Die Frage ist dann aber, womit das von Levay zitierte Gesetz
begründet wird.
Im Umkehrschluss könnte man ja sagen, dass wenn ich die Äste
des Nachbarn abscheiden darf ja auch in einem gewissen Maß
darüber verfügen darf.
Berechtigte Frage. Die logische Antwort scheint mir zu sein: Ich habe ein Recht auf ungehinderte Nutzung meines Grundstücks (und wenn mich das, was von Nachbars Garten zu mir rüberwächst, darin einschränkt, darf ich’s abschneiden). Ich habe hingegen kein Recht darauf, dass mein Nachbar in seinem Garten ein Gewächs pflegt, welches mir die Benutzung meines Grundstücks angenehmer macht (und da mir die auf mein Grundstück ragenden, lebenden Pflanzenteile nicht gehören, kann ich dem Nachbarn nicht verbieten, sie abzuschneiden).
Ich habe ein Recht auf ungehinderte Nutzung meines Grundstücks
Suche bitte kein Recht, wo du keines hast.
(und wenn mich das, was von Nachbars Garten zu mir
rüberwächst, darin einschränkt, darf ich’s abschneiden).
Du kannst ggf. den Baumeigentümer zwingen, etwas abzuschneiden. Falls er dem nicht nachkommt, kannst du das machen.
Das macht dich allerdings nicht zum Eigentümer der noch lebenden Äste, die du nicht abgeschnitten haben möchtest.
Grüße
Ulf
Jedoch ist nichts über die Eigentumsverhältnisse des
Überhängenden Geästs selbst zu finden.
Solange der Ast am Baum ist, gehört er dem Nachbarn. Er darf ihn auch abschneiden.
Erst wenn Du ihn abschneidest (nachdem eine angemessene Frist gestellt wurde, die verstrichen ist), dann gehört er Dir.
Mir ist nicht ganz klar, was Du mir mit Deinem Beitrag sagen willst (ich ahne aber den Duft von Korinthen). Was Du schreibst, ist a) mir nicht neu und b) auch in diesem Thread mehrfach, insbesondere in Levays Beitrag, nachzulesen. Mein obiger Beitrag sollte allein dem Zweck dienen, Paul, der sich fragte, warum er unter bestimmten Umständen ein Mitspracherecht hinsichtlich des nachbarlichen Pflanzenwuchses hat und unter anderen Umständen nicht, in einfachen Worten zu erklären, dass er einerseits sein Grundstück nicht von Nachbarsgewächsen zuwuchern lassen muss, andererseits aber keinen Anspruch z. B. auf ihm willkommene nachbarliche Schattenspender hat.
Mir ist nicht ganz klar, was Du mir mit Deinem Beitrag sagen
willst (ich ahne aber den Duft von Korinthen).
Hallo Zeh_14,
und ich ahne, dass du die Eingangsfrage nicht mehr verstehst. Die war doch von dir? Bei Levays Antwort musst du beachten, dass alles stimmte, aber dass er nicht auf die Frage geantwortet hat.
Du darfst mich auch gerne Korinthenkacker nennen. Bei Rechtsfragen ist das kein Schimpfwort. Wenn du nur lesen möchtest, was dir gerade passt, empfehle ich dir das Plauderbrett.
Grüße
Ulf
Ehrlich: Ich begreife nicht, was Du mir sagen willst. Erkläre mir bitte, warum Du annimmst, ich würde die Eingangsfrage nicht verstehen und welchen Sinn Deine Kritik an meinem ersten Posting hat.
Wenn du Probleme hast, Gesetzte zu interpretieren, wäre auch
etwas Zurückhaltung angebracht.
Wieso bistn du so aggressiv?
Es hätte sein können, dass ich mich geirrt hätte; was wäre daran so schlimm gewesen.
Habe ich es nicht, sondern leider du.
„Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.“
Das GLEICHE gilt für die Zweige…
Hallo Paul,
in dem Thread geht es aber um das Eigentum an Zweigen/Ästen, die über die Grundstücksgrenze hängen. Da wurde gefragt, ob die dem Eigentümer des Grundstücks gehören, über dem sie hängen und der dem Nachbarn (bei dem der Stamm steht) verbieten kann, diese abzuschneiden.
Was du zitiert hast, hat Eigentum etwas für Wurzeln, aber keinesfalls für Aste/Zweige gestützt.
Grüße
Ulf
Was du zitiert hast, hat Eigentum etwas für Wurzeln, aber
keinesfalls für Aste/Zweige gestützt.
Dann sag mir mal, was das deiner Meinung nach „Das Gleiche gilt“ bedeutet.
„Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen,“
„Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes
oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück
eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt
von herüberragenden Zweigen,“
Bitte fortsetzen den Satz. Da kommt noch eine Frist. Und dann gilt das Eigentum eben für die Wurzeln (da muss man keine Frist setzen, die darf man sofort abschneiden und behalten), aber grad nicht für die Zweige (da muss man eine Frist setzen und darf sie erst dann abschneiden und behalten). Was bedeutet, dass vor Fristablauf die Zweige eben nicht dem Grundstücksbesitzer, sondern dem Baumbesitzer gehören. Und das ist im vorliegenden Thread entscheidend, denn da ging es grad um den Besitz VOR dem Abschneiden - nur dann hätte der Grundstücksbesitzer einen Anspruch auf das Nicht-Abschneiden haben können.
"Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes
Hallo,
Bitte fortsetzen den Satz. Da kommt noch eine Frist. Und dann
gilt das Eigentum eben für die Wurzeln (da muss man keine
Frist setzen, die darf man sofort abschneiden und behalten),
aber grad nicht für die Zweige (da muss man eine Frist setzen
und darf sie erst dann abschneiden und behalten).
So ist es.
Was
bedeutet, dass vor Fristablauf die Zweige eben nicht dem
Grundstücksbesitzer, sondern dem Baumbesitzer gehören.
Tatsächlich gehören die überragenden Äste auch nach Fristablauf nicht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, § 910 BGB gibt ihm aber dennoch das Recht, diese abzuschneiden. Der Eigentumsübergang der Äste auf ihn findet dann aufgrund des nach § 910 BGB berechtigten Abschneidens statt.
Überhängende Äste stehen und bleiben daher immer im Eigentum des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück der Baum steht.
Ein durch § 910 BGB berechtigtes Abschneiden überhängernder Äste durch den Nachbarn macht diesen jedoch (nach dem Abschneiden) zum Eigentümer.