Eigentum defekte Ware

Hallo,

folgender theoretischer Fall:

Vater V kauft für seine Kinder bei einem Versandhändler übers Internet eine Rutsche. Beim auspacken der Lieferung stellt er einen großen Defekt fest und reklamiert die Ware sofort.

Versandhändler meldet sich darauf und sagt einen Neuversand zu. Vater V fragt dann nach was mit der alten Rutsche passiert. Erst nach mehrmaligem nachhaken kommt dann, dass diese jetzt eigentlich dem Lieferanten gehört, weil der für den Schaden aufkommen muss.

Bei Lieferung der Ersatzrutsche sagt Vater V dem Lieferanten: Hier die alte Rutsche. Er: Ich habe keinen Abholauftrag. und lässt das Teil liegen.

Nun die Frage: Wie lange muss Vater V die Rutsche zur Abholung bereit liegen lassen? Muss er ggf. selbst dem Lieferanten (obwohl da eigentlich keine Geschäftsverbindung besteht) eine Frist zu Abholung setzen? Und um das noch weiter zu treiben: Vater entsorgt die Rutsche/lässt entsorgen: Könnte er diese Kosten dann beim Lieferanten eintreiben?

Grüße

Hallo,

da der Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen wurde und nicht mit dem Lieferanten, sollte der Vater das ganze mit dem Händler klären. Im Zweifel kann er es unfrei zurücksenden, sofern es keine kostenfreie Retourenmarke zu der Rutsche gab. Idealerweise sollte er aber mit dem Händler eine Abholung vereinbaren - den Auftrag an den lieferanten sollte der Händler erteilen, der auch sicherstellen sollte, dass die Abholung für den Vater kostenfrei erfolgt.

Gruß

Martin

Hi Martin,

da der Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen wurde und nicht
mit dem Lieferanten, sollte der Vater das ganze mit dem
Händler klären.

hat er doch: Händler sagt die Rutsche gehört dem Lieferanten, da der den Schaden zu bezahlen hat. Der Lieferant sagt: Ich nehm das Teil nicht mit weil ich keinen Abholauftrag habe…

Grüße

Hallo,

der Vater hat einen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen. Aus diesem ergibt sich ein Rücktrittsrecht. Die Folgen des Rücktritts sind u. a., dass die gegenseitig empfangenen Leistungen dem jeweils anderen zurückzugewähren sind. Somit ist der Vater verpflichtet, die Rutsche an den Händler zurückzusenden. Die Kosten dafür trägt der Händler. Entweder sendet der Vater die Rutsche unfrei zurück oder er legt die Kosten vor und lässt sie sich dann vom Händler erstatten.

Was der Händler dann mit seinem Lieferanten macht, ist seine Sache. Der Vater hat keinerlei Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten, weshalb der Lieferant die Rutsche ohne Auftrag nicht vom Vater entgegennehmen muss.

PS: Das Ganze hört sich für mich so an, als sei der Vater an einen Call-Center-Agenten geraten, der mehr oder weniger nebenbei erwähnt hat, dass die Rutsche vom Lieferanten bezahlt werden muss und diesem somit auch gehört. Sollte der Vater die Rutsche weder selbst zurücksenden, noch behalten wollen, ist ihm zu empfehlen, seine Reklamation schriftlich an den Händler zu richten und sich die Aussage des Händlers ebenfalls schriftlich zukommen zu lassen. Ansonsten riskiert er eine Mahnung des Händlers, der dann vermutlich nichts von der angeblichen Aussage des Call-Center-Agenten weiß. Diesen Ärger kann man sich bequem sparen :smile:

Schöne Grüße

Martin

Hallo,

der Vater hat einen Kaufvertrag mit dem Händler geschlossen.
Aus diesem ergibt sich ein Rücktrittsrecht.

Vermutlich.

Die Folgen des
Rücktritts sind u. a., dass die gegenseitig empfangenen
Leistungen dem jeweils anderen zurückzugewähren sind.

Ein Rücktrittsrecht für den Händler? Und was hat das mit dem Fall zu tun?

Somit

Wohl kaum. Ein Rücktritt ist doch gar nicht im Gespräch.

ist der Vater verpflichtet, die Rutsche an den Händler
zurückzusenden.

Das ergibt sich mangels Rücktritt woraus? Der Verkäufer will sie doch gar nicht haben, weil sie nicht mehr ihm gehört.

Die Kosten dafür trägt der Händler.

Warum?

Entweder sendet der Vater die Rutsche unfrei zurück

Ganz dumme Idee, wenn der Händler das Ding nicht annimmt. Zudem entstehen dadurch Mehrkosten, die der Kunde selber zahlen muss. Außerdem weiß ich nicht, ob ein Spediteur überhaupt unfrei versendet.

oder er legt die
Kosten vor und lässt sie sich dann vom Händler erstatten.

Warum sollte der Händler das tun, wenn es doch gar nicht mehr seine Rutsche ist?

Was der Händler dann mit seinem Lieferanten macht, ist seine
Sache.

Hat er doch schon. Der Spediteur hat die neue Rutsche bezahlt. Und damit gehört ihm die alte, defekte.

Der Vater hat keinerlei Vertragsverhältnis mit dem
Lieferanten, weshalb der Lieferant die Rutsche ohne Auftrag
nicht vom Vater entgegennehmen muss.

Es ist doch aber die Rutsche vom Spediteur. Und sie befindet sich beim Käufer. Und nimmt dort Platz weg.

Nun hat der Spediteur aber offensichtlich auf das Ding verzichtet (seinen Eigentumsanspruch aufgegeben). Entweder der Käufer behält den Kram als Ersatzteil, oder er entsorgt das Ding, oder er besteht drauf, dass der neue Besitzer (der Spediteur) das Ding entsorgt.

Aber: ianal!

Gruß
loderunner

Aus der Frage des Fragestellers geht nur hervor, dass die Rutsche laut dem Händler jetzt „eigentlich“ dem Liefarnten gehört und dieser für den Schaden aufkommen „muss“. Ich schließe daraus nicht, dass der Händler mit dem Lieferanten bereits alles in trockenen Tüchern hat. Zumindest ist kaum eine Grundlage gegeben, auf die sich der Käufer berufen kann, wenn der Händler plötzlich die Ware zurückverlangt.

Wenn der Fahrer des Lieferanten sagt, er habe keinen Abholauftrag, würde ich daraus nicht schließen, dass der Lieferant selbst grundsätzlich die Rutsche nicht haben will, sofern er sie tatsächlich bezahlt hat, wovon der Fahrer vermutlich nichts wissen wird.

Das Rücktrittsrecht/Rückgaberecht/Widerrufsrecht hat der Vater ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen bei Internetkäufen. Die Folgen des Rücktritts richten sich, soweit nichts anders vereinbart wurde, nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Rücktritt. Gemäß § 357 Absatz 2 ist der Käufer bei paketversandfähiger Ware zum Rückversand verpflichtet. Die Kosten dafür trägt der Unternehmer.

Hi,

Danke ihr zwei.

grundsätzlich bestätigt ihr meine Vermutung.

Die unfreie Rücksendung kommt nicht in Frage, da das Risiko dass der Versandhändler nicht annimmt einfach zu groß ist. Bleibt also nur der Weg den Versandhändler schriftlich darauf hinzuweisen, dass das Teil noch beim Vater rumgammelt.

Grüße

Hallo,

Aus der Frage des Fragestellers geht nur hervor, dass die
Rutsche laut dem Händler jetzt „eigentlich“ dem Liefarnten
gehört und dieser für den Schaden aufkommen „muss“. Ich
schließe daraus nicht, dass der Händler mit dem Lieferanten
bereits alles in trockenen Tüchern hat. Zumindest ist kaum
eine Grundlage gegeben, auf die sich der Käufer berufen kann,
wenn der Händler plötzlich die Ware zurückverlangt.

Das sehe ich anders.

Wenn der Fahrer des Lieferanten sagt, er habe keinen
Abholauftrag, würde ich daraus nicht schließen, dass der
Lieferant selbst grundsätzlich die Rutsche nicht haben will,
sofern er sie tatsächlich bezahlt hat, wovon der Fahrer
vermutlich nichts wissen wird.

Da hast Du recht.

Das Rücktrittsrecht/Rückgaberecht/Widerrufsrecht hat der Vater
ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen bei
Internetkäufen.

Das ist falsch.

Die Folgen des Rücktritts richten sich, soweit
nichts anders vereinbart wurde, nach den gesetzlichen
Bestimmungen für einen Rücktritt. Gemäß § 357 Absatz 2 ist der
Käufer bei paketversandfähiger Ware zum Rückversand
verpflichtet.

Das hat mit dem Fall gar nichts zu tun.

Die Kosten dafür trägt der Unternehmer.

Das ist in dieser Absolutheit falsch, auch wenn es hier vermutlich zutreffen würde.