Eigentümerversammlung, rechtmäßiger Ausschluss von Bevollmächtigten

Demnächst halten wir als Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus (4 Wohneinheiten) unsere jährliche Versammlung ab. Unter Umständen wird der Ehemann einer Eigentümerin als ihr Bevollmächtigter teilnehmen wollen. Er selbst ist nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Wir übrigen Eigentümer haben begründete Vorbehalte gegen seine Person. Es laufen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn, die aus einer Anzeige der Eigentümergemeinschaft gegen ihn resultieren; zudem läuft ein zivilrechtliches Verfahren gegen ihn.

Das Verhältnis ist nun also nachhaltig gestört, es besteht keinerlei Vertrauensbasis mehr. Deswegen möchten wir ihn per Mehrheitsbeschluss als Bevollmächtigten von der Eigentümerversammlung ausschließen, sofern er dort überhaupt auftauchen sollte.

Reichen diese Gründe wohl aus, ihn wirksam von der Versammlung auszuschließen? Wir möchten auf jeden Fall verhindern, dass wegen Nichtigkeit dieses Ausschlusses sämtliche Beschlüsse angefochten werden. Allerdings würde seine Teilnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit die Abstimmungsergebnisse nicht verändern, da zwischen den übrigen Eigentümern eigentlich in allen Punkten Einigkeit besteht. Keiner der anstehenden Beschlüsse muss zwingend einstimmig von allen Eigentümern gefasst werden.

Auf keinen Fall. Da die Person den Eigentümer vertreten soll, wäre das so, als schlösse man einen Eigentümer von der Versammlung aus und das geht naturgemäß nicht (außer dem Eigentümer selber wurde zuvor wirksam das Stimmrecht entzogen). Ihr sollte schleunigst von dieser Idee Abstand nehmen und seine Gegenwart mit der größtmöglichen Gelassenheit ertragen.

Gruß
C.

Auf einer mir durchaus seriös erscheinenden Seite für Hausverwalter finde ich eine genau anders lautende Aussage: Ausschluss eines Bevollmächtigten sei per Beschluss zur Geschäftsordnung möglich; dies sei auch nicht anfechtbar.

Anfechtbar seien allenfalls nachfolgende Beschlüsse, falls diese bei Anwesenheit des Ausgeschlossenen anders ausgefallen wären. Den Nachweis habe bei einer Klage dann der Kläger/der betroffene Eigentümer zu führen.

Ein Urteil wird leider nicht zitiert oder angeführt.

Hallo,
warten bis er da ist und dann die schriftliche Vollmacht an den Verwalter geben lassen. Sollte diese fehlen / einen Mangel haben - tschuess, nicht anwesend.

Die Frage ist aber, aus welchen Gründen der Ausschluss erfolgt ist, der dort als zulässig erachtet worden ist. Wurde der Mensch - wie ihr es vorhabt - tatsächlich schon vorab zur persona non grata erklärt, oder hat der Bevollmächtigte sich im konkreten Fall erst in der Versammlung so daneben benommen, dass hier „sitzungspolizeiliche“ Maßnahmen ergriffen werden konnten?

Zudem gilt in diesem Land immer noch die Unschuldsvermutung. D.h. solange der Mensch nicht verurteilt ist, kann man ihm ein Ermittlungsverfahren für sich genommen nicht vorwerfen. Und es kommt auch in schöner Regelmäßigkeit vor, dass Eigentümer von anderen Eigentümern/der Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich verklagt werden. Das sagt aber überhaupt nichts darüber aus, ob diese Klage auch erfolgreich sein wird. Und selbst wenn, dann ist auch das grundsätzlich zunächst kein Thema. Es geht in einer erheblichen Vielzahl von Zivilverfahren darum, dass die Einschätzungen beider Seiten durchaus rechtlich vertretbar sind, und das Gericht dann lediglich feststellt, welcher Ansicht es den Vorzug gibt (was sich über die Instanzen übrigens ggf. dann auch wieder ändern kann). D.h. auch diesbezüglich ist grundsätzlich zunächst einmal kein Vorwurf zu machen.

Eine ganz andere Hausnummer wäre eine Situation in der aufgrund früherer Erfahrungen konkret damit zu rechnen wäre, dass jemand die Sitzung vorsätzlich stören oder sogar Anwesende verbal und körperlich angreifen wird, … D.h. die Hürde ist hier schon sehr hoch!

Um auf Nr. Sicher zu gehen, würde ich von einem Ausschluss absehen, soweit es um nicht mehr als ein „nachhaltig gestörtes Verhältnis“ und „fehlende Vertrauensbasis“, und nicht um Dinge wie „ich bringe euch alle um“ geht.