Wenn ein durch den Tierschutz vermittelter Hund durch einen zu spät bemerkten Deckakt Welpen bekommen würde, hätte der Tierschutzverein das Recht, die Welpen wegzunehmen?
Danke
Wenn ein durch den Tierschutz vermittelter Hund durch einen zu spät bemerkten Deckakt Welpen bekommen würde, hätte der Tierschutzverein das Recht, die Welpen wegzunehmen?
Danke
Gekauft wie gesehen. Eigentum hat der neue Eigentümer.
Die Welpen existieren rechtlich gesehen erst nach der Geburt, nicht mit der Erzeugung.
Hundewelpen
Kommt auf den Überlassungsvertrag an.
Iru
Hallo,
Tierheime übertragen in der Regel kein Eigentum, sondern schließen so eine Art „Verwahrungsvertrag“, nämlich einen „Tierabgabevertrag“ ab.
/t/haftet-tierheim-trotz-gewaehrausschluss/4903049
Somit kommt es ganz entscheidend darauf an, was vereinbart ist, zumal hier etwas nebulös von „Vermittlung“ des „Tierschutzes“ die Rede ist.
VG
EK
Tierheime übertragen in der Regel kein Eigentum, sondern
schließen so eine Art „Verwahrungsvertrag“, nämlich einen
„Tierabgabevertrag“ ab.
dass ein tierheim einen (dauerhaften) verwahrungsvertrag schließt, habe ich noch nie gehört… es wird mE nach ein atypischer verwv geschlossen. auf dinglicher ebene steht die übereignung unter der aufschiebenden/auflösenden bedingung, dass sich der frühere halter nicht meldet bzw. der erwerber als vertrauenswürdig heruasstellt.
warum sollte das tierheim das eigentum nicht übertragen, wenn die bedingungen erfüllt sind ? die eigentumsübertragung ist mA nach der absolute regelfall.
hätte der
Tierschutzverein das Recht, die Welpen wegzunehmen?
Hallo ahnung,
das ist bei vielen Tierschutzorganisationen Gang und Gäbe, dass das Eigentum an der Sache - dem Tier - nicht übertragen wird. Der neue Besitzer bekommt das Tier „nur zu treuen Händen“ zu Besitz, aber nicht zu Eigentum.
Der Tierschutzverein macht dies in der (m.E. irrigen Annahme) dass er bei nicht artgerechter Haltung das Tier ohne Probleme zurückholen kann. Derartige Überlassungsverträge sind allerding schon häufig von Gerichten als unzulässig angesehen worden; der neue Besitzer ist auch der neue Eigentümer.
Abgesehen von einem evtl. gültigem Überlassungsvertrag schützt dieser das Tierheim nicht vor einem gutgläubigem Erwerb durch Dritte.
Um die Frage des UP zu beantworten ist es wirklich ausschlaggebend, was der Überlassungsvertrag aussagt.
Gruss
Iru
hätte der
Tierschutzverein das Recht, die Welpen wegzunehmen?
Jetzt müsste man nur noch klären, wer Eigentümer ist.
Das geht aus dem Posting nämlich nicht hervor.
Gruß
S.J.
Hallo,
dass ein tierheim einen (dauerhaften) verwahrungsvertrag
schließt, habe ich noch nie gehört…
ich weiß nicht, wie viele Tiere Du schon aus dem Tierheim aufgenommen hast.
Ich kann bestätigen, dass das absolut üblich ist.
Gruß
S.J.
hätte der
Tierschutzverein das Recht, die Welpen wegzunehmen?Jetzt müsste man nur noch klären, wer Eigentümer ist.
Das geht aus dem Posting nämlich nicht hervor.
was du nicht sagst.
deshalb hat irubis auch auf die ausgestaltung der schuldrechtlichen ebene hingewiesen.
dass ein tierheim einen (dauerhaften) verwahrungsvertrag
schließt, habe ich noch nie gehört…ich weiß nicht, wie viele Tiere Du schon aus dem Tierheim
aufgenommen hast.Ich kann bestätigen, dass das absolut üblich ist.
gott sei dank ! dann bin ich ja beruhigt…
trotzdem bleibt die frage nach dem nutzen einer (dauerhaften) nichtübertragung des eigentums. schließlich sind haftungsgefahren neben der haftung des halters mit der eigentümerstellung verbunden.
das ist bei vielen Tierschutzorganisationen Gang und Gäbe,
dass das Eigentum an der Sache - dem Tier - nicht übertragen
wird. Der neue Besitzer bekommt das Tier „nur zu treuen
Händen“ zu Besitz, aber nicht zu Eigentum.
Der Tierschutzverein macht dies in der (m.E. irrigen Annahme)
dass er bei nicht artgerechter Haltung das Tier ohne Probleme
zurückholen kann. Derartige Überlassungsverträge sind
allerding schon häufig von Gerichten als unzulässig angesehen
worden; der neue Besitzer ist auch der neue Eigentümer.
Abgesehen von einem evtl. gültigem Überlassungsvertrag schützt
dieser das Tierheim nicht vor einem gutgläubigem Erwerb durch
Dritte.
danke für die info. falls du ein solches urteil gerade zur hand hast, würde es mich sehr interessieren.
werden zur sinnvollen durchsetzung der ziele des tierheims auch gewisse kontrollrechte in den verträgen vereinbart ?
gruß
Hallo,
danke für die info. falls du ein solches urteil gerade zur
hand hast, würde es mich sehr interessieren.
wenn ich wieder Zugang zum Juris habe (derzeit wegen Urlaub nicht) schau ich mal nach.
werden zur sinnvollen durchsetzung der ziele des tierheims
auch gewisse kontrollrechte in den verträgen vereinbart ?
es kommtz immert auf die Organisation an; es gibt in Deutschland viele Tierschutzorganisationen, teils auf sehr lokaler Ebene. Deren Übergabemodalitäten halten häufig einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Ablauf ist aber in der Regel so: Bewerber für ein Tier - er wird zuhause aufgesucht und die Haltungsbedingungen überprüft. Hat er dann das Tier, gibt es eine Nachkontrolle, ob die Haltungsbedingungen tatsächlich so sind wie zugesagt.
Probleme gibt es immer wieder, wenn der Tierschutzverein das Tier (warum auch immer) zurückhaben will oder wenn der Halter das Tier veräußert hat. Deswegen haben einige Vereine den Eigentumsvorbehalt schon aus ihren Übernahmeverträgen gestrichen (da theoretische Rechte in der Praxis oft nix taugen).
Gruss
Iru