Eigentumserwerb- und Übertragung bei Getrenntleben

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt.

Die getrennt lebenden Eheleute besitzen eine gemeinsame Eigentumswohnung. Im Grundbuch ist die Ehefrau eingetragen, im Darlehensvertrag sind bei beide Ehepartner als Vertragspartner aufgeführt.

Der Ehegatte möchte die Wohnung zusammen mit der neuen Lebensgefährten übernehmen und auch die entsprechenden Grundbucheintragungen vornehmen lassen.
Ebenso soll der Darlehensvertrag umgeschrieben werden.

Die neue Lebensgefährtin ist ebenfalls getrennt lebend.

Einen Ehevertrag gibt es bei beiden nicht.

Kann die Wohnung ohne weiteres auf den Ehemann und die neue Freundin umgeschrieben werden. Muss ein Kauf erfolgen?
Kann der Darlehensvertrag ohne weiteres umgeändert werden?
Kann die neue Lebensgefährten ohne Zustimmung des Ehemannes einen DArlehensvertrag unterschreiben?

Was passiert, wenn die neue Lebensgefährtin im Grundbuch NICHT steht, aber im Darlehensvertrag und dem Lebensgefährten etwas zustößt, solange beide nicht geschieden sind. Ebenso im umgekehrten Fall?

Worauf sollte man in jedem Fall achten?

Für Antworten danke ich im Voraus

babtue

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt.

Die getrennt lebenden Eheleute besitzen eine gemeinsame
Eigentumswohnung. Im Grundbuch ist die Ehefrau eingetragen, im
Darlehensvertrag sind bei beide Ehepartner als Vertragspartner
aufgeführt.

Der Ehegatte möchte die Wohnung zusammen mit der neuen
Lebensgefährten übernehmen und auch die entsprechenden
Grundbucheintragungen vornehmen lassen.
Ebenso soll der Darlehensvertrag umgeschrieben werden.
Die neue Lebensgefährtin ist ebenfalls getrennt lebend.
Einen Ehevertrag gibt es bei beiden nicht.

Kann die Wohnung ohne weiteres auf den Ehemann und die neue
Freundin umgeschrieben werden. Muss ein Kauf erfolgen?

Da es sich um eine Übertragung von Grundbesitz handelt - wenn auch nur zu 50% - wird hier ein Kauf unumgänglich sein. Mit allem was dazu gehört… Grunderwerbsteuer, Notar etc. Die Steuer lässt sich nur bei Übertragungen innerhalb eines direkten Verwandtengrades sparen. Nicht bei unehelichen Lebenspartnerschaften.

Kann der Darlehensvertrag ohne weiteres umgeändert werden?

Könnte schon, in der Praxis aber nicht.

Kann die neue Lebensgefährten ohne Zustimmung des Ehemannes
einen DArlehensvertrag unterschreiben?

Ebenfalls könnte sie das. Es wird aber i.d.R. von der Bank eine Zustimmung des „Noch“-Ehepartners verlangt, bzw… eine Gütertrennungevereinbarung.
Hintergrund ist unter anderem, dass durch die einseitige Darlehensaufnahme der „alte“ Vermögensstand der getrennt lebenden belastet wird, ohne dass dieser klar geregelt ist. Z.B. ist ein Unterhaltsanspruch noch offen.

Ebenso muss sich neue Darlehensnehmerin einer Bonitätsprüfung unterziehen lassen. Wenn hier eine schlechtere Grundlage als die bisherige daraus hervorgeht, wird die Bank einer Entlassung der Noch-Ehefrau aus dem ursprüglichen Darlehensvertrag verneinen.

Was passiert, wenn die neue Lebensgefährtin im Grundbuch NICHT
steht, aber im Darlehensvertrag und dem Lebensgefährten etwas
zustößt, solange beide nicht geschieden sind. Ebenso im
umgekehrten Fall?

Erbrecht. Der „noch“ Ehepartner kann -und wird- Forderungen geltend machen.

Worauf sollte man in jedem Fall achten?

Am besten mit der Bank sprechen und dann notariell alles festlegen.

Für Antworten danke ich im Voraus

Gerne

Hi Babtue,

Einen Ehevertrag gibt es bei beiden nicht.

aber sicher gibt es den. Schließlich haben beide geheiratet und damals etwas vereinbart (Zugewinngemeinschaft z.B.)

Kann die Wohnung ohne weiteres auf den Ehemann und die neue
Freundin umgeschrieben werden.

Selbstverständlich, wenn alle Parteien sich einig sind.

Muss ein Kauf erfolgen?

Selbstverständlich. Er bedarf sogar der notariellen Form, wie alle Immobiliengeschäfte.

Kann der Darlehensvertrag ohne weiteres umgeändert werden?

Das ist etwas, was nur die Bank entscheidet. Gehen tut so was ohne weiteres (rein rechtlich). Wenn Du Pech hast, fallen aber Gebühren an.

Kann die neue Lebensgefährten ohne Zustimmung des Ehemannes
einen Darlehensvertrag unterschreiben?

???
Nähere Erläuterungen bitte, der Satz ist nicht so ganz verständlich.

Was passiert, wenn die neue Lebensgefährtin im Grundbuch NICHT
steht, aber im Darlehensvertrag und dem Lebensgefährten etwas
zustößt, solange beide nicht geschieden sind. Ebenso im
umgekehrten Fall?

Dazu kann DIr besser ein Fachanwalt etwas sagen.

Worauf sollte man in jedem Fall achten?

Das ein Fachanwalt den Fall betreut.
Kostet zwar Geld, aber das ist gut angelegt.
Jeder anschließende Streit wird wesentlich teurer!

Gandalf

Hallo,

eine kleine Korrektur zu

Muss ein Kauf erfolgen?

Selbstverständlich. Er bedarf sogar der notariellen Form, wie
alle Immobiliengeschäfte.

Das ist nicht zutreffend. Für die Übertragung des Wohnungseigentums bedarf es allein der Auflassungserklärung gegenüber dem Grundbuch in beglaubigter Form.

Ein Kaufvertrag ist hierfür nicht notwendig. Denn dieser stellt nur das vertragliche Element dar, das den Hintergrund der Eiegntumsübertragung bildet. Das kann ein Kauf sein,wenn etwa Geld bezahlt werden soll, muss es aber nicht. Ebenso kann das Grundstück schenkungsweise übertragen werden oder ganz ohne schriftlichen Vertrag. Denn das Grundbuchamt interessiert das für die Eigentumsumschreibung gar nicht.

Die Eigentumsübertragung an dem Grundstück ist, wie jede Eigentumsübertragung in Deutschland, von dem ggf. zugrundeliegenden Vertrag (Kauf, Schenkung, etc.) völlig unabhänig (Trennungsprizinzip).

Die Parteien könnten sich also den notariellen Vertrag selbst dann, wenn Geld gezahlt werden sollen, sparen und nur die Auflssung gegenüber dem Grundbuchamt erklären. Ob das ratsam ist, da eine vertragliche Absicherung dann nicht vorliegt, ist eine andere Frage. Kommt darauf an, wie gut man sich kennt.

Gruß
Dea

Hallo,

eine kleine Korrektur zu

Muss ein Kauf erfolgen?

Selbstverständlich. Er bedarf sogar der notariellen Form, wie
alle Immobiliengeschäfte.

Das ist nicht zutreffend. Für die Übertragung des
Wohnungseigentums bedarf es allein der Auflassungserklärung
gegenüber dem Grundbuch in beglaubigter Form.

ich erinnere mich daran,
das laut § 311b Satz 1 in Verbindung mit § 125 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Übertragung von Immobilien nur durch eine notarielle Beurkundung wirksam ist. Oder liege ich da falsch?

Gandalf

Hallo,

ich erinnere mich daran,
das laut § 311b Satz 1 in Verbindung mit § 125 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Übertragung von Immobilien
nur durch eine notarielle Beurkundung wirksam ist. Oder liege
ich da falsch?

man muss hier zwischen der Übertragung des Eigentums und der vertraglichen Verpflichtung, dieses zu tun, unterscheiden.

Im Deutschen Recht gilt das Trennungsprinzip. Das bedeutet, dass die Frage, wer Eigentümer einer Sache (auch Grundstück) ist, völlig getrennt zu behandeln ist, von den diesbzeüglichen Verträgen.

Die Verträge statuieren nur die Verpflichtung, Eigentum zu übertragen, bzw. den Kaufpreis (bei einem Kaufvertrag, das selbe gilt für Miete, Leihe, Schenkung, etc.) zu zahlen.

Eigentum wird durch eine hiervon völlig separate Übereignung übertragen. Ich kann also auch einen Kaufvertag über zB. mein Auto mit A schließen (dann bin ich noch immer Eigentümer) und das Eigentum am Auto dann B übertragen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun (ich müsste dann nur Schadenersatz leisten, weil ich meine Vertragliche Pflicht, dem A das Auto zu übereignen - so nennt sich die Eigentumsübertragung - nicht nachkomme).

Bei Grundstücken ist das ebenso. Übereignen tut man diese dadurch, indem man dem Grundbuchamt die Auflassungserklärung beider Parteien zukommen lässt (das ist die Einigung zwischen den Parteien, dass das Eigentum übergehen soll). Das hat mit dem Grundstückskaufvertrag an sich nichts zu tun. Der Grundstückskaufvertrag ist aber die zugrundeliegende vertragliche Verpflichtung, damit man sicher geht, dass man die Leistung des jeweils anderen auch bekommt.

Wenn ich also einen Grundstückskaufvertrag schließe, dann verpflichte ich mich lediglich, Grundeigentum zu übertragen. Allein für diese Verpflichtung gilt § 311b BGB. Siehe auch den Wortlaut: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil VERPFLICHTET, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben,…“ Dieser muss notariell beurkundet werden.

Ich kann aber das Eigentum auch einfach so an jemanden anders übertragen, indem ich eben dem Grundbuchamt die Erklärung beider Parteien beglaubigt zukommen lasse. Warum man das macht (Kaufvertrag, Schenkung, etc.) interessiert das Amt nicht die Bohne, denn das Grundbuchamt ist nur für die eigentumsrechtliche Seite zuständig.

Man kann also ohne weiteres Grundeigentum übertragen ohne einen Vertrag (was letztlich nicht ganz richtig ist, weil man hierin zumindest eine formlos vereinbarte Schenkung hineininterpretieren würde, aber das soll jetzt hier mal egal sein) und würde sich die Notarkosten sparen. Dann muss man aber dem anderen schon ausreichend vertrauen, denn man hat a) keine Gewissheit, dass der andere zB. den vereinbarten Kaufpreis zahlt und b) hat man keinen Vertrag in dem alles andere bzgl. des Kaufs geregelt ist (zB. den üblichen Gewährleistungsausschluss bei Grundstücksverträgen).
Oder man schließt so einen Vertrag ab ohne diesen notariell zu beurkunden und wenn das Eigentum umgeschrieben ist, ist dieser dann auch so wirksam (vgl. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).

Deshalb wird letztlich zB. unter Verwandten Grundeigentum häufig ohne Beurkundung oder gar schriftlichen Vertrag übertragen, was eine Menge Geld spart. Im normalen Rechtsverkehr ist das natürlich nicht ratsam.

Gruß
Dea

Hallo!

Ich kann aber das Eigentum auch einfach so an jemanden anders
übertragen, indem ich eben dem Grundbuchamt die Erklärung
beider Parteien beglaubigt zukommen lasse. Warum man das macht
(Kaufvertrag, Schenkung, etc.) interessiert das Amt nicht die
Bohne, denn das Grundbuchamt ist nur für die
eigentumsrechtliche Seite zuständig.

Dem Grundbuchamt muss aber nachgewiesen werden, dass die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück den Erfordernissen des § 925 BGB entstricht.

§ 925 BGB lautet:

"(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam."

Für die Auflassung reicht die mündliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle, eine Beurkundung muss nicht erfolgen.

Für die spätere Eintragung im Grundbuch muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Auflassung vor einer zuständigen Stelle erklärt worden ist (§ 29 Grundbuchordnung).

Ob dazu eine notariell beglaubigte Urkunde ausreicht, ist umstritten, da durch die Beglaubigung der Unterschriften des Veräußerers und des Erwerbers unter der Erklärung der Auflassung zwar nachgewiesen wird, dass die Erklärung von diesen Personen stammt, aber nicht, dass sie vor einer zuständigen Stelle abgegeben wurde.

Es empfiehlt sich deshalb, dem Grundbuchamt die erfolgte Auflassung durch eine notarielle Urkunde über die Erklärung der Auflassung nachzuweisen.

Zudem tritt durch die Beurkundung eine rechtliche Bindung ein, wodurch die Auflassungserklärung nicht mehr widerrufen werden kann (§ 873 Absatz 2 BGB).

Hallo,

das ist schon richtig. Ändert aber nichts daran, dass es eines notariellen Vertrages nicht bedarf.

Zwar ist die Unwiderruflichkeit durch die Erklärung im beurkundeten Vertrag gegeben, das hat aber, und hierin liegt ja der entscheidende Faktor, seinen Preis. Denn die Beurkundung ist natürlich erheblich teurer als die Beglaubigung der Auflassungserlärung (oder, weil Du es erwähntest, die Abgabe vor der Zuständigen Stelle, die aber praktisch kaum vorkommt).

Wie gesagt, natürlich ist der notarielle Kaufvertrag der grundelegende Weg bei der Grundstücksübertragung im allgemeinen Rechtsverkehr. Er ist aber nicht, das allein war mein Einwurf, für die Übertragung des Grundeigentums notwendig.

Folgenden Satz müsstest Du mir aber näher erklären:

Ob dazu eine notariell beglaubigte Urkunde ausreicht, ist
umstritten, da durch die Beglaubigung der Unterschriften des
Veräußerers und des Erwerbers unter der Erklärung der
Auflassung zwar nachgewiesen wird, dass die Erklärung von
diesen Personen stammt, aber nicht, dass sie vor einer
zuständigen Stelle abgegeben wurde

Denn da der Notar ja nach § 925 BGB ausdrücklich als zuständig angesehen wird, vermag mir ein Problem, dass eine notariell beglaubigte Auflassungsurkunde nicht auseichend solle, nicht ganz einleuchten. Aber man lernt ja nie aus…

Dea

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