Es gibt unzählige Informationen und Urteile des Eigentumsrecht bezüglich der Unterlassung des Überhangs von Pflanzenteilen aus angrenzenden Grundstücken,
Jedoch ist nichts über die Eigentumsverhältnisse des Überhängenden Geästs selbst zu finden.
So ist leider nicht die Umkehrfrage zu beantworten, ob der Eigentümer eines Baumes
die Ausläufer diese Baumes auf fremden Grundstücken beschneiden dürfte, wenn der Eigentümer des fremden Grundstück nicht damit einverstanden ist. Sei es, weil es massiv in die Gestaltung des Gartenbildes eingreifen würde oder einfach nur, da sich der Geschädigte den spendenden Schatten im Sommer entbehren müßte.
Aber auch halte ich schon die grundsätzliche Behandlung dieser Frage für sehr interessant
So ist leider nicht die Umkehrfrage zu beantworten, ob der
Eigentümer eines Baumes
die Ausläufer diese Baumes auf fremden Grundstücken
beschneiden dürfte, wenn der Eigentümer des fremden Grundstück
nicht damit einverstanden ist. Sei es, weil es massiv in die
Gestaltung des Gartenbildes eingreifen würde oder einfach nur,
da sich der Geschädigte den spendenden Schatten im Sommer
entbehren müßte.
Das würde ja heißen, der Eigentümer des Baumes müsste den ganzen Baum fällen, wenn er den Ast da weghaben will.
Jedoch ist nichts über die Eigentumsverhältnisse des
Überhängenden Geästs selbst zu finden.
Hallo ZENeca,
der Baum hat als ganzes einen Eigentümer. Oder meinst du, dass dein Arm dem Nachbarn gehört, wenn du ihn über die Grundstücksgrenze streckst?
Grüße
Ulf
kann schon sein, daß meine Frage juristisch banal ist
aber ob das ein passender Einwand ist,
ich gehöre ja auch nicht dem Nachbarn,
wenn ich ganz in seinem Garten stehe
Nicht mal Dinge dich von mir in seinem Garten verbleiben gehören ihm
Davon wäre er maximal der Besitzer
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
ob man das so pauschal sagen kann habe ich mich halt gefragt, und was der Nachbar könnte oder dürfte.
Keine Ahnung, ob da dann vielleicht von Fall zu Fall unterschieden werden müsste.
Es heißt ja, daß das was sich in deinem Raum (überhalb der Grundfläche beschrieben durch die Abmessungen deines Grundstücks) befindet
dein Eigentum ist,
umgekehrt wären die Früchte des Baumes aber erst deine
sobald sie in deinen Garten fallen.
Hatte mich halt gefragt, ob es wirklich nur der Stamm ist der entscheidet wer alle Entscheidungen bezüglich des Gewächses treffen darf oder vielleicht doch irgendwie auch der Raum den er Beansprucht
Z.B. ist die Eigentumsfrage anders beantwortet, wenn zwar der Stamm
aus dem Grundstück des Nachbarn wächst der Baum aber so schief gewachsen ist, daß der gesamte Rest dann eigentlich im anderen Grundstück wächst
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Es heißt ja, daß das was sich in deinem Raum (überhalb der
Grundfläche beschrieben durch die Abmessungen deines
Grundstücks) befindet
dein Eigentum ist,
Das würde bedeuten, dass dir ein sich ständig wechselnder Ausschnitt des Sternhimmels gehört. Wenn du Glück hast, gehört dir dann auch die ISS.
umgekehrt wären die Früchte des Baumes aber erst deine
sobald sie in deinen Garten fallen.
Hiermit hast du deine Ausgangsfrage selbst beantwortet. Wenn die Früchte noch am Baum hängen, gehören sie dem Baumbesitzer. Dann muss es erst recht für Äste und Zweige gelten, an denen die Früchte hängen.
Hatte mich halt gefragt, ob es wirklich nur der Stamm ist der
entscheidet wer alle Entscheidungen bezüglich des Gewächses
treffen darf oder vielleicht doch irgendwie auch der Raum den
er Beansprucht
Z.B. ist die Eigentumsfrage anders beantwortet, wenn zwar der
Stamm
aus dem Grundstück des Nachbarn wächst der Baum aber so schief
gewachsen ist, daß der gesamte Rest dann eigentlich im anderen
Grundstück wächst
Der Baum ist fest mit dem Grundstück verbunden und gehört somit zum Grundstück. Auch wenn er schräg wächst.
Grüße
Ulf
Jedoch ist nichts über die Eigentumsverhältnisse des
Überhängenden Geästs selbst zu finden.
Doch, das steht in bemerkenswerter Klarheit im Gesetz.
So ist leider nicht die Umkehrfrage zu beantworten, ob der
Eigentümer eines Baumes
die Ausläufer diese Baumes auf fremden Grundstücken
beschneiden dürfte, wenn der Eigentümer des fremden Grundstück
nicht damit einverstanden ist.
Ja, das darf er grundsätzlich:
§ 910 BGB
Überhang
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Schon recht, aber es ging hier ja um die Frage, ob man die
Äste abschneiden darf. Und das darf man eben grds, vgl. § 910
BGB.
Aber die Frage war doch, ob man als Grundstückseigentümer dem Baumeigentümer verbieten darf, die über dem eigenen Grundstück befindlichen Baumteile zu entfernen.
Wenn ich die (nicht besonders leicht verständlich formulierte) Frage richtig verstehe, will der Frager nicht wissen, ob ich diejenigen Äste von Nachbars Baum abschneiden darf, die auf mein Grundstück hängen, sondern, ob ich meinem Nachbarn verbieten kann, diejenigen Äste seines Baumes abzuschneiden, die auf mein Grundstück hängen (weil mir womöglich die Teile seines Baums gehören, die in „meinen Luftraum“ ragen).
Und diese Frage lässt sich wohl eindeutig beantworten: natürlich kann ich das dem Nachbarn nicht verbieten; mein Nachbar kann von seinem eigenen Baum abschneiden, was er will - auch die Teile, die auf mein Grundstück ragen.
Ich würde einfach mal sagen, dass von alleinigem Grundeigentum kein Eigentumanspurch auf die sich darauf befindenden Gegenstäne abgeleitet werden kann. Etwas gehört dem Grundeigentümer, wenn es rechtmäßig in seinen Besitz übergegangen ist; das hat aber nichts mit dem Grundstück zu tun.
Ich würde auch nicht sagen, dass die Äpfel von meinem Baum, die in ein anderes Grundstück fallen, dem Nachbarn gehören. Wenn mir meine Uhr vom Baun in das Nachbargrundstück fällt, gehört sie ja auch nicht ihm.
mein
Nachbar kann von seinem eigenen Baum abschneiden, was er will
auch die Teile, die auf mein Grundstück ragen.
Die Frage ist dann aber, womit das von Levay zitierte Gesetz begründet wird.
Im Umkehrschluss könnte man ja sagen, dass wenn ich die Äste des Nachbarn abscheiden darf ja auch in einem gewissen Maß darüber verfügen darf.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Er darf sie nicht nur abschneiden, sondern auch behalten! Er ist also Eigentümer der abgeschnittenen Äste geworden.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes
oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück
eingedrungen sind, abschneiden und behalten.
Er darf sie nicht nur abschneiden, sondern auch behalten! Er
ist also Eigentümer der abgeschnittenen Äste geworden.
Hallo Paul,
du solltest dir im Brett Biologie mal den Unterschied zwischen Wurzeln und Ästen erklären lassen.
Wenn du Probleme hast, Gesetzte zu interpretieren, wäre auch etwas Zurückhaltung angebracht.
Grüße
Ulf
Ich würde auch nicht sagen, dass die Äpfel von meinem Baum,
die in ein anderes Grundstück fallen, dem Nachbarn gehören.
Wenn mir meine Uhr vom Baun in das Nachbargrundstück fällt,
gehört sie ja auch nicht ihm.
Hallo Paul,
deshalb hat der Gesetzgeber das für heruntergefallenes Obst auch extra geregelt. Was du sagen würdest, ist irrelevant.
Grüße
Ulf