Der § 90 II ist doch aber nur eine Ausnahme bei
Verfassungsbeschwerden,
wird aber doch nicht bei einem Eilverfahren/ einer
einstweiligen Anordnung verwendet, oder?
Warum? Und wenn schon im „ordentlichen“ Verfahren aus Gründen, die für die einstweilige Anordnung typisch sind, auf die Rechtswegerschöpfung verzichtet werden kann, dann doch wohl erst recht bei einstweiligem Rechtsschutz.
Ich denke aber, dass das BVerfG den § 90 II BVerfG auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mitprüft.
Lies mal hier:
BVerfG (1. Senat), Beschluß vom 12.01.93 - 1 BvR 1474/92
Zum Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Zulassung der Veräußerung eines Unternehmens gemäß § 3a VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. 4. 1991 (BGBl. I, S. 957). Die angegriffene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG vom 14. 7. 1992 (BGBl. I, S. 1257) ergangen.
Die Bf. hat einen Anspruch auf Rückgabe des Hotels nach dem Vermögensgesetz angemeldet und selbst ein Investitionskonzept vorgelegt. Mit Bescheid vom 13. 5. 1992 ließ die Treuhandanstalt gemäß § 3a VermG die Veräußerung des Hotels mitsamt dem Betriebsgrundstück an die Beigel. des Ausgangsverfahrens zu. Gegen diesen Bescheid hat die Bf. Widerspruch und - nach dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG - Anfechtungsklage erhoben. Ferner hat sie beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage, hilfsweise ihres Widerspruchs, anzuordnen. Mit dem angegriffenen Beschluß wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag zurück. Das Bundesverfassungsgericht hat bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung der Klage der Bf. gegen den Bescheid der Treuhandanstalt angeordnet.
Aus den Gründen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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Nach § 32 I BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, welche der Bf. für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils einträten, gegeneinander abwägen (vgl. BVerfGE 85, 130 (133) m. w. Nachw.; st. Rspr.).
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Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bf. in der angegriffenen Entscheidung als partei- und rechtsfähig erachtet und in der Sache gegen sie entschieden. Auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren muß daher von ihrer Beteiligtenfähigkeit ausgegangen werden. Den mit der Sache befaßten Behörden und Gerichten bleibt es unbenommen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im weiteren Verlauf des Verfahrens die Partei- und Rechtsfähigkeit der Bf. erneut zu prüfen.
Auch in anderer Hinsicht sind keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ersichtlich.
Insbesondere steht ihr das Gebot der Rechtswegerschöpfung (§ 90 II BVerfGG) nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Bf. darauf hingewiesen, daß sein Beschluß nach Art. 14 V 1 i. V. mit Art. 6 § 23 II 1 des 2. VermRÄndG unanfechtbar sei. Nach dem Wortlaut der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Übergangsvorschrift des Art. 14 V 1 (i. V. mit Art. 14 IV) der 2. VermRÄndG ist diese Auffassung jedenfalls vertretbar und so naheliegend, daß es der Bf. nicht zuzumuten war, zunächst den angegriffenen Beschluß mit einem Rechtsmittel anzufechten.