Hallo Forum,
der liebe A möchte Räume für eine Praxis anmieten. Muss A, für den Fall dass er während der festgelegten Mietdauer berufsunfähig würde ODER er zu Tode käme, Formulierungen in den Mietvertrag einarbeiten lassen, die eine sofortige Kündigung ermöglichen? Oder sind dies Fälle, die durch Gesetze, die jedem Mietvertrag für eine Praxis (Gewerbe?) zu Grunde liegen, automatisch eine sofortige Kündigung ermöglichen?
Gruss,
irgendwieundsowieso
was gefunden … neue Frage… 
http://www.kienle-koblenz.de/eck/intern/downloads/Mi…
§2 (4) b
heisst, dass die Hinterbliebenen des A noch mindestens 6 Monate Miete zahlen müssten ???
Danke + Gruss
irgendwieundsowieso
ja, sollte etwa der Vermieter alleine das Risiko übernehmen und die Erben das Vermögen?
Durch Suche einer Nachfolge, ggf. Ausräumen, Schönheitsreparaturen etc. vergeht Zeit. Diese kann der VM zur Neuvermietung nutzen. Ein gegenseitiges Geben und Nehmen, wie es im Vertragsrecht Usus ist.
vnA
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