben, gibt es auch für Erfindungen von Arbeitnehmern ein Gesetz, das lustigerweise auch noch „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ genannt wird. Vielleicht steht da ja was für Dich drin:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbnerfg/

Hallo,

aber kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer das
„Wissen“ aus seiner Arbeitstätigkeit benutzt hat, um das
„private“ Projekt zu ermöglichen?

Darauf kann es ncht ankommen. Sonst würde ja kein Ingenieur,
Mechaniker oder sonstwer sich mehr mit einer Erfindung
selbstständig machen können. Die ursprüngliche Firma würde
wohl stehts mit Recht behaupten können, dass das notwendige
Wissen und die Erfahrung in der Firma gemacht wurden.

Genau auf das trifft das ArbnErfG § 18 Mitteilungspflicht zu:

*****
(1) Der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat, hat dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dabei muß über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, daß der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist.

(2) Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer, daß die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen.

(3) Eine Verpflichtung zur Mitteilung freier Erfindungen besteht nicht, wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
*****

und

*****
ArbnErfG § 19 Anbietungspflicht

(1) Bevor der Arbeitnehmer eine freie Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses anderweitig verwertet, hat er zunächst dem Arbeitgeber mindestens ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Erfindung zu angemessenen Bedingungen anzubieten, wenn die Erfindung im Zeitpunkt des Angebots in den vorhandenen oder vorbereiteten Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers fällt. Das Angebot kann gleichzeitig mit der Mitteilung nach § 18 abgegeben werden.

(2) Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht.

(3) Erklärt sich der Arbeitgeber innerhalb der Frist des Absatzes 2 zum Erwerb des ihm angebotenen Rechts bereit, macht er jedoch geltend, daß die Bedingungen des Angebots nicht angemessen seien, so setzt das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers die Bedingungen fest.

(4) Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kann eine andere Festsetzung der Bedingungen beantragen, wenn sich Umstände wesentlich ändern, die für die vereinbarten oder festgesetzten Bedingungen maßgebend waren.

*****

Ob nun das ursprünglich angefragte Softwareprodukt unter dieses Gesetz fällt würde zu diskutieren sein.

Gerhard