Auch in Österreich erwirbt man keinen Grundbesitz wie eine Semmel. § 380 ABGB bestimmt, dass hier ohne „Titel und rechtliche Erwerbungsart“ kein Eigentum erlangt werden kann.
Für den behaupteten Eigentumserwerb durch Schenkung ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich, auf dem die Unterschriften der Vertragsparteien beglaubigt sind, bevor eine Eintragung im Grundbuch vollzogen wird.
Der einzige Unterschied zu deutschem Recht ist lediglich der, dass die Beglaubigung der Unterschrift auf der Vertragsurkunde auch bei Gericht erfolgen kann, eine Hinzuziehung eines Notars oder Beurkundung ist hierfür nicht erforderlich.
Inwiefern das ABGB deutsche Entsprechungen eines Schenkungswiderrufs wg. Verarmung oder Rückforderungsansprüche wg. Undank, Entfall der Geschäftsgrundlage (=Trennung) vorsieht, weiß ich hingegen nicht.
G imager