Eigentumsaufgabe einer Immo in Insolvenz

Hallo Mitstreiter,

mich beschäftigt folgendes Problem:

mal angenommen es gibt einen schuldner S. Ein leerstehendes MFH steht in Alleineigentum des S, produziert nur Kosten, Grundschuld bei 400% des VkW, also keine Chance, die Bank zu bedienen. S hat sich in der GS-Bestellungsurkunde der pers. Haftung in sein gesamtes Vermögen unterworfen.
S macht eine PrivatInso -> aber: IVerw gibt das MFH frei. Verfügungsbefugnis über MFH nun wieder beim S und damit auch alle laufenden Kosten. Weil somit parallel zum IVerf neue Schulden anwachsen, will S das MFH loswerden.
Lösung?
Eigentumsaufgabe? also einfach zum Not. und diese erklären? dürfte ja an sich oW gehen.

aber: was passiert mit der Grundschulbestellungsurkunde, in der sich der S auch dingl. der vollen pers. Haftung unterworfen hat???
Gibt er diese mit dem Eigentum auch auf? eigentlich doch nicht, oder? zwar können keine Kosten mehr für S aus dem MFH erwachsen, der GS-Gläubiger könnte doch aber weiterhin aus der GS-Bestellungsurkunde gg. den S vollstrecken? oder? oder wird S auch bzgl. dieser Haftungsunterwerfung restschuldbefreit?

an sich: auch wenn dem S RSB erteilt wird, könnte die Bank weiter aus der GS gg. ihn vollstrecken, da abstrakt.

wenn dem so ist, wie kommt S jemals von der Bank los??? sollte dies so sein, ist ja das ganze IV für die Katz…

weiß einer Rat?

Hallo Yannick,

Lösung?
Eigentumsaufgabe? also einfach zum Not. und diese erklären?
dürfte ja an sich oW gehen.

Ja, das ist ein Notartermin und die Sache ist erledigt. Geht allerdings nur bei Grundstücken, nicht bei Miteigentumsanteilen.

an sich: auch wenn dem S RSB erteilt wird, könnte die Bank
weiter aus der GS gg. ihn vollstrecken, da abstrakt.

Nö, die RSB wirkt auch gegen die Darlehensforderung der Bank. Die GS-Gläubigerin kann aus der GS nicht gegen den Schuldner vollstrecken, sondern nur ins Grundstück.

Gruß,
Oskar

hallo oskar und danke…

die RSB erfasst also auch die Sicherungsabrede bzw. die darin enthaltene dingliche Haftungsunterwerfung ?!?!

grüße yannick

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Hi,

die RSB erfasst also auch die Sicherungsabrede bzw. die darin
enthaltene dingliche Haftungsunterwerfung ?!?!

Nein, sie erfasst nur die persönliche Forderung. Sollte z.B. während des Insoverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensperiode ein Grundstück nicht verwertet worden sein, so hat das keinen Einfluss auf das Grundpfandrecht. Das lastet auf dem Grundstück, nicht auf der Person. Die Gläubigerin kann sich allerdings nur noch aus ihrer Sicherheit befriedigen, nicht aber den Schuldner für den Rest, mit dem sie ausfällt, in Anspruch nehmen.

Gruß,
Oskar