Eigentumswohnung vererben

Liebe/-r Experte/-in,

ich mache mir große Sorgen. Mein Vater (90 Jahre alt) lebt 100 km entfernt in einer neuen 4-Zimmer-Eigentumswohnung, behindertengerecht. Ich schaue 1mal die Woche nach dem Rechten. Mutter ist verstorben, ich das einzige Kind. Vor 10 Jahren habe ich ein altes Bauernhaus gekauft, das ich mühevoll und langsam (aus Geldmangel), restauriere.

Natürlich könnte ich irgendwann das Geld des Erbes gebrauchen, natürlich würde ich die Wohnung verkaufen.
Er war immer schon dominant, wird jetzt, mit 90, zunehmend verbal bösartig und auch handgreiflich.

Jetzt überraschte mich Vater mit folgender Aussage:

„Ich möchte, daß Du nach meinem Tod wieder in Deine Heimat kommst und hier einziehst“. Es war ihm immer ein Dorn im Auge, daß ich fortging. Als ich verneinte (er weiß, daß ich mit dem Erbe mein Bauernhaus sanieren würde)drohte er mir:

„Diese Wohnung hier wird nach meinem Tod nicht verkauft. Du bekommst die Auflage, sie zu vermieten, dann kannst Du von der Miete monatlich gut leben und steckst Dein Geld nicht in unnütze Dinge“.
Es wäre das Ende meines Traums.

Deshalb die Frage: Ich bin das einzige Kind, also Alleinerbe, er will mich ja auch nicht enterben. Kann er im Testament verfügen, daß die Wohnung von mir nicht verkauft, sondern nur vermietet werden darf?

Ich danke schon im voraus.

Gruß
Vangoch

Liebe/-r Fragesteller/-in,

Ihr Vater kann in seinem Testament seinem Erben die Auflage machen, die Eigentumswohnung nicht zu verkaufen.

Freundliche Grüße

Franz Königs

Hallo,
Sie als einziger Erbe habe keine Befürchtungen zu hegen, solange kein Testament zugunsten eines Dritten gemacht wird. Sie sollten - das ist jetzt nicht juristisch gemeint - dem Vater erklären, dass Sie nach seinem Tode in seine Wohnung ziehen wollen und das Bauernhaus gut verkaufen werden. Dann ist der Vater wohl zufrieden und Sie haben dann Ruhe. Mit dem Nachlass können Sie später machen was Sie wollen. Keiner hindert Sie an Ihr Tun, weder schriftliche Auflagen noch mündliche Wünsche des Vaters. Nur wenn er z.B. ein notarielles Testament macht und z.B. ein Institut als Erbe bestimmt, wenn Sie …usw., dann bleibt nur die Möglichkeit, den Pflichtteil (1/2 vom Erbteil) zu bekommen.
MfG
PB

Hallo Vangoch,
genaue Rechtsauskunft kann ich leider nicht geben, dazu
wäre ein Fachanwalt der bessere Ansprechpartner! Vielleicht hift folgender Link weiter:

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frames…

Viel Erfolg!

Aus rechtlichen Gründen kann ich auf Ihren persönlichen Fall nicht eingehen; ich antworte Ihnen in allgemeiner Form (auch aus moralischen Gründen gegenüber Ihrem Vater !) zu dem Thema wie folgt:
Im Testament (nur dort möglich) kann dem Erben eine Auflage erteilt werden, wie zum Beispiel „Keine Veräusserung“, „Keine Schenkung an Schwiegersohn“ o.ä. Wird in dem Testament jedoch keine Testaments-vollstreckung angeordnet, dann gibt es niemanden, der die Auflage einklagen kann. Anderenfalls gibt es zwei Lösungen, um die Auflage loszuwerden: Die Erbschaftsausschlagung und Geltendmachen des Pflicht-teilsanspruchs. Die weitere Lösung erfordert eine Beschreibung, die den Rahmen sprengt. Fragen Sie ggf. erneut. Danke.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.352 Tagen 1.651 Mal Fragen beantwortet (Zählung ab Juni 2000)

Hallo,

wie folgt:
Im Testament (nur dort möglich) kann dem Erben eine Auflage
erteilt werden, wie zum Beispiel „Keine Veräusserung“,

Vielen Dank, ich bin auf Schlimmstes gefaßt!

Anderenfalls gibt
es zwei Lösungen, um die Auflage loszuwerden: Die
Erbschaftsausschlagung und Geltendmachen des
Pflicht-teilsanspruchs.

Ja, das ist richtig.

Lieben Dank für Ihre Antwort!

Gruß
Vangoch