ist es möglich dass zwei Personen gemeinsam (erste Stockwerk soll ins Eigentum von Person A, das zweite Stockwerk ins Eigentum der Person B übergehen)ein Gebäude errichten, obwohl der Eigentümer des Grundstückes nur eine der beiden Personen ist? Kann ja nachdem (!) ein zweistöckiges Gebäude gebaut ist, einer Person nur das obere Stockwek des Gebäudes verkaufen, aber das Grundstück auf dem das Gebäude zurückbehalten, so dass dieses zu 100 Prozent dem Eigentümer des unteren Stockwerkes gehört, natürlich mit den entsprechenden Dienstbarkeiten ( Wegerecht) für den Eigentümer des oberen Stockwerkes, oder muss sich, wenn das Gebäude im Eigentum von zwei Personen ist auch das Grundstück im Miteigentum (erfolgt die genaue Aufteileiung der Grundstücksfläche, immer im dem Verhältnis, im dem das Gebäude geteilt wurde? 1/2-1/2 oder 2/3-1/3 usw.) befinden? Könnten einem dabei das Rechtsinstitut des Erbbaurechtes helfen, da kann ja der Eigentümer eines Gebäudes (oder ein Teil davon)und der Eigetümer des Grundstücks verschieden sein ?
eine Aufteilung des Grundstücks erfolgt hier immer. Denn eine solche Trennung ist nur durch die Begründung von Wohnungseigentum möglich, wenn die Abgeschlossenheitsbescheinigung für den Bereich erteilt wird.
Wohnungseigentum ist aber immer ein Bruchteil des Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung. Denn nach Deutschem Recht wird immer nur Grundeigentum verkauft, ggf. mit daraufstehenden Immobilien-, bzw. Immobilienteilen zusammen. Nicht aber eine Immmobilie oder ein Immobilienteil allein ohne das Grundstück.
Könnten einem dabei das Rechtsinstitut
des Erbbaurechtes helfen, da kann ja der Eigentümer eines
Gebäudes (oder ein Teil davon)und der Eigetümer des
Grundstücks verschieden sein ?
Wohl kaum, denn das Erbbaurecht kann auch immer nur an dem Grundstück selbst und nicht an Teilen des Gebäudes allein bestellt werden.
Das wäre auch sinnwidrig, da der Inhalt des Erbbaurechts ja gerade darin besteht, ein Gebäude auf dem Grundstück zu haben.
Insofern gibt es zwar auch Teilerbbaurechte, aber diese sind nur die Pendants zum Wohnungseigentum und haben keinen anderen Inhalt (weswegen ja Teilerbbaurechte auch nach den Vorschriften des WEG behandelt werden).