Eigentverantwortliche Selbstgefährdung

A fährt, weil er ein Verkehrszeichen übersieht, gegen eine Brücke. Er selbst kommt mit Schrammen davon, die F, die neben ihm auf dem Beifahrersitz sitzt, ist nicht angeschnallt und fliegt durch die Scheibe, recht viele Verletzungen.
Fahrlässige KV, fraglich ist jedoch, inwiefern das Nichtanschnallen als eigenverantwortliche Selbstgefährdung neuerdings zu werten ist: mir klingt noch aus der Fahrschule im Ohr, der Fahrer ist auch dafür verantwortlich, dass seine Passagiere angeschnallt sind. Allerdings lässt sich dazu keine Norm finden, es sieht so aus, als liegt hier tatsächlich eine eigenveantwortliche Selbstgefährdung vor. Aber das kann ja wohl nicht sein (Schweinehundtheorie). Lässt sich eine Verantwortlichkeit des Fahrers aus der Fahrerhaftung StVG konstruieren; wer haften muss, hat dafür einzustehen, dass der Erfolg nicht eintritt? Oder ist doch irgendwo eine Norm?

Hi,
wenn der Verletzte wenigstens Mitherrschaft hinsichtlich des zum Deliktserfolg führenden letzten Akt gehabt hat, wird eine Selbstgefährdung bejaht (hM: Roxin NStZ 1984, 411; Dölling GA 1984, 76). Hierzu auch das Urteil des OLG Zweibrücken JR 1994, 518.
Man wird in der Praxis zu unterscheiden haben, ob der Beifahrer selbst Inhaber eines Führerscheines ist und Fahrpraxis hat, oder ob der Beifahrer völlig unerfahren im Umgang mit Autos ist und ihm die Handhabung des Sicherheitsgurtes erst noch erklärt werden muß.
Genau da ist die Beherrschung der Gefährdungssituation zu erkennen.
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung also dann, wenn der Beifahrer das Gefährdungspotential durchaus einschätzen konnte, sich aber bewußt gegen die Anlegung des Sicherheitsgurtes entscheidet.
Das OWi-Gesetz hat dem Rechnung getragen und den Beifahrer selbst als Verantwortlichen bzw. als Täter und Bußgeldpflichtigen anerkannt, wenn er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat. Der Fahrer braucht für seinen Beifahrer kein Bußgeld zu zahlen.
Gruß,
Francesco

Hi,

Das OWi-Gesetz hat dem Rechnung getragen und den Beifahrer
selbst als Verantwortlichen bzw. als Täter und
Bußgeldpflichtigen anerkannt, wenn er den Sicherheitsgurt
nicht angelegt hat. Der Fahrer braucht für seinen Beifahrer
kein Bußgeld zu zahlen.

Wie sieht das aus, wenn z.B. der Beifahrer betrunken ist? Da Betrunkene oft nicht wissen, was sie tun, könnte ich mir vorstellen, daß der Fahrer hier eine Art Fürsorgepflicht hat.

Wie läuft das dann?

MfG
Michael