Zum Verkauf steht ein halbes Haus (Vorderteil) mit Gartenanteil. Im Garten steht ein Gartenhaus, das vor über 30 Jahren errichtet wurde. Durch den Verkauf wurden die Gartenanteile umgeschichtet, d.h. die hintere Haushälfte hat nun die rechte Seite und die vordere Haushälfte hat nun die linke Seite des Gartens. Der linke Garten (mit Gartenhaus) gehört nun zum vorderen Haus. Der hintere Teil wurde schon verkauft, die Mieterin die vor 30 Jahren das Gartenhaus gebaut hat, hat nun mit dem neuen Eigentümer einen Mietvertrag ohne Gartennutzung. Sie wurde beim Verkauf nicht aufgefordert das Gartenhaus zu entfernen. Wenn ich nun die vordere Haushälfte mit dem linken Gartenanteil und Gartenhaus darauf kaufe, kann ich von der ehemaligen Mieterin verlangen, das sie das Gartenhaus abreißt?
Ich habe die Antwort glaube ich gefunden:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
(2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.
(3) (aufgehoben)
Nein,
weil es zwischen Hauskäufer und Gartenhaus-Erbauerin keine vertragliche Beziehung gibt - weder bisher noch nach dem Kauf.
Angenommen, der Verkäufer der linken Haushälfte wäre der bisherige Vermieter, dann kann nur dieser den Abriß von der bisherigen Mieterin verlangen.
Käufer der linken Haushälfte sollte sich den Abriß im Kaufvertrag ausbedingen.
Hallo,
ich empfehle generell anders ranzugehen, gedanklich. Es wird nicht ein Haus verkauft und ein Garten.
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Es wird ein Grundstueck verkauft.
Zu definieren ist die „Erde“ die verkauft werden kann. Grundbuch, Flur, Flurstueck, Eckpunkte, Kanten, Grenzen. Die Flaeche muss im Grundbuch eingetragen sein oder werden. Alles was draufsteht wird mit dem Grundstueck verkauft, sogar Schulden, Wegerechte, Bodenlasten oder Wohnrechte wenn vorhanden. auch ein Mietvertrag bleibt bstehen und kann danach unter Bedingungen gekuendigt werden.
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Gruss Helmut
Hallo,
Mietverträge interessieren da auch nicht, denn es wird ein Flurstück (so heißt ein Grundstück auch) mit den darauf befindlichen Gebäuden (heißen ja nicht umsomst Immobilien) verkauft.
Gibt es also einen neuen Grundstückseigentümer, so gehört ihm auch das dort befindliche
Gartenhaus.
Außer im Grundbuch finden sich Regelungen dazu, die dann natürlich auch für den neuen
Eigentümer bindend sind oder ein Pachtvertrag, der natürlich auch weitergilt.
Anonsten kann der neue Eigentümer die Beseitigung verlangen oder es selber tun.
Hallo,
man kann weder ein „halbes Haus (Vorderteil)“ mit Garten kaufen noch durch so einen Kauf irgendeinen Garten „umschichten“.
Zunächst: Was wurde da erworben? Eine Eigentumswohnung oder ein ideelller Miteigentumsanteil?
Was verstehst Du unter „Umschichten“? Wenn es eine ETW ist, muss man für sowas entweder die Teilungserklärung ändern oder einen durch vorherigen Beschluss „seltsam vom Teileigentum abweichenden“ Zustand nochmal anders (ggf. hin zur Teilungserklärung) verändert haben. Dann müsste man aber eine Regelung zur „Normalisierung“ des Mietverhältnisses angestrebt haben.
Ohne diese Klärung kann man nur raten!
Der §548 BGB ist hier kaum anwendbar, da das Gartenhaus offenbar nicht mitvermietet war! Das Ding ist entweder bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter mitzunehmen oder förmlich in das Eigentum des Vermieters zu übertragen (durch Kauf, Schenkung usw.).
Gruß vom
Schnabel