Liebe/-r Experte/-in,
nach meinem Kenntnisstand bin ich als WEG-Verwalter bei in der Teilungserklärung enthaltener Zustimmungserfordernis verpflichtet die Bonität des Erwerbers zu prüfen. Schadensersatzansprüche wären möglich, wenn z. B. der Erwerber zahlungsunfähig ist.
Meine Frage: Wie handhaben Sie das? Bei einer Privatperson bekomme ich doch keine Bank- oder Schufaauskunft. Treten Sie dann an den Käufer heran und verlangen Informationen?
Mit freundlichen Grüßen
Robert
Nach derzeitiger Rechtssprechung kann der Verwalter seine Zustimmung zuum Verkauf nur verweigern, wenn in der Person des oder der Erwerber Gründe liegen. Es ist nicht Sache des Verwalters einePrüfung der Vermögensverhältnisse vorzunehmen. Mir ist auch keine Rechtssprechung bekannt, dass der Verwalter haftet, wenn ein Erwerber nicht zahlen kann.
Also Zustimmung erteilen, sonst droht evtl. Schadensersatz weil die Zustimmung zu lange gedauert hat und der Erwerber abspringt.
Thomas Thiele
Cuxhaven
Hallo Thomas,
nach meiner Fachliteratur gibt es schon Rechtsprechung in dieser Richtung (LG Düsseldorf, WE 1991,334; a.A. BayOblG DWE 1984,60 hinsichtlich Hausgeldrückstände), kein eigenes Einkommen laut LG Köln, Beschluss v. 9.2.2000, 29 T 239/99) oder auch Abgabe der Eidesstattliche Versicherung.
Wegen Prüfung verweist man auf Einholung einer Auskunft der Creditreform, Schuldnerregister oder Schufa-Auskunft. Ohne Zustimmung des Käufers komme ich hier im Normalfall nicht heran. Deshalb meine Anfrage.
Robert
Auch die weitere Nachfrage ändert an der Erstantwort nichts. Die genannte Rechsprechung ist veraltet.
Thomas Thiele
Cuxhaven
Hallo,
ich bin seit jahren ein Verwaltungsbeirat, aber mit der Frage bin ich leider überfragt.
Ich hoffe dennoch, dass Sie eine geignete Antwort finden.
VG
Anton
Hallo Anton,
kein Problem. Danke für die Antwort.
Robert