Problem:
Ein Ex-Eigentümer hat nicht unerhebliche Schulden auf dem Hauskonto eines 3-Parteienhauses hinterlassen und Privatinsolvenz angemeldet.
Die Schulden wurden auf nur zwei Parteien umgelegt, obwohl die besagte Wohnung verkauft wurde und ein neuer Eigentümer darin wohnt.
Ist das rechtens, oder müsste der neue Eigentümer auch an den Schulden seines Vorgängers beteiligt werden?
Das hört sich nach einem Versäumnis des Verwalters an, der aufgrund der Wohngeldrückstände eien Zwangssichreungshypothek in Höhe der Rückstände zzgl. der Kosten der Rechtsverfolgung hätte eintragen müssen. So wäre beim Verkauf für die Gemeinschaft die Chance des Zugriffs auf den Kaufpreis gegeben. Im Übrigen kann der Verwalter den jeweiligen eigentümer der Wohnung für die Zahlung von Rückständen gegenüber der Geminschaft in Anspruch nehmen. Da der Verkäufer im kaufvertag dem Käufer versichert, dass solche rückständ enicht bestehen, hafte der wiederum gegnüber dem neuen Eigentümer für dies falsche Angabe.
Hallo Kawa Hexe
Da das Wohnungseigentümergesetz super kompliziert ist und du als Wohnungseigentümer immer irgend wie mit haftest kann ich dir nur aus eigener Erfahrung raten einen "(Fachanwalt)die andern haben keine Ahnung zu nehmen um dich beraten zu lassen.
Selbst Richter tun sich schwer mit diesem Thema.
Gruß
Hallo, ja das ist rechtens. Der neue Eigentümer kann für die Schulden nichts. Gruß Uli
Tut mir leid, aus diesen Angaben kann ich mir nichts basteln, das ich erklären könnte. Zum Beispiel können meiner Ansicht nach, keine Schulden einer Partei rechtswirksam nach Eintritt in die Insolvenz dieser Partei, auf andere Parteien umgewälzt werden außer die zwei anderen erklären sich dazu bereit, oder die Schulden des Ex-Eigentümers stellen zugleich Schulden der zwei Anderen dar.
Wann wurde die Wohnung verkauft? Vor Privatinsolvenz oder danach? Soweit ich weiß wird eine Eigentumswohnung nach Anmeldung zur Privatinsolvenz aus der Insolvenzmasse versteigert.
Zeitliche Einschränkungen (wann was passiert ist) würden weiterhelfen.
Was genau wird unter Schulden auf dem „Hauskonto“ verstanden?
Wurde das „Hauskonto“ nur unter den drei ersten Beteiligten eröffnet, oder hängt es an der Immobilie? Dann nämlich müsste der neue Eigentümer in die Führung eines derartigen Kontos eingewilligt haben um daraus verpflichtet zu werden.
Lieben Dank für die schnelle Antwort. Leider habe ich hierzu ganz unterschiedliche Meinungen bekommen und weiß nun nicht, wer Recht hat. Werde mich wohl doch mal an einen Fachanwalt wenden, da ich nicht weiß, welche Ausbildung und welche Kenntnisse die einzelnen Leute haben. Dachte nicht, das es so schwierig sein würde. Das alles hat mich jetzt doch ziemlich verunsichert.
Lieben Dank für die schnelle Antwort.
Da ich hierzu ganz unterschiedliche Meinungen bekommen habe und nicht weiß, wer Recht hat, werde ich den Rat befolgen und mich tatsächlich an einen Fachanwalt wenden.
Lieben Dank für die schnelle Antwort. Leider habe ich hierzu ganz unterschiedliche Meinungen bekommen und weiß nun nicht, wer Recht hat. Werde mich wohl doch mal an einen Fachanwalt wenden, da ich nicht weiß, welche Ausbildung und welche Kenntnisse die einzelnen Leute haben. Dachte nicht, das es so schwierig sein würde. Das alles hat mich jetzt doch ziemlich verunsichert.
Hallo, ja das ist rechtens. Der neue Eigentümer kann für die
Schulden nichts. Gruß Uli
Lieben Dank für die schnelle Antwort.
Auf viele dieser Fragen habe ich so schnell gar keine Antwort. Da müsste ich mich erst mal schlau machen. Ist sicher besser, wenn ich erst mal einen Fachanwalt aufsuche. Wird wohl doch komplizierter, als ich dachte.
Nicht Sie alleine, sondern die Eigentümergemeinscahft muß hier anwaltlich vertreten. ggfs. gegen den Verwalter vorgehen!
Die Verunsicherung hinsichtlich der Unterschiedlichen Auskünfte ist verständlich. So zehre ich beispielweis aus 46 Jahren Berufserfahrung als Verwalter von ca. 2.400 Eigentumswohnungen und 189 eigenen Wohnungnen sowie ca. 500 TG-Stellplätzen. So, nun ist es an Ihnen, eine guten Anwalt zu finden, der sich in etwa gleicher Weise bereits als Jurist fachlich auf dem Berich des WEG-Rechts qualifiziert hat. Gute Anwälte sind „Ihr“ Geld wert!
Nicht bei allen „Helfern“ steht dabei, woher sie ihre Kenntnisse erworben haben. Deshalb weiß man als „Neuling“ auf dieser Seite halt nicht so genau, was und wem man Glauben schenken kann.
Ich werde das mit den anderen Eigentümern besprechen und dann eine Entscheidung treffen. Vielen Dank für die Bemühungen.
Liebe Grüße
Hexe
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Liebe Wohnungsfee!
Mir ist es lieber, jemand gibt zu, das er auf einem Gebiet keine Ahnung hat, als irgendwas zu schreiben, was nachher nicht stimmt. Lieben Dank für die ehrlichen Worte.
Lg Hexe
hier kann ich leider nicht weiterhelfen.
Hallo Kawa,
Hauskonto - hört sich nach dem Wohngeld an, welches vom Eigentümer einer Eigentumswohnung monatlich zu zahlen ist.
Ich kenne das normalerweise so, daß der Käufer einer Wohnung in die Rechte und Pflichten des Vor-Eigentümers eintritt, d.h. hat er Schulden auf dem Hauskonto, mindern diese den Kaufpreis des Erwerbers der Wohnung. Hat dieser das Konto nicht geprüft, ist er selber schuld.
Daß diese Schulden auf die anderen Eigentümer umgelegt werden, ist meines Erachtens nicht rechtens, weil hier das Verursacherprinzip völlig mißachtet würde.
ACHTUNG: ist meine persönliche Einschätzung, keine juristische Beratung!
Hallo Andrea!
Lieben Dank für deine Bemühungen.
So hatte ich es auch in Erinnerung. Werde aber vorsichtshalber doch noch mal einen Fachanwalt zu Rate ziehen.
vlg Hexe
Hallo KAWA Hexe,
leider kann ich Ihnen dazu nichts sagen.
Jedoch gefühlsmäßig muss der Exeigentümer dafür aufkommen, und es wurde ja Insolvenz eingeleitet.
Jedoch etwas anderes wäre es bei einem Erbfall, hier müssen die Schulden mit übernommen werden, wenn das Erbe angetreten wird.
Gruß