eine kurze abstrakte Fallschilderung:
ein Mietshaus hat 10 Mietparteien und 9 Stellplätze.
Auf diesen parken seit Jahren nicht nur Mieter sondern auch Besucher - und teilweise haben Mieter auch 2 Fahrzeuge geparkt.
Aus dem Mietvertrag geht keinerlei Anspruch auf einen Stellplatz hervor.
Ein relativ neuer Mieter (A) ist nun der Meinung, er habe Anspruch auf einen Stellplatz, und klingelt hierzu nachts einen anderen Mieter (B) heraus, mit der lautstarken Drohung, seit Zweitauto zuzuparken, falls er es nicht wegstellt.
Mieter B tut dies einmal - verfasst dann aber auch ein Schreiben an die Vermietergesellschaft, um diese Sache klären zu lassen - da der Mietvertrag keine Regelung enthält.
(Das Schreiben hängt er sogar im Flur aus mit entsprechender höflicher Erläuterung als Info an alle Mieter).
Schon zwei Nächte später klingelt es wieder an der Haustüre von B - wieder nachts - so dass B diesesmal die Türe nicht öffnet. Und prompt parkt Mieter A sein Auto so, dass Mieter B sein Auto nicht mehr bewegen kann. (Zu dieser Zeit steht auf dem Parkplatz zumindest ein Auto eines Besuchers - und ob andere Mieter auch 2 Fahrzeuge haben ist nicht bekannt).
Frage:
Welche Maßnahmen kann Mieter B morgens ergreifen ?
Bringt es etwas, wenn B morgens die Polizei anruft, da er ja nicht mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren kann ?
Frage:
Welche Maßnahmen kann Mieter B morgens ergreifen ?
Bringt es etwas, wenn B morgens die Polizei anruft, da er ja
nicht mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren kann ?
Ich habe mal gegoogelt und bin auf folgendes Ergebnis gekommen:
Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und damit eine genügende Grundlage für die Beseitigung der noch fortdauernden Störung durch eine Abschleppmaßnahme gegenüber der Halterin eines auf einem privaten Stellplatz geparkten Fahrzeug blockierenden Fahrzeuges ist dann gegeben, wenn nach der für die Polizeibeamten überschaubaren Sachlage der Verdacht verwerflichen Handelns nach § 240 Abs. 2 StGB bestehen muß (Übernahme der Rechtsprechung des ersten Senates im Urteil vom 6. Mai 1993 - 1 R 106/90 -), OVG des Saarlandes 3. Senat, Urteil vom 15. September 1993, Az: 3 R 6/93).
Meiner laienhaften Meinung nach könnte es sich bei dem beschriebenen Verhalten des Nachbarn um eine Nötigung i.S.d. genannten §240, Abs. 2 handeln. Der Paragraph ist unter anderem hier nachzulesen:
Welche Maßnahmen kann Mieter B morgens ergreifen ?
Bringt es etwas, wenn B morgens die Polizei anruft, da er ja
nicht mit dem Fahrzeug zur Arbeit fahren kann ?
Hallo,
natürlich kann er die Polizei rufen, nur ist dann sehr schnell eine Anzeige wegen
Nötigung durch zuparken
fällig. Ob es sich lohnt den Nachbarsfrieden so aufs Spiel zu setzen?
Wäre mal gut wenn man den Nachbarn in der Nacht rausklingelt und erklärt welche Strafe auf Nötigung steht. stellt er dann nicht unverzüglich das Auto weg, kann man immer noch die Polizei rufen.
das „Zuparken“ eines Pkw ist eine Nötigung im Sinne des StGB.
Solange nicht durch eine konkrete Beschilderung wie
„Privatgelände“ oder „Stellplatz für Mieter XXXX“ usw.
deutlich gemnacht wird,das es sich um Privateigentum handelt.
NUR wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird,das der
Parkplatz Privatbesitz ist,darf man zur „Selbsthilfe“ greifen …
Stichwort „Besitzstandsstörung“…
Wobei man sich bei der Selbsthilfe zur Durchführung des
Abschleppens entscheiden sollte…
„Zuparken“ wäre zwar durchaus rechtlich möglich…
hat aber den Nachteil,das man dann zu Hause bleiben muss um den
Eigentümer des zugeparkten Pkw die Nutzung noch zu ermöglichen…
VIEL wirkungsvoller ist das Abschleppen…(Info an die Polizei nicht vergessen…)…
So hat der Falschparker „Lauferei“ und Kosten…
VIEL wirkungsvoller ist das Abschleppen…(Info an die
Polizei nicht vergessen…)…
So hat der Falschparker „Lauferei“ und Kosten…
Kann man einfach so abschleppen lassen, obwohl man weiss wer der Fahrer des Fahrzeuges ist und man eigentlich einfach klingeln kann und ihm sagen kann er solle das Fahrzeug wegfahren SONST wird der Abschlepper gerufen???
Oder sollte man den Abschlepper einfach anrufen und dann das Prinzip „Maschendrahtzaun - ICH geb nicht nach -!!“ durchziehen … ???
zunächst einmal muß der Eigentümer einer Sache (hier der Mieter eines
Parkplatzes) keine Störung seines Besitzstandes dulden und kann
sofortige Maßnahmen (hier Abschleppen) ergreifen.
Sofern der Falschparker allerdings bekannt ist (zum B. Nachbar)
empfiehlt es sich jedoch,zunächst einmal durch Reden die Situation zu klären.
Sollte sich das Falschparken allerdings wiederholen
(was gerade in Städten mit Parkraum-Not passieren wird) so sollte man den
betreffenden schriftlich Mahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern.
zunächst einmal muß der Eigentümer einer Sache (hier der Mieter eines
Parkplatzes) keine Störung seines Besitzstandes dulden und kann
sofortige Maßnahmen (hier Abschleppen) ergreifen.
verstehe, aber:
ein Mietshaus hat 10 Mietparteien und 9 Stellplätze.
Aus dem Mietvertrag geht keinerlei Anspruch auf einen
Stellplatz hervor.
Ein relativ neuer Mieter (A) ist nun der Meinung, er habe
Anspruch auf einen Stellplatz, und klingelt hierzu nachts
einen anderen Mieter (B) heraus, mit der lautstarken Drohung,
seit Zweitauto zuzuparken, falls er es nicht wegstellt.
also ein direkter Besitzstand liegt hier nicht vor. Soweit ich es verstanden habe sind es Stellplätze die zum Haus gehören, welche für die Mieter nutzbar sind. Aber keinem Mieter direkt zugeteilt.
Sollte sich das Falschparken allerdings wiederholen
(was gerade in Städten mit Parkraum-Not passieren wird) so
sollte man den betreffenden schriftlich Mahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung auffordern.
verstehe, aber Unterlassung von was? Nötigung bzgl. „zuparkens“ ?
in meinem ersten Posting hatte ich ja auch deutlich geschrieben,das
bei einer FEHLENDEN Kennzeichnung der Parkplätze als „Privat“
weder Zuparken noch was anderes zulässig ist…
Sollte sich das Falschparken allerdings wiederholen
(was gerade in Städten mit Parkraum-Not passieren wird) so
sollte man den betreffenden schriftlich Mahnen und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung auffordern.
verstehe, aber Unterlassung von was? Nötigung bzgl.
„zuparkens“ ?