Hallo!
hab schon gegoogelt aber noch nichts passendes gefunden auf meine Frage ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Wie lange kann eine Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes zurück verlangt werden?
vielen Dank im vorraus.
Hallo!
hab schon gegoogelt aber noch nichts passendes gefunden auf meine Frage ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.
Wie lange kann eine Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes zurück verlangt werden?
vielen Dank im vorraus.
Hallo!
Wie lange kann eine Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes
zurück verlangt werden?
Solange, wie das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers besteht.
Typischerweise gilt dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Bis dahin hat der Käufer nur ein sog. „Anwartschaftsrecht“, das dann zum Eigentum „erstarkt“.
Viele Grüße
Trobi.
Hallo auch,
von was für einem Eigentumsvorbehalt sprechen wir in diesem Fall. Gibt da nämlich 5 ^^
lg
Wie lange kann eine Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes
zurück verlangt werden?Solange, wie das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers besteht.
nein, das ist falsch
ein einfaches gegenbeispiel: wenn in kürze mit der erfüllung des schuldrechtl. verpflichtung zu rechnen ist, dann ist ein herausgabeanspruch bereits nach treu und glauben ausgeschlossen, § 242 bgb.
(es gibt nat. noch andere -viele andere- fälle, in denen deine aussage nicht stimmt)
[achja, dogmatisch ist übrigens umstritten, ob das anwartschaftsrecht nicht sogar ein besitzrecht gegenüber dem eigentümer einräumt, § 986 I bgb. kommt darauf an, ob man die anwartschaft als (quasi-)dingliches recht ansieht oder nicht…]
richtige antwort: kommt auf die umstände des einzelfalls an…
[allerdings wird man sagen können: die sache kann jedenfalls dann zurückverlangt werden, wenn das schuldrechtliche geschäft nicht bzw. nicht mehr besteht und keine erfüllung eingetreten ist - auf den ersten blick erscheint mir das ein 100%iger grund, da das eigentum beim veräußerer verblieben ist und ein mögliches anwartschaftsrecht erloschen ist]
Gar nicht
Ein Eigentumsvorbehaltsverkäufer kann die Sache überhaupt nicht herausverlangen. Dem Anspruch des Eigentümers aus § 985 BGB steht nämlich ein Recht zum Besitz entgegen, das sich jedenfalls aus dem Kaufvertrag ergibt. Erst nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag (bei Zahlungsverzug grundsätzlich möglich) besteht ein Herausgabeanspruch, § 449 II BGB.