Hallo,
ich weiß nicht, ob ich hier in diesem Brett richtig bin:
Gibt es im WWW eine PDF.Datei oder ähnliches, in der man über Eigentümerrecht, sich informieren kann? Jemand möchte wissen, wann man eine mehrheitliche oder einstimmige Mehrheit bei Eigentümerversammlungen braucht.
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.
Prinzipiell sind alle Beschlüsse, die gefasst werden können mit einfacher Mehrheit (entweder Stimmen oder MEA) zu fassen.
Insbesondere Beschlüsse zu baulichen Veränderungen können nur dann wirksam werden, wenn keiner dagegen klagen kann. Und das ist nur der Fall, wenn alle Eigentümer (nicht Anwesende) dafür gestimmt haben. Früher war Aussitzen möglich: ein solcher Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit gefasst und wenn keiner der Antragsgegner (oder Abwesenden) innerhalb von 30 Tagen den Beschluss angefochten hat, war die Einspruchsfrist vorbei und der Beschluss wirksam. Geht heute nicht mehr.
Dann gibt es Beschlüsse, die für die Zukunft wirksam werden. z.B. Änderung der Nutzung, der Miteigentumsanteile u.ä. Diese sind nur nach Änderung der Teilungserklärung durch einen Notar und allen Eigentümern gültig.
Und zu guter letzt gibts noch Beschlüsse, die prinzipiell unwirksam sind: z.B. Wenn man beschließt, die Fenster sind Sondereigentum.
Gruß n.
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