Zuständig ist derjeniege,der das ALG-II (Hartz IV) zahlt und das „Pontius zu Pilatus-Spiel“ kann ich nicht nachvollziehen.
Denn die Kommune muss ja nicht ihr eigenes Geld ausgeben,sondern tritt nur in Vorkasse.
Wenn man alle Unterlagen
-Lohnabrechnungen
-Kontoauszüge
-Mietabrechnungen usw.
mitgebracht hat,erhält man sein Geld in Form einer Zahlungsanweisung sofort mit.
Dafür erhält der AG dann am nächsten Tag den Überleitungsbescheid der Kommune mit der Angabe der Zahlungsfrist an die Kommune.
Komischerweise können die AG dann aber immer ganz schnell zahlen /an die Kommune).
Noch ein paar Anmerkungen dazu.
Man sollte sich auch beim Arbeitsamt als Arbeitssuchend registrieren lassen,denn es ist nur eine Frage der Zeit,bis die Firma ganz weg ist.
Die Schnapsidee mit dem Eilverfahren vergiss mal ganz schnell wieder,denn dadurch bekommst du kein Geld.
Zumindest nicht schnell,weil in einem Eilverfahren kann man nur wenige Dinge regeln.
Grundsätzlich ist nach § 54 bzw. 54a des ArbGG zunächst einmal eine gütliche Einigung vorgesehen und vorgeschrieben.
Daher wird auch ein Eilverfahren frühestens in 3 Wochen zu einem Termin führen.
Darin wird in der Mehrzahl der Fälle der AG natürlich rumjammern,das alles ein schrecklicher Irrtum wäre und er dir natürlich deinen Lohn jetzt überweisen würde.
Was er natürlich nicht machen wird,denn Hauptsache die Klage ist erst mal erledigt.