EILT: ungewöhnlicher Passus im Arbeitsvertrag

Hallo liebe www-ler!

Person A erhält von Arbeitgeber B einen neuen Arbeitsvertrag, weil die bisherige tägliche Arbeitszeit von 6 Std. auf 8 Std. erhöht wird.
Der Arbeitsvertrag scheint soweit in Ordnung, nur ein kleiner Absatz fällt Person A unangenehm auf:

„Löst Person A das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder kündigt Arbeitgeber B aufgrund von schuldhaftem vertragswidrigen Verhalten fristlos, so zahlt Person A an die Firma für ihr vertragswidriges Verhalten eine Entschädigung in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt. Arbeitgeber B kann einen weiterführenden Schadensanspruch geltend machen. Es gilt als vereinbart, dass die Entschädigung mit dem restlichen zu zahlenden Entgelt verrechnet wird.“

Klar, dass Person A es nicht darauf anlegen wird, eine fristlose Kündigung zu provozieren. Somit ist es ziemlich unwahrscheinlich, dass dieser Teil des Arbeitsvertrags jemls zur Anwendung kommt.

Allerdings wäre es schon interessant, ob solche (Knebel-)Passagen heutzutage üblich sind…

Vielen Dank für Eure schnellen Antworten!

LG
taxzero

Hallo.

„Löst Person A das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder
kündigt Arbeitgeber B aufgrund von schuldhaftem
vertragswidrigen Verhalten fristlos, so zahlt Person A an die
Firma für ihr vertragswidriges Verhalten eine Entschädigung in
Höhe von einem Bruttomonatsentgelt. Arbeitgeber B kann einen
weiterführenden Schadensanspruch geltend machen. Es gilt als
vereinbart, dass die Entschädigung mit dem restlichen zu
zahlenden Entgelt verrechnet wird.“

Es handelt sich nicht zufällig um eine dunkeldeutsche Service-Firma (Dienstleister im Einzelhandel)? Da habe ich genau den Passus nämlich schon mal gesehen.

Allerdings wäre es schon interessant, ob solche
(Knebel-)Passagen heutzutage üblich sind …

Üblich ja. Inwieweit so etwas Bestand im Streitfall hat …? Das wissen sicherlich Andere besser - ich habe leise Zwei- bis laute Dreifel dabei.

Gruß Eillicht zu Vensre

Der Arbeitnehmer sollte diesen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben!!!

und warum nicht?
Hi!

Der Arbeitnehmer sollte diesen Arbeitsvertrag nicht
unterschreiben!!!

Wieso sollen nur Arbeitgeber „belangt“ werden können, wenn sie vertragliche Vereinbarungen nicht einhalten?

OK - ist ne rein moralische Frage…

LG
Guido

Hi!

Klar, dass Person A es nicht darauf anlegen wird, eine
fristlose Kündigung zu provozieren. Somit ist es ziemlich
unwahrscheinlich, dass dieser Teil des Arbeitsvertrags jemls
zur Anwendung kommt.

Was ist dann zu befürchten?

Allerdings wäre es schon interessant, ob solche
(Knebel-)Passagen heutzutage üblich sind…

Sieh es einmal so: Wenn der Arbeitgeber sich an vertragliche Vereinbarungen nicht hält, enthält der AN in der Regel (so er es drauf anlegt) eine Entschädigung.

Warum soll das in die andere Richtung nicht auch funktionieren? Das geht nun mal leider nur mit Zusatzvereinbarungen, auch wenn ich die hier zitierte für zweifelhaft rechtsicher halte

LG
Guido

Hallo.

Das geht nun mal leider nur mit Zusatzvereinbarungen, auch wenn ich
die hier zitierte für zweifelhaft rechtsicher halte.

Ich erdreiste mich, Dir hier im gleichen Atemzuge zu widersprechen bzgl. der Zusatzvereinbarung und zuzustimmen hinsichtlich der Rechtsunsicherheit.

Allgemeine Rechtsauffassung ist doch, dass der AN, der schuldhaft eine Vertragsverletzung begeht, schadenersatzpflichtig ist. Dass das nicht immer geltend gemacht wird, ist klar, schon wegen des dahinterstehenden Aufwandes. Und hier liegt m.E. auch der Hund im Brunnen oder so : Dieser Vertrag wird sehr gern für geringfügige Arbeitsverhältnisse benutzt. Es geht also bei „einem Bruttoentgelt“ in der Regel um Beträge in der Größenordnung zwischen 200 und max. 500 €. Dass wegen solcher Kleckerfürze niemand auf AG-Seite, der nicht vor einen mächtig dicken Dampfer geschwommen ist, eine Klage anstrengen wird, dürfte sich ganz von selbst ergeben.

Nein, was hier m.E. verfolgt wird, ist das Ziel der Beweislastumkehr. Scheidet ein AN unter, sagen wir mal, klärungsbedürftigen Umständen, aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat der AG erst einmal eine Handhabe, ein Bruttoentgelt zurückzubehalten. AN müsste also prozessieren, was in der Regel nicht passieren dürfte, siehe oben (wobei das, was für den AG ein Kleckerbetrag ist, für den AN im allgemeinen eine größere Rolle spielt).

Dieses Vorgehen ist sehr beliebt bei größeren Einzelhandelsketten, deren melodischen Namen ich hier nicht nennen, sondern mir eher ein Liedel pfeifen werde, aldieweildie z.B. bei Verdachtskündigungen sehr gern genau die besprochene Vertragsklausel anwenden. Wer den Wahl hat, hat die Macht …

Wenn es um „reguläre“ Arbeitsverhältnisse geht, liegt i.a. ein Streitwert vor, der im Bedarfsfall den Rechtsweg auch rentabel erscheinen lässt.

Deswegen scheint mir die Bezeichnung „Knebelpassus“ für die genannte Prosa hier mehr als gerechtfertigt.

[Wir können ja mal als Beisitzer auf zwei Seiten an einer AG-Verhandlung teilnehmen. Wird bestimmt interessant]

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,
wenn ich das Urteil richtig verstehe, ist dieses Strafversprechen nichtig.
Du kannst also eh unterschreiben.
Gruß
Peter

http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document…

Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag vorhandene Klausel:
„…§ 12 Vertragsstrafe, Schadensersatz
Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/
-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen…“

Entscheidungsgründe
„…31
bb) Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe durch “schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst”, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam…“

Hi!

Ich erdreiste mich, Dir hier im gleichen Atemzuge zu
widersprechen bzgl. der Zusatzvereinbarung

hat doch mit Dreistheit nix zu tun :wink:

und zuzustimmen
hinsichtlich der Rechtsunsicherheit.

…wenn es denn der ganze Passus ist (obgleich sich das fast so anhört)…

Allgemeine Rechtsauffassung ist doch, dass der AN, der
schuldhaft eine Vertragsverletzung begeht,
schadenersatzpflichtig ist. Dass das nicht immer geltend
gemacht wird, ist klar, schon wegen des dahinterstehenden
Aufwandes. Und hier liegt m.E. auch der Hund im Brunnen oder
so : Dieser Vertrag wird sehr gern für geringfügige
Arbeitsverhältnisse benutzt. Es geht also bei „einem
Bruttoentgelt“ in der Regel um Beträge in der Größenordnung
zwischen 200 und max. 500 €. Dass wegen solcher Kleckerfürze
niemand auf AG-Seite, der nicht vor einen mächtig dicken
Dampfer geschwommen ist, eine Klage anstrengen wird, dürfte
sich ganz von selbst ergeben.

OK - ich dachte hier nur an „normale“ Arbeitsverhältnisse.

Dieses Vorgehen ist sehr beliebt bei größeren
Einzelhandelsketten, deren melodischen Namen ich hier nicht
nennen, sondern mir eher ein Liedel pfeifen werde,
aldieweildie z.B. bei Verdachtskündigungen sehr gern genau die
besprochene Vertragsklausel anwenden. Wer den Wahl hat, hat
die Macht …

Da wusste ich bisher noch nicht, da die einzig mir etwas besser bekannte EH-Kette ziemlich sozial ist.

Wenn es um „reguläre“ Arbeitsverhältnisse geht, liegt i.a. ein
Streitwert vor, der im Bedarfsfall den Rechtsweg auch rentabel
erscheinen lässt.

Davon ging ich aus - bei einem 8-Std-Job dürfte es sich ja nicht um einen Minijob handeln.
Da lohnt sich der Streit schon allein deshalb, weil man bei einer ao Kündigung in der Regel eine Sperrzeit bekommt.

Deswegen scheint mir die Bezeichnung „Knebelpassus“ für die
genannte Prosa hier mehr als gerechtfertigt.

Bei „kleinen“ Jobs - ja! Bei normalen Jobs halte ich eine solche Klausel für moralisch vertretbar!
Ich selbst habe so etwas in meinem Vertrag, alle „normalen“ Mitarbeiter bei uns auch, die Minijobber aber nicht!

[Wir können ja mal als Beisitzer auf zwei Seiten an einer
AG-Verhandlung teilnehmen. Wird bestimmt interessant]

Ich glaube nicht, dass wir sooo weit auseinander liegen würden - zumal auch ich nur ganz normaler AN bin (noch)…

LG
Guido

Auch Hi!

Bei „kleinen“ Jobs - ja! Bei normalen Jobs halte ich eine
solche Klausel für moralisch vertretbar!
Ich selbst habe so etwas in meinem Vertrag, alle „normalen“
Mitarbeiter bei uns auch, die Minijobber aber nicht!

Klauseln, die - siehe Urteil - nichtig sind oder doch etwas anders formuliert ?
nix für ungut Peter

Hi!

Klauseln, die - siehe Urteil - nichtig sind oder doch etwas
anders formuliert ?
nix für ungut Peter

Ich schrieb doch bereits, dass ich DIESE Klausel für zu schwammig halte!

Meine ist mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit rechtsicher - hat schon drei Kammertermine (nicht mich selbst betreffend) unbeschadet überstanden…
…dafür ist sie aber auch „etwas“ ausführlicher formuliert :wink:

LG
Guido

DANKE!
Hallo liebe Experten!

Vielen Dank an alle, die hier so schnell geantwortet haben!

LG
taxzero