Hallöchen,
es wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt. Diese WOhnung soll einzeln jetzt als Eigentumswohnung verkauft werden. Was ist zu beachten um eine rechtliche Trennung der WOhnungen zu vollziehen? Welche Kosten fallen für eine solche Trennung Grundbuchtechnisch an? Grunderwerbsteuer und Notar ist natürlich klar.
es wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt. Diese
WOhnung soll einzeln jetzt als Eigentumswohnung verkauft
werden. Was ist zu beachten um eine rechtliche Trennung der
WOhnungen zu vollziehen?
Es muß eine Teilungserklärung erstellt werden, in der das Sondereigentum und das Gemeineigentum definiert werden. Wenn nur eine Wohnung verkauft werden soll, stellt sich mir die Frage nach der Sinnhaftigkeit, denn der Besitzer der anderen Wohnungen könnte den Ein-Wohnungsbesitzer in allen Abstimmungen überstimmen. Wer kauft so eine Wohnung ?
Moin,
wenn eine Eigentümergemeinschaft nur aus 2 Einheiten besteht, so hat jeder von ihnen -ungeachtet ihres Anteils- das gleiche Stimmrecht von 50%.
Die Frage muss also lauten: Warum soll sich der Besitzer des Hauses so etwas antun?
vnA
Hallo,
Die Frage muss also lauten: Warum soll sich der Besitzer des
Hauses so etwas antun?
Er braucht vllt. „Kohle“ und die Allgemeinkosten reduzieren sich für ihn auch.
Gruß:
Manni
Moin,
schon richtig.
Dann sollte er allerdings besser das Haus entsprechend der Wohnungsanzahl aufteilen und eine davon verkaufen. Es hätte den Vorteil, dass die Gebühren nur unbedeutend höher wären. Es nur einer Abgeschlossenheitsbescheinigung bedarf und nicht bei jedem weiteren Verkauf einer Neuen. Einem weiteren Verkauf nicht alle anderen Eigentümer zustimmen müssten (könnte man aber auch in der Teilungserklärung schon festlegen)und er natürlich die Mehrheit und damit das Sagen in seinem Haus immer noch behält.
vnA
hallo,
wenn eine Eigentümergemeinschaft nur aus 2 Einheiten besteht,
so hat jeder von ihnen -ungeachtet ihres Anteils- das gleiche
Stimmrecht von 50%.
wenigstens dann, wenn in der teilungserklärung nichts anderes - z.b. verteilung der stimmrechte nach miteigentumsanteilen - ausdrücklich bestimmt wurde.
lg dev
laut Aussage meine Notares sei bei nur 2 Einheiten eine andere als die 50:50 Lösung nicht zulässig.
vnA (ianal)
ich wüsste nicht, woraus sich das ergeben soll!?
wenn man das im vorliegenden fall so gestalten würde, dann hätte das zur folge, dass bei späterer aufteilung der beim verkäufer verbliebenen (und in einem wohnungseigentum zusammengefassten einheiten), sich diese die 50% stimmrecht teilen müssten.
lg dev
Das Stimmrecht richtet sich nach den 1.000stel Miteigentum. In einer 2er WEG soll aber, so wurde mir vom Notar erklärt, jeder Eigentümer grundsätzlich 1 Stimme haben, ungeachtet seines 1.000stel. Wenn ein 3. Eigentümer hinzukommt wird ganz normal nach Anteilen abgestimmt.
Bisher hatte ich noch keine Veranlassung nach einer Rechtsgrundlage zu suchen.
vnA
es wird eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnt. Diese
WOhnung soll einzeln jetzt als Eigentumswohnung verkauft
werden. Was ist zu beachten um eine rechtliche Trennung der
WOhnungen zu vollziehen? Welche Kosten fallen für eine solche
Trennung Grundbuchtechnisch an? Grunderwerbsteuer und Notar
ist natürlich klar.
Um eine Wohnung zu verkaufen, muss das komplette Haus geteilt werden. Es muss eine Teilungserklärung erstellt werden (Notarkosten), die erklärt was alles Sondereigentum ist und welche vom WEG abweichenden Regeln sich die neue Gemeinscaft gibt. Es wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt (Gebühr Baugenehmigungsbehörde) dazu ist eine Vermessung und Zeichnung entsprechende Pläne nötig (Architektenhonorar), Bescheinigung der Feuerwehr über Fluchtwege und Brandschutzmaßnahmen (Gebühren), Anlage der entsprechenden Anzahl von Grundbuchblättern (Gebühr Grundbuchamt).
Es muss eine Verwaltung bestimmt/bestellt/gewählt werden, es müssen Wirtschaftplan, Jahresabrechnung,Buchhaltung, jährlich eine Eigentümerversammlung durchgeführt werden.
Nach dem Verkauf einer Wohnung hat der ehemalige Eigentümer/Umwandler die restlichen Einheiten im Besitz und dominiert natürlich die Eigentümergemeinschaft.
Nach dem Verkauf der 1.EInheit ist die Teilungserklärung wie in Stein gemeisselt. Anschließende Änderungen sind nur mit Zustimmung aller Eigentümer möglich.
Grß n.