Ich habe eine sehr dringende Frage:
Angenommen jemandem wurde jahrelang keine Nebenkostenabrechnungen ausgestellt. Angenommen dieser jemand hat die NK-Abrechnung vor einiger Zeit mit Frist 31.05. eingefordert (noch ohne Androhung von Konsequenzen). Angenommen es erfolgte keine Reaktion seitens des Vermieters.
Angenommen der Mieter hat jetzt am 25.06. dem Vermieter mitgeteilt, dass er ab dem 01.07. von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würde und ab dem 01.07. einen Teil der NK-Vorschüsse zurückbehalten würde. Allerdings hat er dabei die in § 556b BGB genannte Frist übersehen. Hätte er diese Frist (Mitteilung der Absicht mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete) einhalten müssen?
Was könnte er nun tun? Wenn er am Montag (04.07.) erneut schriftlich seine Absicht zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts mitteilen würde, dann könnte er ja noch nicht mal die August-, sondern erst die September-Zahlungen zurückbehalten oder?
Wie sollte er sich verhalten?
Vielen Dank!!!
Martina
§ 556b BGB
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. .
Hallo,
die Erklärung nach § 556 b BGB ist hier nicht anzuwenden.
Der VM sollte aber nun schriftlich auf den Verzug der Vorlage der Abrechnungen hingewiesen werden, auch dass als Folge die Vorauszahlungen vorerst bis zur Vorlage einbehalten werden.
Angenommen jemandem wurde jahrelang keine
Nebenkostenabrechnungen ausgestellt. Angenommen dieser jemand
hat die NK-Abrechnung vor einiger Zeit mit Frist 31.05.
eingefordert (noch ohne Androhung von Konsequenzen).
Angenommen es erfolgte keine Reaktion seitens des Vermieters.
Angenommen der Mieter hat jetzt am 25.06. dem Vermieter
mitgeteilt, dass er ab dem 01.07. von seinem
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen würde und ab dem 01.07.
einen Teil der NK-Vorschüsse zurückbehalten würde. Allerdings
hat er dabei die in § 556b BGB genannte Frist übersehen. Hätte
er diese Frist (Mitteilung der Absicht mindestens einen Monat
vor Fälligkeit der Miete) einhalten müssen?
Dre § 556 b gilt für Mängel.
Was könnte er nun tun? Wenn er am Montag (04.07.) erneut
schriftlich seine Absicht zur Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts mitteilen würde, dann könnte er ja noch
nicht mal die August-, sondern erst die September-Zahlungen
zurückbehalten oder?
Wie sollte er sich verhalten?
Vielen Dank!!!
Martina
§ 556b BGB
(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung
gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§
536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu
viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen
Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine
Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der
Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum
Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. .
Der VM ist in Verzug.
Grüsse Günter
Zunächst einmal vielen Dank für die schnelle Auskunft!
Ich habe nun verstanden, dass in dem von mir konstruierten Fall § 556 b BGB nicht anzuwenden ist. (Warum eigentlich nicht? Es steht doch dort nicht, dass dieser § nur für Mängel anzuwenden ist.)
Nun bleibt bei mir die Frage, ob der Mieter in diesem Fall korrekt
und termingerecht gehandelt hat.
Angenommen…
- Die ausstehenden NK-Abrechnungen für 2001-2003 wurden am 10.05 schriftlich vom Vermieter angefordert (mit Frist 31.05.). In dieser Mitteilung wurden jedoch noch keine Konsequenzen angedroht.
Angenommen…
2) Der Vermieter schickt die NK-Abrechnungen jedoch nicht.
Angenommen…
2) Am 26.06. wurde dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass daher mit Wirkung zum 01.07. (also schon für den Monat Juli) die Nebenkostenvorschüsse „einbehalten werden bis die Abrechnungen vorliegen“. (Angenommen das Wort Zurückbehaltungsrecht taucht so nicht auf - allerdings obige Forumulierung „einbehalten… bis…“).
Wäre diese Vorgehensweise korrekt gewesen?
Oder wäre der Zeitraum zwischen Mitteilung über die Zurückbehaltung und Ausübung der Zurückbehaltung zu kurz gewesen?
Danke (1000x) für die sonntägliche Meinungsäußerung…
Martina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
der VM konnte mit dieser Massnahme rechnen. Zumindest nachdem er sich ab dem 01.06.2005 in Verzug befindet. Der Verzug rechtfertigt ein Zurückbehalt. Wobei es rechtlich bei Laien egal ist, ob sie nun von einem Einbehalt reden oder einem Zurückbehalt. Tatsache ist aber, dass der Mieter dieses Geld getrennt anlegen sollte, da er spätestens bei Vorlage der Abrechnungen natürlich umgehend die Nachzahlungen der einbehaltenen Vorauszahlungen vornehmen muss.
Sollten die Abrechnungen eingehen und es ergeben sich Guthaben, kann der Mieter jedoch nicht mit den zurückgehaltenen Vorauszahlungen aufrechnen. Er muss die Vorauszahlungen leisten und die Guthaben zurückfordern, reagiert der VM dann nicht, kann der Mieter die Guthaben mit der künftig fällig werdenden Miete verrechnen.
:Nun bleibt bei mir die Frage, ob der Mieter in diesem Fall
korrekt
und termingerecht gehandelt hat.
ja, da der VM in Verzug ist seit dem 01.06…
Angenommen…
- Die ausstehenden NK-Abrechnungen für 2001-2003 wurden am
10.05 schriftlich vom Vermieter angefordert (mit Frist
31.05.). In dieser Mitteilung wurden jedoch noch keine
Konsequenzen angedroht.
Angenommen…
2) Der Vermieter schickt die NK-Abrechnungen jedoch nicht.
Angenommen…
2) Am 26.06. wurde dem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass
daher mit Wirkung zum 01.07. (also schon für den Monat Juli)
die Nebenkostenvorschüsse „einbehalten werden bis die
Abrechnungen vorliegen“. (Angenommen das Wort
Zurückbehaltungsrecht taucht so nicht auf - allerdings obige
Forumulierung „einbehalten… bis…“).
Wäre diese Vorgehensweise korrekt gewesen?
Oder wäre der Zeitraum zwischen Mitteilung über die
Zurückbehaltung und Ausübung der Zurückbehaltung zu kurz
gewesen?
Grüsse Günter