Hallo,
angeregt durch den Artikel weiter unten habe ich mich durch diverse Verordnungen und GEsetze gewühlt, um dann zwei Aussagen zu finden:
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In der Eichordnung steht, dass der Messfehler eines Elektrozählers maximal 4% beim 0,05 fachen des Nennstroms (das ist der kleinere Wert, der angegeben ist, bei 10(60)A also 10A) betragen darf.
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In Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG steht, dass ein Zähler mit offenem Stromkreis keine Energie messen darf.
Die Frage dürfte sein, ob das Speicher- und Kommunikationsmodul im Zähler schon als „zum Kunden gehörig“ definierbar ist und somit dessen Verbrauch doch wieder gezählt werden darf.
Da aber diese Module im smart meter integriert sind, vom Kunden nicht abschaltbar oder beeinflussbar sind, zudem deren Verbrauch gar nicht im Rahmen der Eichung abschalt- oder erfassbar ist, sehe ich nur den Schluss, dass der Eigenverbrauch „des Zählers“ (also nicht evtl. nötiger externer Zusatzeinrichtungen) nicht von diesem Zähler gezählt werden darf.
Etwaige Fundstellen anders- oder gleichlautender Gesetze und Verordnungen würden mich sehr interessieren.
Zur Zeit weiß ich selber nämlich nicht, ob ich den „hohen Eigenverbrauch, den der Zähler zählt“ als urban legend abtun soll oder ob da doch was Wahres dran ist.
Wir sollten das echt mal klären!