EILT: Diebstahl - Kündigung - Ablauf

Hi zusammen,

angenommen, ein AG behauptet der An hätte aus dem Lager etwas entwendet, die Beweise fehlen aber es könnte den Anschein danach haben (kann hier nicht näher ins Details gehen).
Im schlimmsten Falle entscheidet nun im angenommenen Fall das Gericht auf Diebstahl. In diesem Fall:

Darf der AG den AN rückwirkend fristlos kündigen?

Bsp: Der Vorgang wäre im August passiert, Mitte Oktober erfährt der AG von dem angeblichen Diebstahl, lässt den AN aber schön weiterarbeiten und eröffnet ihm dann 3-4 Wochen später am 7.11.(mündlich!!!)die fristlose Kündigung.
Bis zur schriftlichen Kündigung (z.B. am 15.11.) vergeht ungenutzte Zeit.

–> wäre so eine rückwirkende fristlose Kündigung (mit Lohneinbehalt) zB zum 31.10. möglich?

–> was wäre mit ausstehenden Urlaubstagen (>15)

–> wie wirkte sich eine Kündigung aufgrund solch eines Grundes auf die Leistungen vom Arbeitsamt aus? Sofortiger Anspruch oder Sperrfrist, weil man angeblich gestohlen hat und so selber schuld ist?

–> Darf der AG sowas verklausuliert im Dienstzeugnis schreiben?

Bin für sämtliche weiterhelfende Hinweise extrem dankbar!

Hi,

Darf der AG den AN rückwirkend fristlos kündigen?

Nein.

Bsp: Der Vorgang wäre im August passiert, Mitte Oktober
erfährt der AG von dem angeblichen Diebstahl, lässt den AN
aber schön weiterarbeiten

Vielleicht hat er ja nur den Verdacht gehabt und gehofft den AN irgendwie dingfest zu ertappen?

und eröffnet ihm dann 3-4 Wochen
später am 7.11.(mündlich!!!)die fristlose Kündigung.

Die Ausrufezeichen können zwar nichts dafür, aber eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam.

–> wäre so eine rückwirkende fristlose Kündigung (mit
Lohneinbehalt) zB zum 31.10. möglich?

Eine rückwirkende Kündigung geht gar nicht (weder ne fristlose noch ne fristgerechte).

–> was wäre mit ausstehenden Urlaubstagen (>15)

Was soll damit sein? Der Beschreibung nach besteht das Arbeitsverhältnis ja noch.

–> wie wirkte sich eine Kündigung aufgrund solch eines
Grundes auf die Leistungen vom Arbeitsamt aus? Sofortiger
Anspruch oder Sperrfrist, weil man angeblich gestohlen hat und
so selber schuld ist?

Sperrfrist.

–> Darf der AG sowas verklausuliert im Dienstzeugnis
schreiben?

Nö.

Hi,
wenn dem Arbeitgeber ein Grund bekannt wird, der ihn zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt, so muss er diese „unverzüglich“ aussprechen (schriftlich). Drei- vier Wochen nach Bekanntwerden hat er das Recht auf eine ausserordentliche Kündigung verwirkt. Er kann allenfalls noch fristgerecht kündigen.

Da wir hier ja nur fiktive Konstellationen besprechen, weiss ich ja nicht was da eilen soll, aber wenn wir eine gewisse eile der fiktiven Person unterstellen, so frage ich mich, wieso sie in Internetforen Ihre Zeit verschwendet anstatt sofort einen Fachanwalt auzusuchen.

Gruss Ivo

Falsch!
Hi,

wenn dem Arbeitgeber ein Grund bekannt wird, der ihn zur
ausserordentlichen Kündigung berechtigt, so muss er diese
„unverzüglich“ aussprechen:

Das ist falsch!
Richtig ist: Spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden (vgl. § 626 BGB)

(schriftlich)

Genau DA liegt der Hase im Pfeffer!
Nur eine schriftliche Kündigung IST eine Kündigung!

LG
Guido

off topic
Hi!

Da wir hier ja nur fiktive Konstellationen besprechen, weiss
ich ja nicht was da eilen soll

Mensch, Ivo - da geht es um eine Stammtischwette mit Annahmeschluss :smile:

LG
Guido

Also entweder ist einfachgutdrauf nicht mehr gut drauf, der aber er hat einen Haufen Wetten am laufen die thematisch zusammen passen.

Oder er recerchiert für seinen neuesten Bestseller…

Gruss Ivo

wenn dem Arbeitgeber ein Grund bekannt wird, der ihn zur
ausserordentlichen Kündigung berechtigt, so muss er diese
„unverzüglich“ aussprechen:

Das ist falsch!
Richtig ist: Spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden (vgl. §
626 BGB)

das meinte ich mit unverzüglich, im Ursprungspost steht 2-3 Wochen. Dann noch mündlich, somit unwirksam; ergo die 2-Wochenfrist ist um.

(schriftlich)

Genau DA liegt der Hase im Pfeffer!
Nur eine schriftliche Kündigung IST eine Kündigung!

LG
Guido

Gruß keki

Hallo

wenn dem Arbeitgeber ein Grund bekannt wird, der ihn zur
ausserordentlichen Kündigung berechtigt, so muss er diese
„unverzüglich“ aussprechen (schriftlich). Drei- vier Wochen
nach Bekanntwerden hat er das Recht auf eine ausserordentliche
Kündigung verwirkt. Er kann allenfalls noch fristgerecht
kündigen.

Das ist aber dort anders, wo der Fall nicht gekärt ist, so wie es im Ausgangsposting gemeint war. Hier muss, bzw. darf der Arbeitgeber erst den Sachverhalt erforschen. Denn nur dann ist er ja auch in der Lage, die Situation richtig zu beurteilen, insb. ob ein Kündigungsgrund vorliegt. Die fristlose Kündigung muss dann 2 Wochen nach ausreichender Erforschung des Sachverhaltes ausgesprochen werden. Denn die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Arbeitgeber alls relevanten Aspekte kennt.

Gruß
Dea

Hi!

das meinte ich mit unverzüglich,

Nun ja, wir sind hier in einem Rechtsbrett.
Unverzüglich heißt „Ohne schuldhaftes Verzögern“ - und das trifft nicht zu.

im Ursprungspost steht 2-3
Wochen.

Was durchaus ok sein kann

Dann noch mündlich, somit unwirksam;

Absolut korrekt

ergo die
2-Wochenfrist ist um.

Nicht unbedingt (aber WAHRSCHEINLICH)

LG
Guido