Eigentumsübertragung

Hallo,
meine Frage könnte vielleicht auch unter Mietrecht oder allgemeine Rechtsfragen fallen, aber ich möchte sie dennoch lieber hier einmal
stellen, da es auch um Eigentumsübertragung einer Immobilie geht.

Meine Frage lautet, was bedeuten folgende Sätze, wobei die Reihenfolge derer zu beachten ist:

„Sollten Sie und Ihre Kinder lediglich schuldrechtlich einen Vermieterwechsel vereinbart haben, so entfaltet eine solche Vereinbarung uns gegenüber keine Wirksamkeit.
Weder waren wir an einer solchen Vertragsänderung beteiligt, noch haben wir diese genehmigt, wir sind auch zu einer solchen Genehmigung nicht bereit.“

Hierauf erhielt ich woanders bereits folgende Antwort:

"Auf Grund der Schilderung gehe ich davon aus, dass hier ein Mieter einem Vermieterwechsel widerspricht. Der Widerspruch richtet sich also gegen eine Vereinbarung zwischen Vermieter und einem Dritten, nach welcher der Dritte anstelle des Vermieters in die Vermieterposition treten soll. Eine solche Übertragung des gesamten Schuldverhältnisses bedarf der Zustimmung sämtlicher Beteiligten, also auch der Zustimmung des Mieters.

Mit dem Zusatz „lediglich schuldrechtlich“ wird auf § 566 BGB verwiesen. Wird der Dritte durch Veräußerung + Eigentumsübergang des Wohnraumes Vermieter, so bedarf es keiner Zustimmung der Mieterpartei"

Frage hierzu:
Hört sich der Passus, nach dessen Bedeutung ich frage und dessen ausgedrückter Reihenfolge man beachte, nicht so an, als ob die Mieter selbst einer Vereinbarung nach § 566 widersprechen?

Danke im voraus
Dagmar

Hallo Dagmar!

Hört sich der Passus, nach dessen Bedeutung ich frage und
dessen ausgedrückter Reihenfolge man beachte, nicht so an, als
ob die Mieter selbst einer Vereinbarung nach § 566
widersprechen?

Auch nach mehrmaligem Lesen Deines Beitrags kann ich nur ahnen, worauf Du hinaus willst: Ein Mieter muß nicht gefragt werden, ob ihm der neue Eigentümer seiner Wohnung gefällt. Am Mietvertrag einer Wohnung ändert sich durch den Verkauf der Wohnung nichts. Der neue Eigentümer ist dann der neue Vermieter. Natürlich kann ein Mieter dem Verkauf seiner Wohnung widersprechen. Das ist aber eine sinnfreie Aktion, weil sie niemanden interessiert und deshalb in die Rundablage wandert.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

so mal ins Blaue geschossen und ohne Blick ins Gesetz, geht es dabei wohl um den Unterschied zwischen zwei Situationen:

  1. Eigentümer des Objektes wechselt, wodurch sich automatisch der Vermieter ändert. Dagegen kann der Mieter nichts machen.

  2. Vermieter wechselt, ohne dass der Eigentümer des Objektes wechselt. Hierzu müsste der Mieter zustimmen, und diese Zustimmung wird vorliegend verweigert.

Gruß vom Wiz

Hallo!

Vermieter wechselt, ohne dass der Eigentümer des Objektes
wechselt.

Meinst Du damit Untermietverhältnisse oder wie kann es sonst noch passieren, daß der Vermieter wechselt, sich aber an den Eigentumsverhältnissen nichts ändert?

Gruß
Wolfgang

Hi,

Vermieter wechselt, ohne dass der Eigentümer des Objektes
wechselt.

Meinst Du damit Untermietverhältnisse oder wie kann es sonst
noch passieren, daß der Vermieter wechselt, sich aber an den
Eigentumsverhältnissen nichts ändert?

z.B., indem einem Dritten ein Nießbrauchrecht eingeräumt wurde.

Gruß Stefan