Sachverhalt:
Ich bin dabei mit einer Firma einen Computer-Programm-Erstellungsvertrag abzuschließen, obwohl ich weiß, dass diese
Firma sich in allergrößten finanziellen Schwierigkeiten befindet.
Sie ist trotzdem nicht bereit, einen Eigentumsvorbehalt im Vertrag zu akzeptieren. Das hing mit vorstandsrechtlichen Haftungsvorschriften zusammen, die gerade bei einem Konkursverfahren zur Anwendung kämen.
Ich bin trotzdem am Abschluß dieses Vertrages interessiert, weil
ich das Produkt dann, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig wird, das Produkt - weil ich die Idee sehr gut finde - selbst vermarkten möchte.
Fragen:
Wie sieht es dann mit dem Eigentumsrecht aus, wenn der Auftraggeber tatsächlich zahlungsunfähig wird.
Der Auftraggeber hat doch dann seine Verpflichtung - Zahlung des Kaufpreises - nicht erfüllt.
Ich kann doch dann die Einrede des nichterfüllten Vertrage (§320 BGB) geltend machen und allenfalls nur zur Leistung Zug um Zug (§322 BGB) verurteilt werden.
Darf ich das Produkt dann selbst vermarkten?
Danke
Karl Heinz