Eigentumsabsicherung technischer Zeiuchnungen

Hallo :smile:
Ich arbeite freiberuflich als technische Zeichnerin im Bereich der Baunebenbranche, d.h. ich ergänze quasi bestehende Architektenzeichnungen digital um die Bereiche Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro nach Vorgaben.
Somit habe ich sicher kein Urheberrecht, weil es nicht meine „Schöpfung“ , also mein geistiges Eigentum ist, da ich ja wesentlich auch nach Vorgabe von Ingenieuren zeichne, dennoch möchte ich mich gerne besser absichern und meine Rechte sichern, wenn ein Auftraggeber mal wieder nicht bezahlt.

Ich liefere in der Regel digitale Dateien an meinen Auftraggeber und die Pauserei, die die Pläne dann vervielfältigt und der AG dann weiterverteilt (Dateien und Papier) .
Ich möchte nun unter meine Rechungen einen Passus setzen alá
„Die gelieferten Dateien und Zeichnungen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum, die Vervielfältigung und Weitergabe ist unzulässig.“, bin mir aber unsicher, wie die Rechtslage dazu genau aussieht und wie eine korrekte Formulierung lauten sollte.

Wär schön, hier Hilfe dazu zu bekommen,
Vielen Dank,
Gruß chicci

Das ist sicher eher eine Frage für einen Rechtsanwalt, der sich im Bau- und Vertragsrecht auskennt. Kann das nicht - fundiert - beantworten. Sorry !
MfG
Peter Gmerek

Hi Chicci,

also ich bin da leider der falsche Ansprechpartner, sowas kann dir nur ein Anwalt mitteilen. Sorry

Gruß Patrick

Hallo chicci,
leider kenne ich mich in der Rechtslage auch nicht aus, aber ich denke schon, dass Du einen solchen Satz unter die Zeichnung und Rechnung schreiben kannst.
Gruß Sebastian

Tut mir echt leid, ich kann dir hier überhaupt nicht helfen… vielleicht wäre es besser, du wendest dich an einen Anwalt oder „Patent-Rechtler“.

Meiner Meinung nach, sollte bei der Auftragserteilung geklärt werden, wessen Eigentum die Zeichnungen sind. In der Schweiz bleibt das Eigentum in der Regel beim Zeichner. Der Auftraggeber kauft sich Abzüge (evtl. inkl. CAD-Daten) und allenfalls das Recht, diese Abzüge für ein ganz bestimmtes Projekt zu vervielfältigen. So viel ich weiss, wird dies auch in der SEA-Norm (schweizerische Norm) geregelt, welche in der Regel sowieso Vertragsbestandteil ist.
Ich muss aber noch dazu sagen, dass ich selbst nicht in der Baubranche arbeite, sondern in der Industrie.