Eigentumswohnung - Scheidung

Hallo Zusammen,

mal angenommen ein verheirates Paar hat sich vor Jahren eine gemeinsame (zu je 50%) Eigentumswohnung gekauft.

Nun sind die Jahre ins Land gegangen, und das Paar ist mittlerweise geschieden, die gemeinsame Eigentumswohnung ist vermietet.

Mieterin zieht aus.
Einer zahlt die kompletten Raten an die Bank allein, weil der andere sich weigert was dazu zu tun.

Eine weitere Vermietung kommt nicht in Frage, da die Verträge auslaufen und man das ehemals gemeinsame jetzt trennen möchte.

Der geschätzte Verkaufserlös erbringt nur noch ca. 70% der Schulden.

Einer möchte die gemeinsame ETW verkaufen. Der andere weigert sich.
Der eine möchte die Anteile des anderen abkaufen. Der andere weigert sich.
Der eine möchte seine Anteile den anderen schenken. Der andere weigert sich.

Was kann man in solch einen Fall noch tun?
Wie verhält man sich, wenn der eine, eine so starre Haltung annimmt?

Gruß
Andy

Hallo!
Bei einer solchen Sturheit einer Partei bleibt wohl nur die Zwangsversteigerung zur Teilung des Eigentums! Und da bezweifle ich, dass nochgenug Geld zusammenkommt, um 70% der Schulden zu Tilgen! Sollte man den Blockierern mal verklickern!

Andreas

Hi Andy,

der Eine, der die Wohnung kaufen würde,kann eine Teilungsversteigerung beantragen und mitbieten.
Reicht der Versteigerungserlös nicht zur Schuldendeckung aus,so sind Beide als Gesamtschuldner für die Restschulden verantwortlich.
Der Eine, der bisher den Schuldendienst übernommen hat (und die Wohnung kaufen will?) sollte das vorher mit seiner Bank besprechen.

Hth

tantal

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Hallo,

ist soweit richtig. Ergänzung: der Eine, der die Hauptlast gegenüber der Bank seit der Trennung getragen hat, hat einen Ausgleichsanspruch an den Mitkreditnehmer. Nicht nur für die Tilgung - auch für die Zinsen. Der entsprechende Paragraf ist der 426 BGB. Dieser sagt aus, dass sich der Kreditgeber den von seinen Schuldnern aussuchen kann, der ihm am meisten zusagt. Der Schuldner der also gesamtschuldnerisch zur Kasse gebeten wird, hat nach § 426 BGB dann das Recht den Anteil, den er für den Mitschuldner bezahlt hat, bei diesem einzufordern.

Wird eine ziemliche Rechnerei werden, da ja auch die Mieteinnahmen bisher, die Zeit der gemeinsamen Schuldentilgung während der Ehe usw. herausgerechnet werden muss.

Hier ist es generell sinnvoll sich anwaltliche Hilfe zu holen. Da zu erwarten ist, dass bei der Teilungsversteigerung nicht der komplette Wert bzw. die komplette Restschuld (Zins und Tilgung) abgedeckt wird, kann man beim, evtl. auch VOR dem Verteilungstermin (wenn der Versteigerungserlös gerichtlich verteilt wird) beantragen, dass man als bevorrechtigter Gläubiger des bisher Zahlungsunwilligen vorab aus der Verteilungsmasse befriedigt wird.

Laien sind mit dem Prozedere überfordert und ein nicht spezialisierter Anwalt läuft u. U. auch in die eine oder andere Falle die das Versteigerungsrecht bereit hält.

Gruß
Ingrid

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Hallo Ingrid,

wie nennt sich denn solch ein Fachmann für Versteigerungsrecht?

Gruß
Andy

Hallo Andy,

wie der heißt weiß ich leider nicht. Mir ist nur ein Fall bekannt, da entstand durch den „falschen“ Anwalt ziemlich hoher Schaden. Es gab Fallstricke (z. B. vorhandene Pfändung der Löschungungsbewilligung beim schuldnerischen Ehepartner), die Folgen hatten, die der „Nichtfachanwalt“ nicht kannte und die dann ziemlich hohe Kosten und eine mehr als zwei Jahre dauernde Zwangsversteigerungszeit (die natürlich auch Geld beim Versteigerungsbetreiber „verbrannten“) verursachten.

Der Anwalt im beschriebenen Fall hat sich zwar extra in das Pfändungsrecht eingelesen, aber eben die Feinheiten daraus nicht erkennen können.

Gruß
Ingrid

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