Die Teilungserklärung einer WEG regelt, dass die Wohnungsabschlusstür zum Sondereigentum gehört.
Die Verwaltungsgesellschaft vertritt aktuell die Auffassung, dass Wohnungsabschlusstüren nicht zum Sondereigentum zählen dürfen - sprich der entsprechende Passus der Teilungserklärung ungültig wäre.
Hat die Verwaltungsgesellschaft Recht ?