Bei meiner letzten Eigentümerversammlung stellte die
Verwalterin folgende Behauptung auf die ich in dem Wohnungseigentumsgesetz nicht nachvollziehen konnte:
Von 18 Wohnungseigentümern nach dem Teilungsver-
zeichnis sind 6 persönlich und 4 durch Vollmacht
vertreten - damit ist die Versammlung beschlußfä-
hig.
Hier sollte eingefügt werden, dass ein durch
Vollmacht vertretener Eigentümer über 4 Wohnungen
verfügt.
Bei der anschließenden Abstimmung über bauliche
Maßnahmen ( die die Verwalterin unbedingt durch-
setzen wollte ) stellte die Verwalterin das Er-
gebnis folgendermaßen fest:
Es sind 6 Mitglieder persönlich und 4 durch Voll-
macht stimmberechtigt, jeder Eigentümer hat nur
eine Stimme, das Ergebnis lautet 5 : 5 Stimmen,
damit wir das Thema vertagt.
Meine Frage: Ist es richtig, dass, wenn ich 7 Wohnun-
gen durch Vollmacht vertrete, ich auch
7 Stimmen abstimme ??
Kleine Zusatzfrage: Gibt es eine Regelung wieviele Angebote ein Verwalter für durchzuführende Arbeiten einholen muß ??
Hallo,
zu 1) Das ist richtig. Jeder Miteigentumsanteil (MEA) ist eine Stimme. Bei 18 MEA ist 9 die Hälfte, also sind 10 beschlußfähig.
zu 2) Wenn ich das richtig verstehe, haben 5 der Anwesenden dafür und 5 dagegen gestimmt. Damit ist es unentschieden und wird vertagt.
Die Antwort auf die Frage ist „JA“.
Die Antwort auf die Zusatzfrage ist „3 vergleichbare Angebote“.
Hallo, im Grunde ist die Abstimmung so in Ordnung - es stimmt. Was sagt denn euer Beirat dazu. Ist der auch einverstanden? Der Verwalter kann von sich aus nichts bestimmen. Ihr - die Eigentümer - bestimmt. Und ihr könnt verlangen, dass mehrere Angebote eingeholt und von euch (vom Beirat) überprüt werden müssen. Ich hoffe, ich konnte helfen. Gruß Uli
Also es ist ganz einfach jede Wohnung gleich eine Stimme. Also wenn ich jemand durch vollmacht vertrete zählt die Stimme für die Wohnung.
Bei uns ist es z.Bsp. so, dass meine Schwiegereltern nie Teilnehmen an einer Versammlung und wir immer durch Vollmacht verteten, da wir auch eine Wohnung haben, macht das 2 Stimmen.
Um was für Bauliche Maßnahmen handelt es sich denn? Denn das ist wichtig ob es einstimmig sein muss oder nicht. Wenn etwas am Gebäude verändert wird von Außen oder neue Hauseingangstür oder ein neues Fenster in einer tragenden Wand(hatten wir), dann muss es einstimmig sein, sobald einer dagegen ist kann die Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unsere alte Verwaltung hatte bei uns da auch nen Fehler gemacht udn ich hatte jetz die Rennerei nach der fehlenden Unterschrift gehabt, hätte beinahe mein Fenster wier zurückbauen müssen.
Wieviel Angebote ein Verwalter einholen muss, weiß ich leider nicht. Wir haben meist 3-4 Angebote uns vorlegen lassen. Aber wir haben auch selber geschaut und das dann mal untereinander durchgesprochen und dann das Ergebnis dem Verwalter mitgeteilt. Wir sind insgesamt 8 Eigentümer also kann man da mal untereinander reden. Ich weiß nicht wie groß deine Gemeinschaft ist, wenn es nicht so groß ist würde ich schauen ob man nicht untereinander mal was durchsprechen könnt und Lösungen für probleme finden könnt.
Nun, wenn eine Person die Vollmacht von 7 Personen hat, dann hat dies Person die Abstimmungs-Vollmacht über die entsprechenden Miteigentumsanteilen (MEA).
D.h. die Anzahl der Stimme ist nicht unbeding identisch mit den MEA. Das Ergebnis wird normalerweise anhand der MEA ermittelt.
Ein „guter“ Verwalter sollte mindestens 3 Angebot einholen. Das hängt aber auch vom Umfang der Arbeiten ab. Eine grosse Sanierung benötigt vielleicht auch mehrere Amgebote, eine kleine Malerarbeit kann auch mal so an den Hausmeister direkt vergeben werden.
Hallo Frau Rochelt,
Ihre Antwort hilft mir weiter und ich kann dem Verwalter mit etwas mehr Wissen entgegentreten.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende
Lischi
Hallo,
so einen quatsch habe ich ja noch nie gehört. Dann könnte man sich die Vollmachten ja auch ersparen. Demnach wäre auch die Versammlung nicht beschlussfähig!!
Es ist aber so, wie sie es annehmen: Jede Vollmacht ist wie eine Stimme. Die Verwalterin hatte hier wohl einen persönlichen Grund die Stimmen nicht korrekt auszuzählen. Die Rechtsgrundlade hierzu finden sie auch nicht im WEG - das ist allenfalls im BGB oder im Vertragsrecht geregelt. Man müsste mal einen Anwalt fragen welches Gesetz das nun genau ist. In jedem Falle hat ihnen die Verwalterin einen Schaden zugefügt, wenn es um eine wichtige Abstimmung ging de wiederholt werden muss, dann ist Zeit und Kraft verschwendet worden - vielleicht sogar Geld. Lassen Sie sich dass nicht gefallen!
Hallo Angela,
allein durch die Bestätigung meiner Annahme haben Sie mir schon sehr geholfen. Weitere Schritte werde ich mir noch überlegen.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende
Lischi
zunächst muss eine gesicherte Information vorliegen ( nachzulesen in der Teilungserklärung) wie in diesem Haus das Abstimmungsverhalten geregelt wurde.
Entweder Wert-Prinzip ( also nach Anteilen ) oder Kopfprinzip ( nach Eigentümern)
Hiernach ist die Antwort auf die Frage dann wohl klar.
Auch bei der Beschlussfähigkeit gibt es mehrere Möglichkeiten, die die Eigentümer irgendwann einmal, ggfs per Beschluss geregelt haben.
Ist man erst später Eigentümer geworden, muss man alls Protokolle nachlesen, es sei denn der Verwalter führt ein Protokoll-Beschluss-Buch.
Bei den Angeboten gibt es keine Gesetzl. Regelung , aber üblicherweise mindestens 3 Angebote.
Gruß
Aira92
Hallo!
Hier meine Antwort ohne Gewähr:
Gem. § 25 Abs. 3 WEG ist die Versammlung beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
Da die Erteilung von Vollmachten zulässig ist, hat deine Verwalterin Recht. Natürlich muss der Bevollmächtige auch im Sinne der nicht anwesenden Eigentümer abstimmen. Worüber in einer Versammlung abgestimmt wird, muss ja aus der Einladung hervorgehen. Also müssten die nicht an der Versammlung teilnehmenden Eigentümer, den Bevollmächtigten vorher beauftragen, wie er zu den einzelnen Punkten stimmt.
Zur Zusatzfrage: Mir ist eine solche Regelung nicht bekannt. Im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten aber zumindest bei größeren Aufträgen mindestens zwei Angebote eingeholt werden.
Wenn Sie 7 Wohnungen durch Volmacht vertreten, haben Sie auch 7 Stimmen.
Wenn mehr als die Hälfte der Eigentümer bei einer ETV anwesend sind, ist die Versammlung beschlußfähig.
Beim Abstimmungsmodus hat sich rechtlich einiges geändert. Bei einigen Themen genügt eine Mehrheit, bei anderen eine 3/4 Mehrheit, bei 1:1 wird vertagt. Genaueres kann ich hierzu nicht sagen.
Ein Verwalter wird von den Eigenltümern für seine Dienstleistungen bezahlt. Daher haben die Eigentümer das Recht zu verlangen, dass mehrere (3) Angebote eingeholt werden. Dem Verwalter kann man allerdings zugute halten, dass er durch seine Erfahrung, d.h. durch Handwerker schon mehrfach erbrachte Leistungen, dem seiner Erfahrung nach geeignetsten den Auftrag gibt. Den Eigentümervertretern werden vor Auftragsvergabe die Angebote vorgelegt.
juliuszwo