Eigentumsklärung

Hallo. Bitte keine unnötigen Kommentare zu folgender Sachlage.

Jemand kauft ein gebrauchtes Auto. Der Verkäufer (Privatperson) erklärt, er habe das Auto seiner Freundin weg genommen da diese den Wagen nicht zurück gezahlt hat. Der Verkäufer hat außerdem kein Personalausweis dabei, angeblich vergessen. Er gibt seine Personalien im Kaufvertrag an, ohne Nummer des Personalausweises. Da der Käufer das Auto nicht gleich mitnehmen kann, vereinbart man ein nochmaliges Treffen, u. a. Da das Checkheft fehlt. Letztendlich wird das Auto gekauft ( Käufer hat sich in den Wagen verguckt). Der Käufer erinnert den Verkäufer nochmals telefonisch an das zweite Treffen.

Der Verkäufer erklärt nun, er könne zum zweiten Treffen nicht erscheinen, das Checkheft würde er zusenden. Jedenfalls wird der Wagen erstmal abgeholt.

Es stellt sich letztendlich raus, das die Adresse und der Name des Verkäufers nicht existieren und er unter angegebener Nummer nicht mehr zu erreichen ist.

Der Käufer stellt daraufhin eine Anzeige wegen Urkundenfälschung.

Der Käufer ist im Besitz des Fahrzeugbriefes und hat den Wagen auch bereits auf seinen Namen angemeldet. Das Auto gilt auch nicht als gestohlen.

Frage: gehört der Wagen nun auch wirklich rechtlich den Käufer unabhängig vom dem ganzen Prozedere drum herum. ?

Danke

Hallo,

Da sollte sich der Käufer nicht allzusicher sein. Der wahre Eigentümer, also die Person, die den Wagen einst bezahlte oder zum Beispiel durch Schenkung erwarb, könnte plötzlich sein Eigentum zurück fordern.

Grüße
Pierre

1 Like

Wie Eigentum an beweglichen Sachen übertragen wird, ergibt sich insbesondere aus den §§ 929 ff. BGB. Da der Wagen offenbar mit Einverständnis des Verkäufers abgeholt wurde, dürfte grundsätzlich eine der verschiedenen Möglichkeiten einschlägig sein.

Fraglich ist allerdings, ob der Verkäufer überhaupt Eigentümer des Wagens war. War er es nicht, konnte er das Eigentum auch nicht übertragen, zumal die Freundin, die hier ja als Eigentümerin in Betracht kommt, nichts mit dem Handel zu tun hatte.

In Ausnahmefällen kann man Eigentum vom Nichteigentümer auch ohne oder sogar gegen den Willen des Eigentümers erwerben. Dazu muss der Erwerber allerdings im guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers handeln. Außerdem darf die Sache dem Eigentümer nicht gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sein (§ 935 BGB).

Da die Polizei Bescheid weiß, müsste sie wegen Betrugs, Diebstahl, Unterschlagung und/oder Hehlerei ermitteln. Vielleicht bringen uns die Ermittlungsergebnisse weiter. Der Käufer sollte sich gegenüber der Polizei nicht mehr äußern, jedenfalls nicht ohne einen Verteidiger oder eine Verteidigerin.

Die Fahrzeugpapiere haben übrigen mit den Eigentumsverhältnissen nicht viel zu tun. Sie spielen allenfalls beim Nachweis des guten Glaubens eine Rolle.

3 Like

Unterschlagung wäre für den gutgläubigen Käufer ja super. Hätte ich auch niemals so gedacht, bis ich den Fall vom bei einer Probefahrt unterschlagenem PKW mitbekommen hatte.

Gewiss. Aber von etwas, das man guten Glauben nennen könnte, scheint mir der Sachverhalt weit entfernt.

4 Like

Hast Du auch https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-oldenburg-9u52-22-kein-gutglaeubiger-erwerb-lamborghini-kauf-nachts-imbiss-parkplatz/ gelesen? Sehr schöner realer Fall zum Thema.

1 Like

Immerhin hatte zuvor das Landgericht noch einen gutgläubigen Erwerb in diesem Fall gesehen - da sitzen ja auch nicht gerade Halblaien mit Viertelwissen als Richter.

Einzelheiten zur Argumentation von LG und OLG hier.

Mal auf den Fall aus diesem Forum bezogen:
Den „Brief“ (Zulassung Teil 2) hat es ja gegeben, die Personalien des Verkäufers stellten sich im Nachhinein als falsch dar und wurden nicht durch Vorlage eines Personalausweises geprüft.
Da in der Zulassung wohl kaum eine nicht existierende Adresse stehen kann, haben wir (der UP möge mich korrigieren!) zwei verschiedene Adressen - einmal die des Halters laut Zulassung, das andere Mal die nicht existierenden Angaben des Verkäufers.
Hier endet dann meiner Meinung nach die „Gutgläubigkeit“.
Wenn ein angeblicher Hans Meier aus der Phantasiestraße 123 in 45678 Öckelburg mir ein Auto verkaufen will, dessen Halter laut Zulassung Frau Schantalle Pöppersmann aus der Dobermannstraße 1 in 91242 Nürnberg ist - und „Herr Meier“ gerade keinen Perso dabei hat! - dann wäre für mich das Verkaufsgespräch direkt beendet.

Zum von dir verlinkten Fall kann ich nun nur noch etwas nicht verstehen: Wie konnte das LG unter diesen Voraussetzungen davon ausgehen, der Käufer habe nicht grob fahrlässig gehandelt?

hi,

Was hätte den VK daran hindern sollen, beide male die Adresse vom Brief zu verwenden?
Zumal die Geschichte mit der Freundin doch auch darauf abzielt, die Adresse glaubhaft zu machen.

grüße
lipi

Weiß nicht. Jedenfalls wurde eine nicht existierende Adresse benutzt:

Warum auch immer er dieses Risiko einging.

hi,

ah stimmt.
Ich hatte da hineininterpretiert, dass der Name unter der Adresse nicht anzutreffen ist.
Schlicht weil ich keine Möglichkeit der Prüfung sehe, ob ein Name existiert oder nicht.

grüße
lipi

@anon76290024 möge mich korrigieren, wenn ich falsch liege, aber die Gutgläubigkeit endet mE schon bei der Schilderung:

Der Verkäufer (Privatperson) erklärt, er habe das Auto seiner Freundin weg genommen da diese den Wagen nicht zurück gezahlt hat.

Dass die Freundin für den Wagen etwas (zurück)zahlen sollte, deutet mE doch sehr daraufhin, dass daran Eigentum erworben hat - und selbst wenn sie mit de Zahlungen im Verzug war, kann der Gläubiger den Wagen nicht einfach wegnehmen, sondern müsste den Rechtsweg beschreiten.

Beste Grüße,
Max

1 Like

Was der Käufer hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse gedacht hat, ist offen. Vermutlich hat er die Geschichte wirklich geglaubt. Diese Möglichkeit dürfte ihn auch vor einer Bestrafung schützen, wenn er im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens nicht unnötig viel redet.

Für die Frage des gutgläubigen Erwerbs ist allerdings § 932 Abs. 2 BGB entscheidend:

Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Grobe Fahrlässigkeit würde ich hier bejahen.

3 Like

Jau, da fehlen nur alle Informationen. Eigentumsvorbehalt wäre denkbar - oder was auch immer. Man weiß ja gar nicht, welcher Vertrag zwischen dem Verkäufer und dessen angeblicher Freundin geschlossen wurde.
Dass der Verkäufer den Brief besaß, war doch eher ein Indiz dafür, dass er sich irgenwelche Rechte am Fahrzeug vorbehalten hatte.
Aber raten ist doof und Lena gibt ja gar keine Informationen mehr. Lassen wir es gut sein, oder?

Vielleicht hat der Verkäufer mit seiner Freundin nie eine ausdrückliche Vereinbarung über den Eigentumsübergang getroffen. Das eröffnete einen Interpretationsspielraum. Letztlich muss der Fragesteller hoffen, dass der Verkäufer das Eigentum hatte. Dann wäre er auch ohne guten Glauben Eigentümer geworden.

1 Like

Ja, eben drum. Ich verstehe das mit der „groben Fahrlässigkeit“ dahingehend, dass der Käufer das nicht hinterfragt hat. Es geht ja nicht darum, dass er mit Sicherheit wusste, dass das Auto nicht dem Verkäufer gehört hat. Vermutlich hat er die Geschichte wirklich geglaubt (wie Milan schrieb.) Aber es hätte ihm halt ein bißchen merkwürdig vorkommen müssen …

Beste Grüße,
Max