Hallo in die Runde,
folgende Situation:
Ein Kunde bestellt Ware auf Rechnung, bekommt diese geliefert und zahlt trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht. Daraufhin erhält der Verkäufer ein Schreiben von einer Schuldnerberatungsstelle mit den üblichen Hinweisen, dass der Käufer klamm ist und man versuche die Angelegenheit durch einen außergerichtlichen Vergleich oder durch eine Restschuldbefreiung zu bewältigen.
Wie verhält es sich nun mit dem Punkt in den AGB des Verkäufers, das die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleibt,
a) Wenn der Verkäufer einen Vergleich zustimmt?
b) Wenn der Verkäufer einen Vergleich nicht zustimmt?
Hallo Jörg,
Grundsätzlich: Jeder dem Schuldner nicht gehörender Gegenstand unterliegt dem Recht auf Aussonderung ( 47 InsO ). Beim Vorbehaltseigentum ist der Kaufvertrag unbedingt, die Übereignung erfolgt nach §§ 929 ff. BGB wobei sich der Käufer und Verkäufer einig sind, dass der Eigentumsübergang erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Der Eigentumsvorbehalter - also Verkäufer - ist berechtigt, das Eigentum aus der Insolvenzmasse aussondern zu lassen, falls der spätere Inso-Verwalter nicht in den Vertrag eintritt und den Restkaufpreis tätigt.
Was bedeutet das bei Zustimmung oder Ablehnung zum Stundungsantrag ? Eigentlich nichts. Erhält der Verkäufer den Vorschlag, dass er von dem ausstehenden Restpreis noch 65 % erhält und diese in Raten über einen Zeitraum von 6 Jahren z.B. und er stimmt zu, darf er natürlich auch nur diese Raten verlangen und nicht mehr den vollen Kaufpreis. Erfüllt der Schuldner den Vergleich, ist der Vorbehalt aufgehoben als ob der volle Kaufpreis bezahlt worden wäre.
ich würde das nicht so einfach sagen
für mich hört sich das fast so an, als hätte der käufer beim bestellen der ware auf rechnung bereits gewusst, dass er diese nicht zahlen können wird. Insofern kann der Gläubiger hier Klage einreichen und die Restschuldbefreiung anfechten und diese forderung könnte nach §302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.
wir sind hier aber noch gar nicht in einem insolvenzverfahren und Restschulbefreiung wurde auch noch gar nicht beantragt und nicht erteilt. Vermutlich würde der spätere Insolvenzverwalter bei Wissen um den Kauf einer z.B. zumindest wertvollen Sache in so zeitlicher Nähe zur Eröffnung des Verfahrens den Kauf anfechten wollen und rückabwickeln …