Knapp vorbei ist auch daneben
Hallo,
Hallo,
ausschlaggebend ist der genaue Wortlaut im abgeschlossenen
Arbeitsvertrag.
Falsch. Befristung und evtl. Gründe können auch in einer sog. Nebenabrede niedergelegt sein (ErfK, Müller-Glöge, § 14 TzBfG, Rn. 115)
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist das Ende der
Beschäftigung genau zu definieren.
Dies kann ein Datum sein, aber auch nur ein bei Vertragsabschluß noch nicht zwingend datierbarer Umstand (zB Elternzeit, Haushaltsmittel)
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann auch nicht mehrmals
verlängert werden.
Falsch. Eine Befristung mit Sachgrund kann theoretisch unendlich verlängert werden, solange die Sachgründe vorliegen oder aber neue Sachgründe genannt werden.
Eine Befristung ohne Sachgrund kann in den Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängert werden.
Konsultiere einen Fachanwalt für Arbeitsrecht falls Du
rechtliche und finanzielle Interessen hast.
Das ist in der tat anzuraten.
Es gibt auch eine kostenlose Rechtsauskunft.
Ach ja ? Wo denn ?
Im Arbeitsvertrag sind zwingend zu fixieren: - Arbeitsaufgabe
- Arbeitszeit
- Arbeitsort
- Vergütung (Arbeitsentlohnung)
Was soll das ? Auch ohne diese Angaben kann eine Befristung rechtsgültig sein.
Eventuell existiert ja ein Tarifvertrag für die betreffende
Branche.
Dann ist erst mal zu prüfen, ob Tarifbindung vorliegt.
Alles Gute
Nicht unbedingt mit Deinen Tipps.