Angenommen ein Händler verkauft an mehrere Kunden Waren. Diese zahlen nicht, das gerichtliche Mahnverfahren wird eingeleitet.
Darf der Händler jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten und aufgrund des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt die Ware zurückverlangen?
Sofern die Waren gebraucht sind, kann der Erlös aus dem Verkauf der Waren der Forderung verrechnet werden?
Was wenn der Schuldner nicht reagiert, sich weder meldet noch die Waren bis zu einer bestimmten Frist zurückschickt? Gibt es dort die Möglichkeit von strafrechtlichen Konsequenzen für den Schuldner?
Angenommen ein Händler verkauft an mehrere Kunden Waren. Diese
zahlen nicht, das gerichtliche Mahnverfahren wird eingeleitet.
Darf der Händler jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten und
aufgrund des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt die Ware
zurückverlangen?
Ja darf er, wenn er das als Vorbehalt im Kaufvertrag erklärt hatte.
Dann steht Ihm allein Seine „alte“ Ware zu.
Sofern die Waren gebraucht sind, kann der Erlös aus dem
Verkauf der Waren der Forderung verrechnet werden?
Ja, kann er
Was wenn der Schuldner nicht reagiert, sich weder meldet noch
die Waren bis zu einer bestimmten Frist zurückschickt? Gibt es
dort die Möglichkeit von strafrechtlichen Konsequenzen für den
Schuldner?
Nein,
Jakob