Eigentum auf Mietgrundstück

Hallo,

ein Bekannter hat vor 25 Jahren einen Steinmetzbetrieb (Grabmale) übernommen. Dazu laut Mietvertrag ein unbebautes Grundstück (Wiese) gemietet. Dies hatte auch sein Vorgänger gemacht, darauf aber Werkstatt- und Bürogebäude errichtet. (Holzgebäude bzw. Fertiggarage) Diese mußte er seinem Vorgänger ablösen. Ebenfalls die Bodenbefestigung und den Stromanschluss.

Jetzt übernimmt ein Kollege den Betrieb. Wiederum vom Vermieter laut bereits abgeschlossenem Mietvertrag das unbebaute Grundstück und von ihm die Aufbauten, Bodenbefestigung und Stromanschluss. Der Vermieter untersagte ihm, von seinem Nachfolger eine Ablöse zu verlangen. Ansonsten würde er von ihm verlangen, alles abzuräumen. Er würde dann Garagen auf das Grundstück setzen.

Im Moment ist er noch Eigentümer der Aufbauten. Er verkaufte also nichts. Wie sind die Eigentumsverhältnisse, wenn der neue Mietvertrag in Kraft tritt? Kann er noch irgendwelche Rechte ableiten?

Grüße von Helmut

…hallo…ich nehme an, es ist ein Erbbaurecht eingetragen…dieses läuft über 99 Jahre und verlängert sich dann wieder um 99 Jahre. Gibt es hier bei uns tausendfach…z.B. Eigentümer ist der Graf…oder die Kirche…Besitzer ist irgendjemand,der dann seinen Besitz an andere Menschen Vermietet. Ich gehe davon aus, das es auch in Ihrem Fall so ist. In so einem Fall kann der Eigentümer nichts (vor Ablauf der 99 Jahre ) machen.

Du bist Hellseher oder was? Für mich macht das, was Du schreibst, keinen Sinn. Denn welcher Steinmetz würde ein Grundstück wohl 99 Jahre mieten wollen. Wer sagt ihm denn, das der Erbpachtgeber nach 30 Jahren mit einer Auflösung oder Weitergabe des Mietvertrages einverstanden ist?

Dann dürften ja sogar noch seine Erben die Erbpacht weiter bezahlen müssen.

Außerdem stand im Post was von vermietet, nichts von Erbpacht.

Gruß
Tina

…hallo Vorsicht Zickig…wenn das Grundstück wirklich nur gemietet ist wie kann der Mieter dann auf dieses Grundstück Gebäude errichten. Ich denke so dumm kann kein Mieter sein. Bei der Erbpacht kann man die Erbpacht an andere Menschen verkaufen…der PACHTvertrag bleibt auf jeden Fall 99 Jahre bestehen…und hat nichts mit MIETE zu tun. Viele Bauernhöfe (bei uns) sind Erbpächter der Grafen zu Bentheim…oder der Kirche. Diese Höfe werden schließlich auch weitervererbt oder verkauft.

…hallo Vorsicht Zickig…wenn das Grundstück wirklich nur
gemietet ist wie kann der Mieter dann auf dieses Grundstück
Gebäude errichten. Ich denke so dumm kann kein Mieter sein.
Bei der Erbpacht kann man die Erbpacht an andere Menschen
verkaufen…der PACHTvertrag bleibt auf jeden Fall 99 Jahre
bestehen…

Das kommt darauf an, wie lange der Pachtvertrag laufen soll, es gibt auch Erbpachtverträge mit Laufzeiten von 75 Jahren…

und hat nichts mit MIETE zu tun. Viele Bauernhöfe

(bei uns) sind Erbpächter der Grafen zu Bentheim…oder der
Kirche. Diese Höfe werden schließlich auch weitervererbt oder
verkauft.

Eben und immer der gesamte Hof und nicht der Grund und Gebäude getrennt.

Hast Du das UP nicht gelesen? Der Vermieter hat nun schon das Dritte mal sein Grundstück vermietet. Das spricht meiner Meinung nach gegen eine Erbpacht. Denn da hätte ja der Mieter jeweils das Erbpachtrecht weiter veräußern können (sofern vertraglich mit dem "Vermieter nichts anderes geregelt wurde, wie z. B. einen Zustimmungsvorbehalt) und nicht wie hier beschrieben, einen Vertrag mit einem Vermieter (Verpächter) geschlossen und die Ablöse für die Gebäude an den ehemaligen Mieter.

Deshalb halte ich es für eher unwahrscheinlich, daß es sich um ein Erbpachtrecht handeln soll.

Gruß
Tina

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Hallo,

vielleicht hätte ich das gleich erwähnen sollen, um Missverständnisse zu vermeiden:

Das Grundstück hat nichts mit Erbpacht zu tun. Es handelte sich ursprünglich um eine brach liegende Wiese in der Nähe des Friedhofes. Der Besitzer vermietete (nicht verpachtet!) das nackte Grundstück an einen interessierten Steinmetz und erlaubte ihm, Büro- und Werkstattgebäude aus Holz bzw. eine Fertiggarage aus Metall darauf aufzustellen. Zugleich sorgte der Mieter auch auf seine Kosten für Stromanschluss und Bodenbefestigung. (Mineralbeton und Split)

Der Nachfolger mietete wiederum nur die Wiese und löste die Änderungen vom Vorgänger ab. Bisher war der Vermieter mit diesem Verfahren einverstanden. Jetzt plötzlich beim neuen Mieter stellt er sich quer und verbietet dem alten Mieter, eine Ablöse zu verlangen. Der neue Mieter ist natürlich froh und bezahlt freiwillig nichts.

Nochmal meine Frage: Kann es wirklich sein, dass der Vormieter, der viel Geld als Ablöse bezahlt hat, vollkommen leer ausgeht? Es handelt sich doch um eine Wertsteigerung des Grundstückes! Vielleicht ist auch was „unter der Hand“ gelaufen, aber das läßt sich nicht nachweisen.

Viele Grüße von
Helmut

Hallo,

erst mal hoffe ich für alle User, dass sie gut in das neue Jahr gerutscht sind und alle Wünsche für 2011 in Erfüllung gehen.

Ich will zu meinem letzten Beitrag noch eine Frage nachschieben, die meinem Bekannten sehr wichtig erscheint:

Hat er das Recht, seine ehemals erworbenen Gebäude nochmals zu beteten, oder kann ihm das der Vermieter verbieten? Der neue Mieter hat nichts dagegen.

Grüße von
Helmut

Hallo,

Das Grundstück hat nichts mit Erbpacht zu tun. Es handelte
sich ursprünglich um eine brach liegende Wiese in der Nähe des
Friedhofes. Der Besitzer vermietete (nicht verpachtet!) das
nackte Grundstück an einen interessierten Steinmetz und
erlaubte ihm, Büro- und Werkstattgebäude aus Holz bzw. eine
Fertiggarage aus Metall darauf aufzustellen. Zugleich sorgte
der Mieter auch auf seine Kosten für Stromanschluss und
Bodenbefestigung. (Mineralbeton und Split)

Dafür gibt es hoffentlich die nötigen Genehmigungen …

Der Nachfolger mietete wiederum nur die Wiese und löste die
Änderungen vom Vorgänger ab. Bisher war der Vermieter mit
diesem Verfahren einverstanden. Jetzt plötzlich beim neuen
Mieter stellt er sich quer und verbietet dem alten Mieter,
eine Ablöse zu verlangen. Der neue Mieter ist natürlich froh
und bezahlt freiwillig nichts.

Mir ist die Rolle des Grundstückseigentümers hier noch nicht klar. Welche Begründung wird angeführt?

Nochmal meine Frage: Kann es wirklich sein, dass der
Vormieter, der viel Geld als Ablöse bezahlt hat, vollkommen
leer ausgeht? Es handelt sich doch um eine Wertsteigerung des
Grundstückes!

Das kann man auch völlig anders sehen. Wie wäre es mit der Forderung des Eigentümers, die Fläche in den „Urzustand“ zurück zu versetzen?

Die Sache erscheint mir zeimlich verzwickt mit unklaren Vertragsbedingungen. Hoffentlich ist alles, was bisher gelaufen ist, auch nachvollziehbar.

Das ist eine Sache für einen guten Fachanwalt.

Gruß
Jörg Zabel

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Hi,

das Thema ist zu komplex, um es in einem Forum beantworten zu können.

Am besten man begibt sich samt Miet- und Ablösevertrag (vom Vorgänger) zu einem Anwalt und läßt sich dort beraten.

Gruß
Tina

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Hallo,

das habe ich befürchtet, dass es schwer sein wird, die richtigen Antworten zu finden. Es ist wirklich sehr kompliziert! Aber dennoch eine neue Frage:

Das mit dem Herstellen des ursprünglichen Zustandes bzw. mit der Drohung des Vermieters damit, ist auch noch ein interessanter Punkt.

Im Mietvertrag steht einerseits, dass ein unbebautes Grundstück gemietet wird, aber später unter dem Punkt Kündigung steht, dass dieses nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand übergeben werden muß, wie es übernommen worden ist.

Wie kann man das verstehen?

Grüße von
Helmut