Hallo,
leider bin ich gerade in einer Trennungsphase mit meiner langjährigen Lebenspartnerin. Wir besitzen gemeinsam eine Eigentumswohnung, die wir auch bewohnen. Wir stehen jeder zu 50 Prozent im Grundbuch. Nun ziehe ich mit dem Kind aus und möchte die Wohnung renovieren lassen und vermieten. Meine Ex will sich aber extrem Zeit lassen und nicht vor einem Jahr ausziehen. Das dauert mir zu lang, denn die Renovierung wird auch noch so etwa 3 Monate dauern. Was kann ich rechtlich tun um sie zum Auszug zu bewegen?
Herzlichen Dank für die Informationen,
Armin
Hallo,
außer einer gütlichen Einigung sehe ich leider keine Handlungsgrundlage.
Eine Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft wäre zwar theoretisch möglich, nicht zuletzt aus Zeitgründen aber Quatsch.
Viele Grüße
Günter
Da Ihr „Ex“ Miteigentümerin ist, können Sie ganrichts tun um die Dame zum Auszug zu bewegen! Sie kann die Sache nach Belieben aussitzen. Die Lösung besteht in der Beendigung der Eigentümergemeinschaft dieser Wohnung durch die Zwwangsversteigerung zur Aufhebung Ihrer beider Eigentümergemeinschaft. In dem Verfahren können Sie dann die Wohnung allein ansteigern. Als Alleineigentümer können Sie die Dame, die bekanntlich über keine Miet- oder Nutzungsvertag verfügt, dann ohne viel Federlesens „ausschließen“, indem Sie einen günstigen Moment abwarten und das Wohnungsschloß tauschen. Danach geben Sie ihr kurze Frist ihre Sachen abzuholen. Macht Sie das nicht, dann erwirken Sie tunlichtst mit dem Zuschlagbeschluß im Versteigerungstermin einen Räumungstitel gegen die „Ex“ und lassen die Sachen einlagern bis zu einer Versteigerung dieser Dinge, aus deren Erlös dann Ihre Lagerkosten bezahlt werden können. So schlicht und erfgreifend läuft die Sache ab, wenn einer sich störrisch wie ein Esel zeigt.
Hi Armin,
bin leider keine Anwältin…
Ich weiß aus meiner Erfahrung nur Folgendes:
Solange sie alle finanziellen Forderungen erfüllt,
z. B.: mtl. Zins- und Tilggs.leistungen usw., sofern irgendwo geregelt,kannst du zunächst nicht viel machen. Mehr als ärgerlich, aber alles was da möglich ist, kostet Zeit, Nerven und Geld.
Selbst wenn sie zahlen müsste und nicht kann oder will,
kann sie - wenn sie es möchte - Zeit schinden. An diesem Ende kannst du nur auf „Good will“ gehen.
(Natürlich geht auch die harte Nummer, aber wer braucht die und kann es sich leisten)?
Du könntest natürlich jederzeit! die „Eigentümergemeinschaft“ zum Zwecke der Auflösung zwangsversteigern lassen…
Hierbei dürftet ihr aber beide verlieren, zumindest geldtechnisch.
Wenn du ihr diese Option erläuterst, könnte sie kopfmäßig mitarbeiten und entsprechend entscheiden und handeln…
Sorry, Rest ist gemeinsames Arbeiten, Anwalt und Notar.
Viel Glück und alles Liebe.
Moni
Danke für eure Antworten. Wenn das alles auch nicht sonderlich gut für mich klingt.
Eine ergänzende Frage hätte ich noch: Die Wohnung ist sehr groß, theoretisch könnte ich in einen 65qm Raum mit eigener Toilette einen Mieter setzen. Oder den Raum, da sehr hell, als Atelier an einen Künstler vermieten. Dürfte ich das denn gegen ihren Willen tun?
Schönen Abend,
Armin
Nein - Sie können alleine ohne die Zustimmung der „Ex“ wie ich schon schrieb, garnichts machen! Folgen Sie meinem Rat und „gut ist“! Zwangsversteigerung - selber ansteigern und Schloß tauschen! Hören Sie auf den weisen Rat eines „Alterfahrenen“!
Danke, ja, dann will ich wohl auf den weisen Rat hören.
Allerdings, wenn die Versteigerung den Marktwert erreicht, kann ich mir den anderen Teil nicht leisten, das ist das Problem.
Dann wären Sie anschließend ein reicher Mann, wenn der Preis gnadenlos nach oben abgeht! Ich darf Ihnen versichern, dass mies geredete Eigentumswohnungen in Zwangsversteigerungen nur einen Bruchteil des realen Wertes erzielen (max. 50 % - bis höchstens 70 % des Verkehrswertes). In aller Regel kommt es im 1. Termin überhaupt nicht zu einem zuschlagfähigen Gebot, so dass Sie im 2. Termin die Chance haben, das Ding für weniger als 50 % des Verkehrswertes für sich alleine an Land zu ziehen, wenn die „Ex“ Sie nicht überbieten sollte - aber das bestzimmen Sie selber über Ihr Mitbieten und damit auch Ihren Erlösanteil aus der Verstgeigerung. Denken sie daran: Jeder fremde muß den vollen Gebotspreis im Verteilugnstermin ranschaffen - sie stets nur den halben anteil, weil sie ja in diesem Termin auf den Halbanteil der Ihnen aus dem Erlös zusteht für den Fall, dass Sie der glückliche Meistbietende bleiben, verzichten dürfen.
Hallo Armin,
ich bin leider die falsche Ansprechpartnerin für Dich, denn das sind Fragen für einen Rechtsanwalt.
Ich weiß nur, dass sich die Parteien vor einem Notar auseinandersetzen (Notarvertrag), um zu regeln, was mit der Wohnung geschieht, wenn man sich einig ist.
Wenn es aber Streit gibt, weiß ich nicht, was man machen kann.
Alles Gute für die Zukunft und viele Grüße von der Blonden
Danke für die ausführliche Antwort.
Ein paar Fragen haben sich noch ergeben:
Wenn meine Ex in der Wohnung aussitzt, darf ich da ein und ausgehen?
Darf ich (provokativ) meine neue Lebenspartnerin mitbringen und zB auf der Terrasse grillen?
Klingt alles nicht sehr nett, ich weiß, aber ich hoffe doch noch, dass sich alles noch mit Vernunft lösen lässt.
Danke und schönes WE, Armin
Ihre Nachfrage hat mit Vernunft nun rein garinchts zu tun!
Folgen Sie meiner Empfehlung! Hat Ihre „Ex“ erstmal die Schlösser getauscht, dann müssen Sie sich in die Wohnung teuer und zeitintensiv reinklagen.
Eigentlich keine Grundbuchfrage.
Aber Antwort: herzlich wenig. Niemand kann den Miteigentümer dazu zwingen die Wohnung zu vermieten. Falls gar nichts mehr im Guten geht, müsste schlimmstenfalls die Wohnung versteigert werden. Aber du kannst ja die halbe Miete von der EX fordern, wenn sie in der Wohnung bleibt.
Entschuldige die späte Reaktion auf deine Antwort.
Kann ich denn Miete von der EX verlangen, wenn sie die Wohnung nicht verlassen will?
Herzlichen Dank,
Armin aus Wien
steht nicht die Antwort auf deine Frage in meiner letzten Antwort???
Entschuldige bitte meine ungeschickte Formulierung. Ich meinte, ob es die rechtliche Möglichkeit gibt anteilsmäßige Miete zu fordern. Da du Jurist bist, entnehme ich deiner Antwort ein „ja“.
Gibt es Voraussetzungen, bzw. was muss ich beachten, um diese Forderung durchsetzen zu können?
Herzlichen Dank für die Mühe,
Armin