Eigntumswohnung vermieten?Zustimmung erforderlich?

Hallo, wir möchten unsere Eignetumswohnung vermieten, auf Grund von STreit in unserem Haus mit 2 weiteren Parteien.

Es wohnen insgesamt (mit uns) 4 Eigenümer in dem Haus, es gibt eine Vrewalter, aber keine Gemeinschaftsordnung oder so etwas, er macht nur die Abrechnungen.

Können wir unsere Wohnung vermieten, oder müssen wir die anderen Fragen?

Wenn wir verkaufen haben die anderen lt. Grundbuch das Vorkaufsrecht, wie sieht es da aus?

Wenn wir denen unseren Preis nenn und sie nein sagen stünde dem Verkauf doch auch nix im Wege , oder?

Bist du aus der Schweiz?
Dann HEV anfragen, die wissen das …
Gruss: DL aus U.

Grundsätzlich ist es unmöglich, ohne die Details genauestens zu kennen, eine saubere Einschätzung abzugeben. Daher nur allgemein gehaltene Hinweise.

Wenn es keine anderen, verbindlich vereinbarten Regelungen gibt, gelten grundsätzlich das BGB und die anderen einschlägigen Gesetze.
Eine zweckgemäße Vermietung des Eigentums sollte somit uneingeschränkt im Rahmen der Nutzungsbestimmungen (also üblicherweise als Wohnraum) möglich sein.

Ein Vorkaufsrecht ist kein grundsätzliches Verkaufshindernis, sondern soll dazu dienen, den anderen - welchen das Vorkaufsrecht eingeräumt wurde - die Möglichkeit zu verschaffen, sich selbst des Eigentums an der Sache zu versichern, wenn der ursprüngliche Eigentümer die Sache veräußert. Doch gibt das Vorkaufsrecht denjenigen, denen es eingeräumt wurde, keine Handhabe über das Eigentum,
Die Ausübung setzt ernsthafte Kaufabsichten zu einem angemessenen Preis und die Ausübung innerhalb einer festgelegten Frist voraus und darf nicht zu Blockade eingesetzt werden.
So die Theorie.

Für die Praxis kann ich ohne gerauere Kenntnisse der Einzelheiten dazu nicht mehr mitteilen, und empfehle, im Streitfall einen Fachanwalt hinzu zu ziehen.

Doch könnte dem potenziellen Steit durch Mitteilung der Verkaufsabsichten und Aufforderung zur Abgabe eines - ernsthaften und bei Annahme Ihrerseits verbindlichen - notariell beglaubigten Angebotes proaktiv begegnet werden.
Setzen Sie den von Ihnen erwarteten Kaufpreis entsprechend am oberen Ende des ortüblichen Verkehrswert an und eine angemessene Frist bis zur Abgabe des verbindlichen Angebotes. Damit sollte Ihrer Pflicht Genüge getan sein. Wie lang eine angemessene Frist ist, lässt sich implizit aus dem Urteil http://openjur.de/u/350849.html ableiten - dort wird von zwei Monaten ausgegangen.

Im Übrigen möchte ich nochmals deutlich betonen, dass solche Empfehlungen aus der Ferne eine erhebliche Fehlerwahrscheinlichkeit schon wegen der fehlenden Detailinformationen haben und somit im tatsächlichen Fall nicht zutreffend sein müssen.

Bitte vergewissern Sie sich - und lassen Sie sich durch einen sachkundigen Anwalt beraten - falls es zum Streit kommt.

Viel Erfolg!

Hallo,
nein, eine Genehmigung zur Vermietung ist nicht notwendig.
Wenn das im Grundbuch steht, müssen die anderen vorher ein angebot abgeben dürfen. Gibt es dann kein höheres angebot von einem anderen bieter, bekommt die eigentümergemeinschaft den zuschlag

Gruß,
Andreas

Zu Ihren Fragen bitte um Anruf:

05404/9580894

Hallo, ich denke, dass ihr auf jeden Fall vermieten dürft. Beim Verkauf hast du schon selber die Antwort gegeben, sie haben Vorkaufsrecht. Aber bei der Vermietung solltest du dich vorher schlau machen, was du alles als Miete anrechnen kannst. Und du musst damit rechnen, dass du die Miete in der Einkommensteuer versteuern musst. Ich würde mit einem Anwalt für Mietrecht und oder Eigentumsrecht sprechen. Viel Glück. Gruß Uli

Hallo,
zu den Fragen in Chronologie,
Wenn ich etwas mit meinem Eigentum machen möchte, muss ich keinen Anderen fragen. Einschränkung, es steht im Grundbuch, Niesbrauch oder so.
Die Grundbuchfrage regelt sich durch 2 Varianten, a) es kommt ein Interessent, welcher eine Summe bietet oder b) ein Gutachter macht den Preis. Steigt darauf jemand ein, ist er berechtigt das Vorkaufsrecht auszuführen oder er muss verzichten und dann ist der Verkauf frei. Bei Vermietung schätze ich, stehen keine Grundbucheintragungen dagegen. Die Frage warum verkauft werden soll, ergab sich aus dem Text, nur kann man dies nicht beilegen?
Gruß tumme

Wenn Sie einen Käufer haben, können die anderen Eigentümer zu dem Preis kaufen, wie Ihr Käufer: erstmal wissen dadurch die anderen Eigentümer den Verkaufspreis (was eigentlich egal ist), zum anderen könnten diese anderen Eigentümer zu dem Preis kaufen, wie der Vertrag mit Ihrem Käufer angegeben ist (Sie können also nur schwer Schwarzgeld machen oder zu weit unter Preis verkaufen: dann würden sofort die anderen Eigentümer kaufen, weil so preiswert. Die kennen ja den Wert in etwa). Die anderen Eigentümer können immer nur zu dem Preis kaufen, wie der im Vertrag steht mit dem evtl. neuen Käufern. Es ist manchmal gut, einige Käufer nicht kaufen zu lassen (z.B. ehem. Häftlinge…Betreiber von…usw.). Dafür die Klausel.
Dem, Verkauf an den neuen Käufer oder den alten Eigentümern steht nichts im Wege. Nein können die nicht sagen, ausser in der Teilungserklärung stünde, das sie dem Kauf zustimmen müssten! Aber so eine Wohnung sollten sie nie kaufen, dann haben Sie bei Verkauf Probleme (und müssten 2,3.4,5 oder mehr Käufer anschleppen, bis die anderen zusagen. Die sagen dann nie zu, ausser Sie biten denen Geld: das ist fast so wie bei Leibrenten-Grundstücke/Häusern: da machen die Inhaber von Leibrenten Sauereienen, auch manchmal die Kirche, wenn auf Erbpacht!!!)
Schauen Sie in der Teilungserklärung dieses Hauses, ob dort drin steht, das andere Eigentümer Mitsprache Recht hätten, wenn Sie vermieten wollen: wenn das nicht drin steht, können Sie an jedermann vermietet. Oft wollen sich in kleinen Wohnanlagen die Miteigentümer versichern, das keine Schweine in das Haus ziehen, daher machmal ein Zustimmungsrecht!! Schauen Sie im Teilungsvertrag: steht auch im Grundbuch! Hatten Sie das vorher nicht gelesen (aber lesen können Sie?) War Spass.

In manchen

Tja, immer wieder diese tollen Eigentumswohnungen. Man sollte eseinfach lassen. Das. Eigentum wird hier ganz anders definiert…
Aber: klar können Sie vermieten und sie brauchen auch keine Zustimmung! Aber die Eigentûmer kõnnen Ihren Mietern/Kunden ganz schön „die Hõlle heiß machen“ bzw.die Miete madig machen. Habe einschlägige Erfahrungen ! Ich habe verkauft ! Das mit dem Vorkaufsrecht funktioniert so, Sie suchen einen Käufer für den besten
Preis, den Sie bekommen können und zu diesem Preis können die Vorkaufsrechtler selbst kaufen. ( leider nicht andersherum , also etwa : sie formulieren einen Preis ,der noch nicht geboten wurde und die anderen müssen zustimmen …

Also mein Tipp :&schnellstens verkaufen und ein schnuckliges Eigenheim kaufen, als Ein- oder Mehrfamilienhaus , am Besten in einer gewachsenen
Nachbarschaft, also nicht in einer Neubausiedlung, ( da sind die Eigentümer genau wie bei Eigentumswohnungen und wollen die Nachbarn beherrschen und „kommandieren“ gesetzte Eigentümer sind da ganz anders !!! Und ich Schätze das ist es was Sie suchen ! Freiheit und Souveränität !? …

Viel Erfolg !

Hallo,
ich bin kein Experte und bei werweisswas als Interessierter für ETW eingetragen.
lg Wimm

Da Sie Eigentümer sind, können Sie selbstverswtändlich Ihre Wohnung vermieten oder verkaufen und ein Vorkaufsrecht der anderen Eigentümer besteht nicht, und in Ihrem Kaufvertrag für diese Wohnung ist so ein Passus sicher nicht enthalten. Sie sollten die Wohnung von (mindestens) einem angesehenen Makler schätzen und (mein Rat) durch ihn verkaufen lassen. Dabei achten Sie darauf, wer für die Zahlung der Maklergebühr verantwortlich ist. Hier gibt es neue Überlegungen, die aber m.E. noch nicht geregelt sind.
Habe ich mit dieser Auskunft geholfen? Gruß juliuszwo

Hallo,

vermieten ist einfach, Ihr müsst nicht fragen.
Nur wenn im Vertrag das gesondert geregelt ist. Wäre aber eine Ausnahme.

Verkaufen geht, muss dann aber zum tatsächlichem Kaufpreis angeboten werden.

Hallo
vermieten könnt Ihr auf jeden Fall ohne Zustimmung der anderen Eigentümer.
Mehr kann ich nicht dazu sagen!

MfG Angelika

Hallo ,

Da kann ich dir leider auch nicht weiterhelfen .Tut mir leid .

MLG

Güngör

Hallo babybluetiffy wenn Ihr das möchtet könnt ihr Eure EW vermieten, es ist ja euer Eigentum.
Damit geht Ihr aber keinen Streitigkeiten aus dem Weg, den als Vermieter seit Ihr ebenfalls Verantwortlich und müsst euch mit der Hausgemeinschaft auseinander setzen.
Wenn ihr einen Makler beauftragt der ein Gutachten erstellen lassen kann, und somit den Wert der Immobilie ermittelt, dann könntet Ihr den Bewohner des Hauses die Wohnung zu kauf anbieten. Und Ihr seit eure Sorgen los.
Wenn Ihr einen Preis habt für eure Wohnung und die Hausgemeinschaft macht keinen Gebrauch von Ihrem Vorkaufsrecht dann ist der Weg für euch frei.
Gruß Sir Rudolfo