Hallo, folgender Sachverhalt:
Herr Z kauf in 1994 ein Baudenkmal und beantrag Förderung nach §10e EStG für Erhaltungsaufwand beantragt er § 10f Abs. 2 EStG. Aufgrund verschiedener Umstände verkauft Herr Z das Objekt 1998 und zieht in ein anderes Baudenkmal, das er komplett sanieren musste und 1996 fertiggestellt hat. Die steuerliche Beratung beantragt weder §10e EStG im Rahmen eines Folgeobjektes (§ 10e Abs 4 S.4)obwohl Fertigstellung von Objekt B innerhaltb von zwei Jahren vor letzmaliger Selbstnutztung von Objekt A, es wird aber auch keine Sanierungsförderung nach § 10f Abs 1 EStG für Objekt B beantragt.
Frage: Kann die Objektbeschränkung nach § 10f Abs. 3 EStG bei Objekten getrennt gesehen werden? Einmal Abs 2 für Objekt A und einmal Abs. 1 für Objekt B? Kann §10e EStG als Folgeobjekt mit den Sanierungskosten berücksichtigt werden.?
Danke für eine Info