Eigentum Verbrauchsmaterial

Zum Gruße!

Ein Handwerker deponiert Verbrauchsmaterial im Werte von ca 30 Euronen bei einem Hausbesitzer, um es demnächst zu verbrauchen.

Der Handwerker kommt nicht, er verschillt sogar, weil die Handynummer verloren geht. Der angemailte Kumpel reagiert monatelang auf keine Mail. Aufrufe in einem Handwerkerforum bringen keinen Erfolg.

Was ist mit dem Material?
Darf der Hausherr dieses einem andern Werker in die Hand drücken, damit er das nutzt?

Tilli

Hallo,

ich versuche mich mal dran:

  • Regular beträgt die Verjährung 3 Jahre + die Zeit zum darauf folgenden 31.12.

  • Wenn ein Haltbarkeitsdatum abläuft kann man das Zeug entsorgen

  • Wenn sich Besitzer trotz Aufforderung nicht mehr meldet, dann kann man von einer Besitzaufgabe ausgehen. Nebenaspekt hierbei: Hat ihn die Nachricht erreicht?

Vielleicht keine finale Lösung, aber schon mal ein Diskussionsansatz…

Grüße
Lumpi

Also nicht benutzen und ggf. ersetzen?
Er würde herfinden, ist aber nicht erwischbar.

Guten Tag,

Ein Handwerker deponiert Verbrauchsmaterial im Werte von ca 30
Euronen bei einem Hausbesitzer, um es demnächst zu
verbrauchen.

Der Handwerker kommt nicht, er verschillt sogar, weil die
Handynummer verloren geht. Der angemailte Kumpel reagiert
monatelang auf keine Mail. Aufrufe in einem Handwerkerforum
bringen keinen Erfolg.

Wie, der Handwerker kommt nicht und man hat auch keinen Namen oder Festnetznummer, um ihn anzurufen? Oder in der Handwerkskammer seine Daten herauszufinden?

Was ist mit dem Material?
Darf der Hausherr dieses einem andern Werker in die Hand
drücken, damit er das nutzt?

Der Fall liegt ähnlich wie bei unverlangt zugesandten Waren, nur mit dem Unterschied, dass es schon ein Vertragsanbahnungsverhältnis gibt und die Sachen ja zunächst für den Empfänger bestimmt waren. Ich denke, es ist zumutbar, zunächst einiges zu unternehmen, um den Handwerker zu Erreichen und zur Abholung aufzufordern (Handwerkskammer, Telefonbuch, Auskunft). Dann die telefonische oder schriftliche Aufforderung, die Sachen binnen angemessener Frist abzuholen (min. 14 Tage, je nach Umständen auch länger). Nach Ablauf der angemessenen Frist keine Haftung mehr für den Aufbewahrer, dann könnte man sie also auch verbrauchen.

Wenn es trotz Bemühen gar nicht möglich ist, den Handwerker zu erreichen, müsste das gleiche gelten.

Wie sehen das andere?

Gruß
Björn