Eigentumsrückforderung

Tach Community,

Person A und Person B sind befreundet.
Person A vergisst bei einem besuch bei Person B einen technischen Gegenstand im Werte von ca. 200 Euro.

Mitlerweile sind Person A und Person B zerstritten.
Dieser Streit ist in soweit eskaliert, dass mitlerweile
sogar schon die Polizei involviert wurde. Allerdings aus anderen
Gruenden. Nun moechte Person A besagten Gegenstand zurueckfordern,
der lediglich dort vergessen wurde.
Aus oben genannten Gruenden moechte Person A jedoch nicht persoenlich
zu Person B fahren (ca 20 Kilometer, da zu befuerchten ist, dass
entweder Handgreiflichkeiten stattfinden werden, oder dritte Personen hinzugezogen werden, um Person A zu schickanieren oder schlimmeres.

Nun die Frage:
Person B weigert sich den Gegenstand mit der Post versichert zu verschicken, sondern verlangt die persoenliche Abholung.
Person A moechte das auf keinen Fall und hat Person die 100% Kostenerstattung des Versands zugesichert. Dennoch lehnt Person B dies ab und besteht auf die persoenliche Abholung.

Kann Person A den Versand fordern ? bzw. verlangen , dass der Gegenstand auf alternativem Weg ueberbracht wird?
Person A dachte schon an eine „Anzeige wegen Unterschlagung“.

Welche Möglichkeiten hat Person A an seinen Gegenstand zu kommen, ohne persoenlich hinfahren zu muessen?
Ausgehend davon, dass Person A Niemanden zur Hand hat, den Person A ersatzweise vorschicken koennte. :frowning:

Merci fuer die Antworten

Kann Person A den Versand fordern ?

Nein, sie hat nur einen Anspruch auf Herausgabe, § 985 BGB.

bzw. verlangen , dass der
Gegenstand auf alternativem Weg ueberbracht wird?
Person A dachte schon an eine „Anzeige wegen Unterschlagung“.

Das ist aber keine Unterschlagung.

Welche Möglichkeiten hat Person A an seinen Gegenstand zu
kommen, ohne persoenlich hinfahren zu muessen?

Jemanden vorbeischicken.

Ausgehend davon, dass Person A Niemanden zur Hand hat, den
Person A ersatzweise vorschicken koennte. :frowning:

Selbst fahren.

Sorry - aber was denn sonst?

Levay

Aber

Kann Person A den Versand fordern ?

Nein, sie hat nur einen Anspruch auf Herausgabe, § 985 BGB.

Person A geht es ja nicht um „die Wahl der Waffen“
sondern lediglich darum, dass befürchtet wird, dass
Pesron A schaden nimmt. Person A wird sich bewusst darüber sein,
dass er keinen Anspruch hat, bei der Polizei anzufragen, da keine akute Bedrohung besteht.

bzw. verlangen , dass der
Gegenstand auf alternativem Weg ueberbracht wird?
Person A dachte schon an eine „Anzeige wegen Unterschlagung“.

Das ist aber keine Unterschlagung.

Es ist ja offensichtlich, dass Person B den direkten Kontakt wünscht.
Wieso kann Person B darauf bestehen, Person A jedoch nicht? Wie sieht das aus, wenn man Person B ein Rückfrankiertes Päckchen schickt ?

Welche Möglichkeiten hat Person A an seinen Gegenstand zu
kommen, ohne persoenlich hinfahren zu muessen?

Jemanden vorbeischicken.

Es gibt Niemanden.

Selbst fahren.

Keine Chance ?
Person B ist ein psychischer Problemfall. Dies ist keine böswillige Bemerkung, sondern Tatsache, dass Person B zu Aggressionen neigt und deshalb bereits seit 2 Jahren in Therapie ist und wöchentlich Psychologische Hilfe in Anspruch nimmt. Da Person A bereits in den „Genuss“ mehrerer solcher „Attacken“ wurde… besteht ein grosses Bedenken.

Person A hat keinerlei Interesse an Auseinandersetzungen oder Machtspielereien. Jedoch begründete Angst und Bedenken.
Ist dies Person A zumutbar?

Sorry - aber was denn sonst?

na… dass es Person B zumutbar ist zur Post zu gehen und ein Paket aufzugeben.

PK

Person A geht es ja nicht um „die Wahl der Waffen“
sondern lediglich darum, dass befürchtet wird, dass
Pesron A schaden nimmt.

Dann muss sie halt doch jemanden finden, der die Sache abholt.

Es ist ja offensichtlich, dass Person B den direkten Kontakt
wünscht.
Wieso kann Person B darauf bestehen, Person A jedoch nicht?

Das ist eine etwas eigenartige Frage. Person B kann auf nichts bestehen, der einzige, der auf was bestehen kann, ist Person A, aber: Bestehen kann A eben nur auf Herausgabe.

Wie sieht das aus, wenn man Person B ein Rückfrankiertes
Päckchen schickt ?

Genauso.

Selbst fahren.

Keine Chance ?

Ich sehe keine, aber vielleicht äußern sich ja noch andere dazu.

na… dass es Person B zumutbar ist zur Post zu gehen und ein
Paket aufzugeben.

Aber diesen gesetzlichen Anspruch gibt es nun mal nicht. Zumindest kenne ich ihn nicht.

Levay

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Hallo,

so wie ich das sehe, ist das kein rechtliches, sondern ein menschliches Problem. B hat etwas in Besitz, das A gehört. Es gibt aber nur zwei Möglichkeiten, selbst dahin gehen oder jemanden schicken und abholen lassen. Warum soll denn jetzt schon auf Herausgabe geklagt werden, ohne zu wissen, ob die Sache nicht doch freiwillig herausgegeben wird? Rechtlich ist erst dann was zu machen, wenn die Herausgabe verweigert wird oder der Abholer eine Tracht Prügel bekommt.

Gruss

Iru

Warum soll denn jetzt
schon auf Herausgabe geklagt werden, ohne zu wissen, ob die
Sache nicht doch freiwillig herausgegeben wird?

Das wäre allerdings eine Idee. Die Klage wäre ja begründet, und man könnte dann den Gerichtsvollzieher mit der Abholung beauftragen.

Allerdings wird der Beklagte den Anspruch wohl sofort anerkennen, und dann gehen wirklich sämtliche Kosten auf das Konto des Klägers. Das wird dann wohl teurer als 200 Euro.

Levay

Das wäre allerdings eine Idee. Die Klage wäre ja begründet,

Wäre sie das wirklich, wenn - wie im Ausgangsfall - der Besitzer doch jederzeit zur Herausgabe bereit ist?

Das wäre allerdings eine Idee. Die Klage wäre ja begründet,

Wäre sie das wirklich, wenn - wie im Ausgangsfall - der
Besitzer doch jederzeit zur Herausgabe bereit ist?

Ja.

Levay

Hallo Levay,

kannst Du mir bitte erklären, wieso trotz Herausgabebereitschaft auf Herausgabe geklagt werden kann. Mir kommt das irgendwie unlogisch vor (bin aber im Zivilrecht eher der Laie).

Gruss

Iru

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Etwas ketzerisch gefragt: warum denn nicht?

Einer Klage wird stattgegeben, wenn sie zulässig und begründet ist. Die Klage ist begründet, wenn der Anspruch besteht und durchsetzbar (also frei von Einreden und Einwendungen) ist. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun (oder Unterlassen) zu verlangen. Dieser Anspruch (hier aus § 985 BGB auf Herausgabe) hat vorliegend drei Voraussetzungen:

  1. Eigentum des Klägers
  2. Besitz des Beklagten
  3. Kein Recht zum Besitz

Es gibt keine Tatbestandsmerkmal, das die Erfüllungsverweigerung verlangt. Das würde übrigens zu lustigen Zirkelschlüssen führen: Der Anspruch bestünde erst, wenn der Anspruchsgegner nicht leisten will, aber warum sollte er leisten wollen, ehe der Anspruch besteht?

Es steht auch nirgendwo im Gesetz, dass eine Klage nur begründet ist, wenn der Anspruch besteht und zusätzlich die Gegenseite nicht freiwillig leistet. Im Gegenteil: Das Gesetz regelt in § 93 ZPO gerade den Fall, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat (weil er nämlich sowieso leisten wollte); wenn der Beklagte in einer solchen Situation nach Klageerhebung den Anspruch sofort anerkennt, obsiegt der Kläger zwar im Prozess, muss aber trotzdem die Kosten tragen.

Nebenbei bemerkt: Würde das Gericht die Klage in einer solchen Situation abweisen, wäre (nach einer Weile: rechtskräftig!) festgestellt, dass der Anspruch auf Herausgabe nicht besteht. Dann kann sich der Besitzer dauerhaft weigern, die Sache herauszugeben. Ein groteskes Ergebnis.

Levay