Ein Händler (A) erhält von einem anderen Händler (B) den schriftlichen Auftrag an einen Kunden © Ware zu verschicken.
A verschickt an C Ware und B verschickt an C die Rechnung, da ja C Kunde bei B ist und dort auch bestellt hat, diese wird auch bezahlt.
Da B wiederum ein Kunde von A ist, erhält dieser also eine Rechnung von A. Diese wird aber von B nicht bezahlt und kann auch nicht mehr bezahlen, da B inzwischen auch zahlungsunfähig ist.
A und B haben in ihren AGB die übliche Klausel, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers bleibt.
Also A ist nun noch immer Eigentümer der Ware.
Kann A sich nun an C wenden, und entweder Herausgabe der Ware verlangen, solange diese sich noch in einem einwandfreien Zustand befindet oder um Bezahlung der Ware bitten, obwohl C eigentlich mit Bezahlung der Rechnung an B seine Pflicht erfüllt hat?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten etwas kompliziertem Sachverhalt.
Ein Händler (A) erhält von einem anderen Händler (B) den
schriftlichen Auftrag an einen Kunden © Ware zu verschicken.
A verschickt an C Ware und B verschickt an C die Rechnung, da
ja C Kunde bei B ist und dort auch bestellt hat, diese wird
auch bezahlt.
Da B wiederum ein Kunde von A ist, erhält dieser also eine
Rechnung von A. Diese wird aber von B nicht bezahlt und kann
auch nicht mehr bezahlen, da B inzwischen auch zahlungsunfähig
ist.
A und B haben in ihren AGB die übliche Klausel, dass die
gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des
Verkäufers bleibt.
Also A ist nun noch immer Eigentümer der Ware.
nein, ist er nicht. der kunde c wurde eigentümer (wenn er gutgläubig hinsichtlich der berechtigung war).
es liegt eine form des geheißerwerbs durch einen dritten (a) vor. nach ansicht des bgh ist auch hier ein gutgläubiger erwerb des kunden c möglich (wenn er denn gutgläubig war), da b nicht eigentümer der ware war (nichtberechtigter), aber dem kunden der besitz an der ware verschafft wurde.
Kann A sich nun an C wenden, und entweder Herausgabe der Ware
verlangen, solange diese sich noch in einem einwandfreien
Zustand befindet oder um Bezahlung der Ware bitten, obwohl C
eigentlich mit Bezahlung der Rechnung an B seine Pflicht
erfüllt hat?
a kann sich nicht an c halten, weil er das eigentum verloren hat. a kann nicht bezahlung von c verlangen, weil keine schuldverhältnis zwischen den parteien besteht.
a muss sich weiterhin an b halten, sei es aus vertrag oder aus bereicherungsrecht (§ 816 I bgb).
Vielen Dank im Voraus für die Antworten etwas kompliziertem
Sachverhalt.
weitere infos zum geheißerwerb:
http://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/geheisserwerb.pdf