wie sieht es mit dem recht auf sein eigen hab und gut aus, wenn man zb. bei nahen verwandten wohnt aber keinen mietvertrag hat (meist ist das halt so, mündliche vereibarung)
gesetzt dem fall herr x wohnt bei seinem vater und investiert materielle güter in form von ausbau und einrichtung; hat herr x ein anrecht auf sein eigentum zudem er nachweißlich rechnungen auf seinen namen besitzt ?
herr x müsste doch zb.: seine armaturen , wohungseinrichtungen , verbauten , bodenbeläge und sämtliche güter zu denen er die rechnung besitzt beim auszug mitnehmen dürfen ?!?
wie sieht die rechtlich handhabe aus für herr x , was kann er alles beim auszug behalten ?
Er darf dies, sofern diese nicht durch Einbau Teil des Gebäudes geworden sind. Selbstverständlich darf er nicht die Ziegelsteine mitnehmen, sofern z.B. ein Anbau gebaut wurde und er die Steine (zum Teil) bezahlt hat…
dh. er müsst zb. türen oder die decke/mauerwerk , fließen etc. drinnen lassen, jedoch zb.: lampenschirme , wohnzimmer/küchenverbauten usw. also sachen die mit der wand verschraubt sind darf er mitnehmen ?
wie sieht es mit dem recht auf sein eigen hab und gut aus,
wenn man zb. bei nahen verwandten wohnt aber keinen
mietvertrag hat (meist ist das halt so, mündliche vereibarung)
sehr zweifelhaft, dass kein mietvertrag vorliegen soll. formerfordernis für wirksamen mietvertrag nicht erforderlich… läge danach ein mietvertrag vor, hat der mieter ein wegnahmerecht, § 539 II bgb, was auch eingebaute einrichtungsgegenstände erfasst.
liegt keiner vor, kann wertersatz in geld verlangt werden, §§ 951 I, 812, 818 II bgb.
sollten die gegenstände durch den einbau nicht in das eigentum des vermieters übergegangen sein (z.b. §§ 95, 97 bgb), kann natürlich die sache selbst herausverlangt werden.
wie sieht die rechtlich handhabe aus für herr x , was kann er
alles beim auszug behalten ?
Würde ich so sehen. Obwohl es Gerichte gibt, die bereits eine
Einbauküche als fest mit dem Gebäude verbunden und somit als
Gebäudebestandteil ansehen…
es geht nicht um die frage der festen verbindung. welche küche ist denn nicht mit dem gebäude verbunden ?
es kommt darauf an, ob die verkehrsanschauung die küche als wesentlichen bestandteil der immobilie ansieht, § 94 bgb. und das ist nur dann der fall, wenn es sich um eine einbauküche handelt, die sepzifisch für den küchenraum angefertigt wurde. bei allen anderen küchen geht das eigetnumsrecht nicht verloren.
es kommt darauf an, ob die verkehrsanschauung die küche als
wesentlichen bestandteil der immobilie ansieht, § 94 bgb. und
das ist nur dann der fall, wenn es sich um eine einbauküche
handelt, die sepzifisch für den küchenraum angefertigt wurde.
bei allen anderen küchen geht das eigetnumsrecht nicht
verloren.
Ich denke, da liegt der springende Punkt, denn bei EBKs ist das ja bis zu einem gewissen Maß bei jeder Küche der Fall, das ist ja der Unterschied einer Einbauküche zu lose zusammengefügten Einzelteilen, daher heißt sie ja auch so und daher kommen manche Gerichte zu etwas merkwürdigen Beurteilungen…
Ich denke, da liegt der springende Punkt, denn bei EBKs ist
das ja bis zu einem gewissen Maß bei jeder Küche der Fall, das
ist ja der Unterschied einer Einbauküche zu lose
zusammengefügten Einzelteilen, daher heißt sie ja auch so und
daher kommen manche Gerichte zu etwas merkwürdigen
Beurteilungen…
wir scheinen unterschiedliche vorstellungen von küchen zu haben. bei mir besteht eine küche aus teilen (außer tisch), die fest mit dem gebäude verbunden sind, so dass eine verbindung mit der wasser- und stromversorgung besteht bzw. die geräte funktionieren (herd/spülmaschine etc.).
du scheinst deine küche frei bewegen zu können, vllt. kann man sie sogar zusammenklappen ? sicherlich vorteilhaft, wenn man mal auf reisen geht…
Nein, eine normale Einbauküche besteht für mch aus für den Küchenraum speziell gekauften Möbelteilen, einer speziell für diesen Raum zugeschnittenen Arbeitsplatte, speziell für diesen Raum und die Arbeitsplatte zugeschnittenen Abschlussleisten und speziell für diesen Raum zugeschnittenen Bodenleisten. Nach Deiner Definition würde somit praktisch jede EBK „sepzifisch für den küchenraum angefertigt“ und somit gem. § 94 BGB wesentlicher Bestandteil der Immobilie. Demnach dürfte praktisch kein Mieter eine gekaufte und eingebaute EBK jemals wieder mitnehmen. Das hast Du geschrieben, ist das so zu verstehen?
nein, das habe ich nicht geschrieben.
ich habe geschrieben, dass eine einbauküche speziell für bestimmte räumlichkeiten angepasst werden kann. das betrifft nicht nur das genaue maß der anfertigung, sondern z.b. auch die speziellen bedürfnisse des kunden (tiefergelegte kochplatte o.ä.).
die rspr. unterscheidet davon einbauküchen, die serienmäßig hergestellt werden. diese sind lediglich scheinbestandteile und bleiben im eigentum des erwerbers.