Hallo,
die Rechtslage ist bei einer gebrauchten Wohnung eindeutig: gesehen wie gekauft.
Allerdings war das Bad ja dunkel, als ihr die Wohnungsabnahme gemacht habt. Es stellt sich nun die Frage, ob die Mängel bei früheren Besichtigungen, die ihr gemacht habt, bevor ihr die Wohnung gekauft habt, schon vorhanden waren oder nicht.
Waren die Mängel früher schon da und hättet ihr sie wahrnehmen können, dann habt ihr rechtlich betrachtet keinen Anspruch. Da gilt gesehen wie gekauft.
Waren die Mängel bei früheren Besichtigungen nicht vorhanden und sind plötzlich jetzt vorhanden, dann wäre das „dunkle Bad“ bei der Wohnungsabnahme allerdings eine arglistige Täuschung und dies ist nicht rechtens.
Problem: die Beweislast liegt beim Käufer. Wenn ihr Fotos von einer Wohnungsbesichtigung habt, die ein mängelfreies Bad zeigen und auf dem Abnahmeprotokoll der Wohnungsübergabe festgehalten ist, dass das Bad wegen Dunkelheit nicht besichtigt werden konnte, dann lässt sich daraus ein Anspruch auf Mängelbeseitigung „stricken“. Allerdings ist dann immer noch nicht bewiesen, dass die Mängel vom Verkäufer verursacht wurden und nicht von Euch.
Vorschlag: Ein freundliches Schreiben an den Verkäufer mit Fotos von den Mängeln im Bad und dazu der Hinweis, dass Euch in bisherigen Besichtigungen diese Mängel nicht aufgefallen sind. Dann versuchen, auf gutem Wege eine Mängelbehebung auszuhandeln. Viel Erfolg!