Eigentumswohnung - Zahlung Instandhaltungsmaßnahme

Zu folgendem Beispiel interessiert mich eure Meinung:

Ein Verkäufer verkauft eine Eigentumswohnung. Der Käufer erhält alle Unterlagen.

Bei Notar (der Termin ist Anfang Mai) versichert der Verkäufer, „dass derzeit keine Umstände bekannt sind, die nach Lastenübergang zu einer den Käufer treffenden Sonderumlage führen könnten“

Am 01.06. soll die Wohnung an den Käufer übergeben werden.

Am Ende Mai erhält der Käufer Post vom Verwalter. Darin steht, dass Ende Juni eine außerordentliche Eigentümerversammlung stattfinden soll, auf der (gem. der Eigentümerversammlung von Januar 2011) über Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen entschieden werden soll. Eine genau Aufstellung dieser Kosten liegt dem Schreiben auch schon bei.

Es sei noch erwähnt, dass in den Unterlagen die dem Käufer vorab zur Verfügung gestellt wurden, das Protokoll der Versammlung von Januar 2011 fehlt.

Wer muss denn nun diese Kosten tragen ??

Käufer oder Verkäufer ?

Hallo

ich bin kein Anwalt

Sollte hier eine arglistige Täuschung vorliegen, so ist meiner Meinung nach der Kauf nichtig.

Natürlich müsste dies bewiesen werden. Ist die erwähnte Zusicherung schriftlich erfolgt. Kann bewiesen werden, dass dem Verkäufer die Informationen vorlagen?

Gruß
der Ruhestandsplanung

Diese Frage kann und darf Dir nur ein Anwalt beantworten.

Hallo,
wenn im Notarvertrag versichert wird, dass keine Umstände bekannt sind und das Protokoll unterschlagen wurde, so ist meine Meinung, dass es eine arglistige Täuschung ist. Somit müßte der Verkäufer die Kosten tragen.
Gruß,
Andrsas

Hallo!

Ich kann hier leider keine verbindliche Auskunft geben, würde mir aber zunächst auf jeden Fall das besagte Protokoll zeigen lassen. Wenn in dieser Eigentümerversammung bereits konkrete Entscheidungen hinsichtlich anstehender Instanhaltungsmaßnahmen sowie zu zahlender Sonderumlage getroffen wurden, steht fest, dass dich der Verkäufer getäuscht hat.

Viele Grüße
Thomas

Hi Thomas,

ich hatte einen fast identischen Fall.

Sofern Dein Verkäufer Dir das Geld nicht freiwillig gibt, musst Du gegen ihn klagen.

Dabei ist wird entscheidend sein, ob Du Deine Aussagen beweisen kannst.

Natürlich hättest Du Dir alle Protokolle im Vorfeld ansehen sollen. Da hast Du nicht ganz gut aufgepasst.

  1. Lass Dir mal die Anwesenheitsliste + Protokoll der Eigentümerversammlung im Januar zeigen. War der Verkäufer anwesend, hat er mitabgestimmt, wenn nicht, dann nachfragen, ob er eine Vollmacht abgegeben hat mit entsprechenden Anweisungen.

  2. Hast Du eventuell einen Zeugen, der bestätigen kann, daß kein Instandhaltungsarbeiten anstehen bzw. der VErkäufer dies klar verneint hat ?

  3. Der Notar-Vertrag hilft Dir wahrscheinlich schon weiter, aber dafür muss Punkt 1) klar herausgommen, daß es zu Instandhaltungsarbeiten kommen wird und nicht nur: Wir schauen uns das mal an. Eventuell hat sich in der Zwischenzeit die Instandhaltungsmaßnahme deutlich verschärft und is dann auch deutlich teurer geworden, so daß eine Finanzierung aus der Rücklage nicht ausreichend ist. In diesem Fall wäre der Kommentar im Notar-Vertrag noch nicht einmal falsch.

Der Teufel steckt im Detail … vor GEricht läuft dies häufig auf einen Vergleich raus …

Viele Grüße vom
Michael

Also, bei Verkauf müssen alle Unterlagen vorgelegen haben, wenn nicht, dann kann man vom Kaufvertrag m.E. zurücktreten. Willst du die Wohnung behalten, dann solltest du dich mit dem Notar und/oder einem Anwalt unterhalten. Gruß Uli

Hallo,

zunächst ist nach erfolgtem Lasten-Nutzen-Wechsel der Käufer der Wohnung in der Pflicht.
Ob der Verkäufer für die nicht angezeigten Kosten der Instandhaltungsmaßnahme haftbar gemacht werden kann, ist im Zweifel bereits im Kaufvertrag geregelt. Hat er es gegenüber dem Käufer bewußt verschwiegen, dass mit einer Sonderumlage zu rechnen ist, kann er ggf. haftbar gemacht werden - sofern der Kaufvertrag eine diesbezügliche Haftung vorsieht. Wenn im Kaufvertrag z.B. drinsteht, dass gegenwärtig keine Sonderumlagen bekannt sind, dürfte die Haftungslage klar zu Ungunsten des Verkäufers sein. Ohne eine entsprechende ausdrückliche Klausel dürfte es für den Käufer schwer werden- den Verkäufer haftbar zu machen.

es ist zu Beweisen, dass der Verkäufer von anstehenden Sonderumlage wußte und bei der Zahlung dieser kommt es auf die Umschreibung im Grundbuch in Verbindung mit den kaufvertraglichen Regelungen und dem Nutzen-/Lastenwechsel an.

Die Kosten trägt der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Maßnahme und die damit verbundenen Kosten im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Jede andere Kostenzuweisung wäre Gegenstand des Kaufvertrages gewesen. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrtages waren Kosten weder der Höhe noch der genauen Fälligkeit nach bekannt, geschweige denn bschlossen. Sie werden selber in Ihrer Eigenschaft als neuer Miteigentümer in der nächsten Eigentümerversammlung erst darüber abstimmen. Dem Mehrheitsbeschluß havben Sie sich dann zu fügen. Hat der Verkäufer Ihnen ihm beannte künftige Kosten arglistig verschwiegen, hafte er Ihnen aus dem Kaufvertrag heraus für solche Kosten. - Steht da übrigens alles drin! - Einfach mal lesen, was so unterschrieben wurde.

Hallo

Der verkäufer haftet dafür, unter umständen haben sie auch rücktrittsrecht vom vertrag.
Am bexten sie gehen damit zu einem Fachanwalt.

Viele Grüsse

olaf

Hallo,
zunächst mal muss der neue Eigentümer diese Kosten tragen, weil sie ihn als neuen Eigentümer betreffen.
ABER :
Der Verkäufer war nicht ehrlich und hat ggfs bewusst verschwiegen, dass diese Massnahmen bereits in der Diskussion waren. Er hätte dies offenlegen müssen.
( Man sollte nie eine Whg kaufen ohne die letzten 3 Protokolle der Eigentümerversammlung )

Hier bleibt jetzt nur, dem Verkäufer einen Prozess anzudrohen, und die Aussichten stehen dabei sehr gut, weil im Jan 2011 diese Massnahme schon aktenkundig war, er es also hätte wissen müssen und somit informieren müssen. Seine Aussage im Kaufvertrag wäre also falsch.
Grüße
Aira92

In diesem Falle rate ich noch mal zum dem Notar zu gehen, der den Kaufvertrag gemacht hat. Bei Kauf und Verkauf gelten sicherlich bestimmte Fristen, die einzuhaten sind oder beachtet werden müssen. Evt. hat es auch eine Überschneidung von Fristen gegeben. Deshalb ist hier der Fachmann gefragt.

Da kann ich dir leider nicht bei helfen sorry Ralf

tut mir leid, kann ich nicht beantworten. Schlage aber vor, zunächst den Notar anzurufen, der Verkäufer hat Sie offensichtlich getäuscht. Warum lwar das letzte Protokoll nicht vorhanden?
lgruß, juliuszwo