Eigentumsverhältnis einer Markise

Hallo zusammen,

Ich vermiete eine Eigentumswohnung, die mir und meiner nunmehr Exfrau je zur Hälfte gehörte. Der Mieter hat auf seine Kosten zum Zeitpunkt der Hälftigen Wohnungseigentumsverhältnisse (von mir und meiner Exfrau)eine elektrische hochwertige Markise montiert (die WEG hatte dem zugestimmt).
Nach der Scheidung ist diese Wohnung im mein alleiniges Eigentum übergegangen (so wie die Wohnung ist, also mit Markise). Im (neuen)Mietvertrag der nach dem Eigentumsübergang geschlossen wurde, ist keine Markise mit angegeben, ebenso nicht im Notarvertrag.
Ist es richtig, dass diese Markise nun mein Eigentum ist, da nirgendwo explizit vermerkt wurde, dass die Markise der Mieter auf seine Kosten montiert hat (sein Eigentum war/ist)?
Denn die Markise gehörte zum Zeitpunkt der Wohnungsumschreibung zur Wohnung.Die Markise ist fest mit dem Mauerwerk verbunden, durch 30cm lange Gewindestangen die mit Siebhülsen und Schnellbeton im Mauerwerk verankert sind, zudem ist ein fester elektrischer Anschluß gelegt.
Neben dieser Wohnung liegt eine weitere Eigentumswohnung mit der selben Markise (Einheitliche Fassadenansicht).Ich beabsichtige nun diese Wohnung zu verkaufen, wenn der Mieter ausgezogen ist. Nun möchte der Mieter die Markise bei Auszug wieder mitnehmen.

Inwiefern könnte nun diese Markise in mein Sondereigentum oder in das Gemeinschaftseigentum übergegangen sein?

Vielen Dank im voraus :smile:

Hi, das ist eine Frage fürs Rechtsbrett. Da umformuliert = fiktiv einstellen.
Dann fragt man sich natürlich ob dem Mieter eine Entschädigung für die Markise, seitens des Eigentümers, angeboten wurde oder ob der Eigentümmer versucht, die Markise ersatzlos in seinen Besitz zu bringen.
ramses90

Hi,

ich glaube kaum, dass durch die Eigentumsübertragung der Wohnung irgendein Eigentumsrecht an der Markise verändert wurde. Diese ist im fiktiven Fall immer noch im Besitz und Eigentum des Mieters. Es wurde ja nur der Montage zugestimmt und nicht, dass er diese dem Vermieter „überschreibt“. Der Mieter hat somit entweder das Recht auf Rückbau bei Auszug (übrigens wie auch der Vermieter dieses Recht hätte) oder auf einen entsprechend angemessenen Kaufpreis.
Alles andere hätte vorher vertraglich geregelt werden müssen.

I.d.R. wird aber der Vermieter ein angemessenes Übernahmeangebot machen und der Mieter muss dann nicht noch die Wand restaurieren lassen.