Eigentums-/Besitzverhältnisse, Ablöse, Herausgabe

Hallo,

zwei Privatpersonen (ein unverheiratetes Paar - A und B) nehmen zusammen einen Kredit auf und kaufen davon Mobiliar und eine EBK.

Der Kredit läuft auf beide Namen, somit sind beide Schuldner des Kredits.

Das Paar trennt sich und A zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus, lässt aber das Mobiliar und die EBK bei B und in der ehemaligen gemeinsamen Wohnung. A überlässt das Mobiliar und die EBK B, da beide zusammen Zwillinge haben und B auf das Mobiliar und die EBK (mehr) angewiesen ist. Und da A nun einmal kein Unmensch ist, will A dieses Mobiliar und die EBK (zur Hälfte) nicht mitnehmen oder sich dieses anteilig auszahlen lassen.

Beide zahlen den Kredit weitehrin in hälftigen monatlichen Raten ab. Jeder überweist monatlich von dem jeweils eigenen Konto die jeweilige Hälfte der monatlichen Gesamtrate an die Bank.

Sämtliche Rechnungen über dieses Mobiliar und die EBK laufen allerdings auf nur den Namen von A.

Wie A mittlerweile erfahren hat, hat B Mobiliar und die EBK (teilweise) verkauft, da B mit einem neuen Partner © in eine andere Wohnung zusammengezogen ist.

A möchte weiterhin kein Unmensch sein, sieht aber jetzt nicht mehr ein, nachdem B jetzt C hat und beide zusammen wohnen und gar nicht mehr das Mobiliar und die EBK von A und B nutzen und dieses verkauft wurde, weiterhin für diesen Kredit zu zahlen. A hat ja die ganze Zeit, nach der Trennung, für etwas bezahlt, von dem A nichts hatte. Da A allerdings mit B i. R. d. Gesamtschuldnerhaft den Kredit abbezahlen muss, hierzu ein paar Fragen:

1.) Wie sind überhaupt die Eigentums- und Besitzverhältnisse? Waren/Sind beide Eigentümer, da sie von dem gemeinsamen Kredit diese Einrichtungsgegenstände gekauft haben oder ist alleine A der Eigentümer und B einzig der Besitzer, da die Rechnungen nur auf A laufen und A die Gegenstände B überlassen hat?

2.) Welche generellen Rechte hat A gegenüber B bzgl. einer Herausgabe oder einer Ablöse? Welche Pflichten hat B gegenüber A bzgl. einer Herausgabe oder einer Ablöse?

3.) Hätte B A von dem Verkauf der Einrichtungsgegenstände informieren müssen? Es hätte ja u. a. sein können, dass A diese Gegenstände mittlerweile (zurück) haben möchte!

4.) Hat A Anspruch auf den (halben) Verkaufserlös aus dem Verkauf der Einrichtungsgegenstände?

Sind noch irgendwelche Fragen offen, dann fragt bitte! :wink:

Sind evtl. irgendwelche Fragen nicht gestellt worden, dann welche? :wink:

Ich hoffe auf eure hilfreichenden Antworten.

Vielen Dank.

Gruß

Hallo,

auch wenn der lange Text etwas abschreckt versuche ich mal eine Antwort.

Rechtlich sehe ich es so, dass

  • A+B einen Kredit aufgenommen haben
  • A+B gemeinsam Möbel gekauft haben

Dies sind zwei unterschiedliche Vorgänge.

Der Bank ist es schon mal völlig egal, für die Bank haften beide Kreditnehmer gesamtschuldnerisch, die bekommt Ihr Geld.

Mit den Möbeln: Hier handelt es sich um ein gemeinsames Eigentum. B hätte dieses nicht ohne Zustimmung von A veräussern dürfen.
Regulär wäre es so gewesen, dass man das

  • entweder aufteilt
  • oder gemeinsam verkauft
    und falls keine gemeinsame Lösung zustande gekommen wäre
  • Versteigern lässt

An sich hat A gegenüber B einen Anspruch auf Ausgleich in höhe des halben Verkaufserlöses. Tendenziell wäre es für die Zeit in der B die Dinge alleine genutzt wird auch noch eine „Miete“ fällig.

Viele Grüße
Lumpi

Rechtlich sehe ich es so, dass

  • A+B einen Kredit aufgenommen haben
  • A+B gemeinsam Möbel gekauft haben

Dies sind zwei unterschiedliche Vorgänge.

das hast du vollkommen richtig erkannt, leider führst du dies nicht konsequent zu ende.

Der Bank ist es schon mal völlig egal, für die Bank haften
beide Kreditnehmer gesamtschuldnerisch, die bekommt Ihr Geld.

Mit den Möbeln: Hier handelt es sich um ein gemeinsames
Eigentum.

an dieser stelle gelten deine obigen ausführungen. beide ehegatten sind zwar gesamtschuldner gegenüber der bank. eigentümer an den gekauften gütern sind nicht automatisch beide ehegatten, sondern derjenige, an den diese übereignet wurden. ist der mann beispielsweise mit dem geld in das möbelhaus gegangen und hat die möbel erworben, ist nur er eigentümer. kann derjenige, der sich auf das alleineigentum beruft, dies nicht darlegen bzw. beweisen, gilt die vermutung des § 1006 bgb, dass aus mitbesitz miteigentum resultiert.